Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Kohlenausgleich Mannheim:
für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der
Pfalz, Bayerns, die Braunkohlengruben des
hroßherzogtums Hessen und das Absatzgebiet
er Rheinischen Kohlenhandels- und Moederei⸗
gesellschaft.

Kohlenausgleich Halle:
sür die Braunkohlengruben in den Prvolrchen
Braͤndenburg, Sachsen, Posen und Schlesien
sowie im Negierungsbezirk Cassel, ferner in
en Herzogtümern Braunschweig und Anhalt,
Kohlenausgleich Dresden:
ür die im Königreich Sachsen gelegenen Stein—
phlenzechen und Koksanstalten, sowie für die
Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen und
des Herzogtums Sachsen-Allenburg,
Kohlenausgleich Kattowitz:
ür die Steinkohlenzechen von Ober- Unv eder⸗
schlesien,
ßeichsslommissar für die Köohlenverteilung, Berlin:
für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen,
den oder die Lieferer des Meldopflichtigen.
(P Wenn keine Ortskohlenstelle oder Kriegswirt—
chaftsstelle zuständig ist, fällt die Meldung zu a fort.
(3) Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder
nehrere Lieferer in Betracht, so sind an alle Koh—
enausgleichstellen und alle Lieferer gleichlautende
Meldungen zu erstatten.
(4) Der Zußändigktelisbereich der Ortstohlenstel⸗
en und Kriegswirtschaftsstelten wird von diesen Stel—
en öffentligjz bekannigezeben

85

(1) Die Melbungen., die mit Namensune qhrift
Firmenunterschrifth des Meldepflichtigen versehen sein
nüssen, dürsen nur auf den amtlichen Meldekarten
erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zu—
tändigen (vergl. 8 44) Oriskohlenstelle, beim Fehlen
einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschafts—
telle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen
ßKriegsamtsstelle gegen eine Gebühr von ß158 für
hier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch
die im Falle des8 4 Abs. 3 noch weiter erforder—
ichen Meldekarten sind dort einzeln erhältlich.
(V Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschie—
denen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Mel—
dungen gesondert erfolgen.
(8) Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der
Meldekarte näher angegebenen Weise als zu einer be—
timmten Verbrauchergruppe zugehörig zu bezeichnen.
Falls ein Meldepflichtiger nach der Art fseines ge—
werblichen Beteiebes zu mehreren Verbrauchergruppen
chört, ift maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe
der wesentlichsse Teil seines Betriebes gehört Im
zweifelsfalle entscheidet die zuständige Ortskohlen⸗
telle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegs—
dirtschaftsstelle, wenn auch diele fehlt. die zuständige
Kriegsamtsftelle.

86.
Veitergabe der Meldungen seitens der
Lieferer.
) Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zuge⸗
ngen ist (ß 40), hat sie vhne Verzug seinem Lide—
—A weiterzugeben, bis sie zu dem Lieferer
Mangt ist, der die meldepflichtigen Gegenstände un—
mittelbar von der Grumbe ßeraht oder felon erzenat.

() Bedenken gegen die Angaben einer Meldung
hat der Lieferer auf einem gesonderten Blatt der
Kriegsamtsstelle mitzuteilen.

87

Zweck der Melvung.
Hercch die in Vorstehendem festgesetzte Meldepflicht
vird an dem bisherigen Verfahren, nach dem jeder
gewerbliche Verbraucher die von ihm bensötigten
meldepflichtigen Gegenstände sich selbst zu beschaffen
dersucht, nichts geändert; die Beschafsung wird ledig—
lich der Kontrolle durch den Reichskommifsar unter—
worfen, der dadurch die Unterlagen für etwa notwen—
dige NMßnderungen erhält.

88.
Ausnahmen.
Auf Antrag ist die zuständige Kriegsamstelie de—
ugt, Ausnahmen von den Bestimmungen der vor—
tebenden Bekanntmachung zu bewilligen.

89.
Anfragen und Anträg«
anfragen und Anträge, die diese Bekantruchung
zetreffen, sind an die zuständige Ortskohlenstelle, beim
Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirt—
chaftsstelle, wenn „uch diese sehlt, an die zuständige
Kriegsamtsstelle zu richten.

810.
Strafer.

Zuwiderhartolungen gegen diese Veroronung wer—⸗
den nach der eingangs erwähnten Bestimmung des
37 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit
Befängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brenn—
tofse erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhand—
ung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge
hören oder nicht.

811.
Inkrafttreten.
Diese Betanntmachung tritt am 1. Jun 101
in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenvertetnnng
Juchs.

3515 Bekannutmaet ung
beiretrzo Sicherung der Telegrapyen unv ern
sprechanlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechantagen
ind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—⸗
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrummern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig-⸗
keit bein Baumfällen oder bei Spreng—
rrbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Tebegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Aunlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
—DD
W
rung ist, so ist es Pflicht eines Teden, durt Velehrung
            
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