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Nr. W. J. 1771/8. 17. . R. A.,
beirefend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschut
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 1. Zuli 1947.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
»es Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
ztrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Veschlagnahmevorschriften nuch 86 der Bekannt⸗
nachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
»om 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) 9 und
ede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und
pflicht zur Führung eines Lagerbuches nach 8 5 der
ßekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2.
Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21.
Ittober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) **)
hestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels—
zewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal⸗
ung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Raichs⸗-Gesetzbsl. S. 603) umeriadt
werden.
82.
Beschlagnahme.
Alue von dieser Bekanntmachung betrossenen we⸗
genstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich
richt aus den nabsalaenden Bestimmungen Rusnahmen
ꝛrqaeben.
Loirrung der Beschlagtuahnie.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—⸗
tahme von Veränderungen an den von ihr berührten
segenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver⸗
ügungen über diese nichtig stnd. Den rechtsgeschäftlichen
berfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arreswollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und
Berfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung
der Kriegs-Rohstoff-⸗-Abteilung des Königlich Preußi—
schen Kriegsministerlums oder auf Grund der nach—
wlagenden Bestthmurgen erfolgen.
81.
Von der Vekannktmachuug betroffene Gegenstände.
Rurz
Deutscher
Woller!rag!
genannt.
Von dieser Bekanntinachung werden
betroffen: Der gesamte Wollertrag der
deutschen Schafschuren und das gesamte
Wollgefälle bei den deutschen Ger—
bereien (auch das Wollgefälle von
ausländischen Fellen), gleichviel, ob die
Wolle sich auf den Schafen, bei den
Schashaltern oder an sonstigen Stellen
hefindet.
8 4.
Schu rerlaubuis
Trotz der Beschlagnahme ist das Sheren ver Schafe
erlaubt, sofern es nicht zu einer früheren als der
in anderen Zahren üblichen Zeit geschieht.
Wasscherlau bn is
Trotz der Beschlagnahme ist innerhald 12 Woches
nach dem Scheren oder Fallen die Ablieferung der
Wolle an folgende Firmen:
1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Vrovinz
Hannover,
2. Woll-Wäscherei und -Kämmerei, Hannover⸗
Döhren,
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig Gerliner
Bahnhof),
Hamburger Wolltämmerei, Wilhelzisbura a. d
Elbe
zum Zwecke des Waschens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorsteyenden
Firmen abzuliefern, wird mit der Maßgabe erteilt,
daß die Kriegs⸗Rohftoff-⸗Abteilung des Königlich Preu⸗
zischen Kriegsministeriums das Recht hat anzuordnen,
daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen einge—
lieferten Wollen an eine andere der vorbeszeichneten
Jirmen oder an die Firmen:;
Bremer Wollwäscherei, Lesum bei Bremen,
kKirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H. Kirch
hain N. L.,
Deutsche Wollentfettung A.“G., Oberheinsdor
bei Reichenbach i. B.,
BVollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte
Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V
zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Roh
stoff⸗Abteilung des Könialich Vrenstischen Kri⸗asmini
8 5
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die—
enigen Vorräte an Wolle, welche im Eigentum der
striegswollbedarf-⸗Aktiengesellschekt Rortiun duu «48,
berl. Hedemannstr. 3, stehen
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jadre ooer mn, woe ib⸗
trafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
— * Strafgesenen böhere Straien verwirkt vind.
aft:
.. . 2
2. wer unbefugt etnen beschlagnahmten Gruengand vei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er⸗
werbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtuna, die beschlaanahmten Gegen⸗
stände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, au⸗
widerbandelt:
wer den erlassenen Ausfübrungsbestimmungen au⸗
widerbandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
deser Berordnung vervilichtet ift. nicht in der gefetten
grist erteilt oder wissentiich unrichtige ober un vollfundioe
smaaben magt, wird min Gesängnis vis zu 6 Wionaten
der wit Celdstrafe vis zu 1d hod Viart bestraft, guco tonnen
bortate die versomicoen ind im ürtenle fur dem Siloaate
rsallen ertlärt werden. Ebenfo wird beßtraft. wer vor⸗
übllch die vorgesriebenen Lagerbücher Anzurichten doder
führen unterläßt. Wer fabrläfsig die Auskunft, zu der
drauf, Brund dieser Verordnung verpfüchlet i. icht in
atletzten Frift erteilt oder unrichtige voer unvollstaändige
oaden made wird edree bis u 3000 Srr oder
nvermoenssaiie mit Gefungnis bis zu 6. Wonaten
Age Ebenso wird bestraft. wer fahrlänig die vorge⸗
Fiebenen Lagerbucher einaurichten oder au füubren unter⸗