anzuverlässiger Perfsonen vom Handel vom 23. Sep⸗
ember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
son der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen unter⸗
einander oder mit anderen Spinnstoffen,
Abfälle und Abgänge jeder Art der unter
giffer 1 genannten Gegenstände aus Spinnerei,
Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebs⸗
arten.
3. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle
seder Art von Wollfellen, Haarsellen und Pelzen
seder Art.
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind:
ungefärbte und gesärbte reine Schafwolle, Ka—
meshaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, unge—
vaschen, rũckengewaschen, fabrikmäßig gewaschen,
karbonisiert, auch in Mischungen untereinander
dder mit anderen Spinnstoffen,
NRungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner
Schaswolle, Kamelhaar, Mohär, Alpala,
aschmir, alfo Kammzug, Kämmlinge, Abfälle
und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus
wWäscherei, Känmerei, Kammgarn⸗- und Streich—
zarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei
oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch
n Mischungen untereinander vder mit anderen
Spinnstoffen,
) Schweineborsten.
Anmerfkung: Auf Gegenstände der vortteneno uurer
und b aaufgeführten Art finden die Bestimmungen der
Bekanutmachuna Nr. W. l. 177055. 17. Æ. R. A. vom I.
zuli 1917, betreffend Reschlagnahme von reiner Schafwolle,
stamelhaar, Mohär.ia, Kaschmir somie deren Halb—
rzeugnissen und ã beszw. Nr. WM. l. 1771,5. 17
s. R. A. vom 1. Zuli 1317. betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Well—
refälles bei den deutschen Gerberreien Annenoung,
—
Beĩ 3
chla guahuts
Alle von dieser Bekanntmachung dverrorsetren
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich
nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen
—
83
Wirkung der Beschlagnahm. —
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—⸗
rahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Vege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
rfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände—
rungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König⸗
lich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Brund
der nachfolaenden Bestimmungen erfolgen
84.
Reranßerungserlaubnis.
Mot ver Beschlagnahme ist die Verdußerang und
dieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Begenstände erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung
oder LSieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Liefe—
ung an solche Personen oder Firmen, welche sich
ediglich mit dem Waschen. Trocknen und Fermentfleren
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen⸗
stände oder mit dem Aussondern (Zurichten) von
Borsten aus Schweinehaaren beschäftigen.
Erreichen die im 81 unter Ziffer 1, 2 vder 3 auß⸗
geführten beschlagnahmten Gegenstände eines Eigen
tümers eine Menge von je 500 Klgr., gleichviel aus
welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich
diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung
voder Lieferung unr an die Vereinigung des Woll—
handels in Leipzig, Fleischerplatz 22585, zulässig.
UNeber jede Veräußerung dieser Gegenstände an die
Vereinigung des Wollhandels in Leipzig wird von
dieser ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfer⸗
tigung ausgestellt.
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarfs-Prüfungs⸗
stelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unterschrieben
und mit Firmenstempel versehen, undverzüglich einzu—
senden.
Die zweite Ausfertigung behält die Vereinigung
des Wollhandels, die dritte hat der Veräußerer als
Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die
Vereinigung des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb
2 Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides
Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen
an die Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung (Sektion W. L) des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W
48, Verl. Hedemannstr. 10, zu senden. Diese be⸗*
üher die Verwendung dieser Gegenstände.
85.
Berarseitungserlaubnis.
Erotz ber Beschlagnahme ist das Waschen, αιαν
and Fermentieren der von dieser Bekanntmachung be
rotst en Gegenstände sowie das Aussondern (Zzu
richten von Borsten aus den Schweinehaaren gestattet
Im übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Be
kanntmachung jegliche Art der Verarbeitung und Ver
vendung beschlagnahmter Gegenstünde nur zur Her
tellung solcher Halb⸗ oder Fertigerzeugnisse gestattet.
deren Anfertigung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nach
weislich genehmigt worden ist.
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom vVer—
arbeiter der Rohstoffe durch einen amtlichen Beleg—
schein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung
Wollbedarf⸗Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen
riegsministeriums genehmigt ist
Aufträge der Heeres- oder Marineverwaltung, für
velche beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung be—
reits von der Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf—
Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsmini
teriums genehmigte Belegscheine auf Grund der Be
anntmachung Nr. W. J. 770/12. 15. A. R. A. vom 81
dezember 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe
dieser Belegscheine ausgeführt werden.
Ferner dürfsen trotz der Beschlagnahme dieijenigen
hei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Besitz von
berarbeilern befindlichen beischlagnahmten Gegenstände
velche nicht bereits durch die Besanntmachung Nr. V.
770,012 15. 4. R. A. vom 31. Dezember 1915 be—
troffen waren, von den Besitzern für Aufträge der
deeres⸗ oder Marineberwaliung verarbeitet werden
vofern diese Aufträge bereits bei Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung fest erteilt waren.
Der Nachweis hierfür ist der Kriegs-Rohstoff-W—
teilund des Königlich Preuftischen Kreasministeriums