Nr. 1/7. 17. A. 10,
beireffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzsäure
Vom 1. Juli 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an—
1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezem⸗ gedroht sind. Auch kann der Güetrieb des Handelsge⸗
er 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 819 — in Bayern auf werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltungç
ßrund der Allerhöchsten VBerordnung vom 31. Zuli unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep
1914 — den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf tember 1915 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
te Militärbehörden betreffend, des Gesetzes betreffend
höchstpreife vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S.
339) in der Fassung vom 17. Dez. 1914 (R. G. Bl. S.
516) der Bekanntmachung über die Aenderung dieses
Befetzes vom 21. ZJanuar 1915, GReichs⸗Gesetzbl. S.
25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603
ind vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183)
ind vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253),
erner — auf Ersuchen des Kriegsministeriums — auf
ßrund der Bekanntmachung über die Sicherstellung
yon Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 376), ferner auf Grund der Be—
anntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Febr.
1915, in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmach—
ingen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur all⸗
cmeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
ZAnviderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*)
A— —
») Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dielser Strafen wird
bestraft: *
1. wer die sestgesetzlten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert,
durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich
zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88 2, 3
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) beiroffen ist, beileitechaft,
beschadigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf
oon Gegenständen, faär die Höchstpreise festgesezt sind, nicht
nachkommt;
wer Vorräte au Gegenständen, für die Höchitpreise sestgesetzt
sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
erlassenen Ausfuhruugsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer J oder 2
st die Geldstrase mindestens auf das Doppelte des Betrages zu
emessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
n den Fällen der Rummer2 überschritten werden sollte;, über
teigt der Mindestbetrag zehntausend Hlark. so ist auf ihn zu er—
ennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe
zis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
es Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann
nieben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
echbte erlannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen—
tände, auf die sich die strafbare Haudlung bezieht, erkannt
perden, ohne Unterschied. ob sie dem Täter aebören
3555.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung perpflichtet ist nicht in der geseßter
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige vder undollftändic
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
der mit Geldstrafe bis zu 10 900 Mark beftraft, guch nnen
borräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staat
xrjallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor
ärlich die vorgeschriebenen Lagerbücher eingurichten oder
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er auf Grund dieser Verordnung verpflidtet ist nidt
der gesetzten Frift erteilt oder unrichlige doder unvollständis
Angaben macht, wird mit Geldftrafe bis zu 8000 Mke. oder
——— — ⏑ — —
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—— Vagerbücher einzurichten 88 433 — unter⸗
Mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder mit Geld⸗
ple bis zu zehntausend Mark wird beftraft:
2. wer unbefugt einen beschlaanahmten Gegenstand bei—
eiteschafft, beschädigt oder zerftört, verwendet, ver—
kauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ibn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwabhren und pfleglich zu bebandeln. uwider—
handelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen auwider—
handelt.
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