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und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
nitzuhelfen. daß der Beschädigung derartiger Anlagen
zesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
»der fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—
den im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
verden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
virklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
dandlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bhestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te—
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
prechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
zis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge⸗
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen⸗
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzhuchs
für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
»nm 13. Mai 1891:
831.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrteb
riner zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
»der Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnia vou
einem Monat bis zu drei Jahren beftraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durh eine occ vordezeich⸗
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zzwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
i Hgeldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
sie allgemeinen Strafbestimmungen wegen
Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
vidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintaufend⸗
ünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
ann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er⸗
annt werden.“
Trier. den 8. Februar 1917.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Gonukscsch.
352)
Becekauntnerachung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be
anntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra⸗
jen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—⸗
rigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
zes Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
ekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Ztaatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
»der auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
nuch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
VBerwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
zurch das Gesetz vom 24. Zuli 1904 auch die Gebühren
für die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
rufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer⸗
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld—
erschreibungen anzunehmen, die erforderlichen Anu—⸗
tragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
ruch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
iber die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom—
nenden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
nsbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
inverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
zei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
ung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier—
zurch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
italbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—⸗
geben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
öniglichen Kasse ein Konto im Staatsschuldbuch ohne
ede Schreiberei und Umständlichkeit und möalichst billia
zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
weo nen auch die mit Kasseneinrichtung verseheren
Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebunq einer geringe
Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
anlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
Kostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—⸗
eignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats⸗
schuldduch und zwar besonders auch in den Kreisen
kleinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
teilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millie—
zen Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerk!
sein mag, daß über 38 Prozent der Konten auf Posten
zis zu 4000 Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischer
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch fin
die Reichsanleihen und das Reicksschuldbuch getrofien
Saarbrücken, den 30. ZJuni 1091
Der Konigoliche Landrat:
—m. 84Faor n.