326
ahnen, von Straßenbahnwagen, von Kraft—-agen,
von Jachten, von Schiffen, von Schau—
enstern, von Ladentüren, von Drehtüren, von
Windfangtüren und von Fahrstuhltüren;
Stoßbleche und Soclelbleche an Ein- und Durch—
rangstüren aller Art, an Ladentheken, an
ichankbüfetts, an Ladentischen, an Säulen und
Pfeilern;
Treppenläuferstangen, Treppenläuserstangen⸗
Endknöpfe;
Trephenschußstangen uno -geländer, welche an
Wänden angebracht, also nicht freistehend sind,
sowie Endigungen und Haller dazu;
12. Wärmflaschen;
13. Hoßlmo“e (Maßgefäßej.
J Verschraubre, uusur zec̃IO—ι,, αα
— stiftete Zierknöpfe an Gittern,
Lide. Nr. 124 bis 32) an Treppengeländern, an
J eisernen oder hölzernen Garderobenhaklen, an
Barderobenablagen, an Garderobenständern, an
Barderobengarnituren, an Schirmständern und
an Betten;
Wschraubbare und aushängbare Kerzenleuchter
zon Klavieren;
Aushängeschilder (Becken) der Barbiere;
Ausstellstangen, Windenkasten und Dächer von
Markisen;
VBekleidungen von Heizrorpern;
Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese
selbst nicht eingemauert sind;
Füllungen und Handleisten von Geländern und
von Balkongittern; —
Barderobenständer, Garderobenablagen und
Schirmttänder aus Stangen, aus Stäben und
aus Rohren;
BVeländer und Griffe von Badewannen und
Bädern; ea
Bewichte über 100 8 Stückgewicht;
Briffe, Ketten und Stangen zur Betätigung
von Ventilationsklappen, von Ventilations—
schiebern u. dgl.;
innere und äußere Bekleidungen (nicht Trage—
konstruktionen) von Haustüren, von Korridor⸗
und Zimmertüren, von Ladentüren, von Wind—
angtüren, von Drehtüren, von Fährstuhltüren
u. dgl, von Türrahmen. von Türnischen
Laibungen);
innere und äußere Bekleidungen (nicht Trage—
konftruktionen) von Fenstern, von Schaufenstern,
von Schaukasten, von Vitrinen und vnon Nus⸗
tellschränken;
innere und äußere Bekleidungen (nicht Trage—
konstrultionen) von Kassenschaltern, von Fohr—
tuhlkabinen, von Fahrstuhlumwehrungen und
don Telephonkabinen;
Ramen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder über
250 qom Släche (auch solche von Bahnen, Schif—
fen, Maschinen usw., jedoch nicht Leistungas—
ichilder von Maschinen);
bfeiler⸗ und Füllungsbeleidungen an Fassaden.
soweit sie nicht eingemauert sind:
80. Türklopfer;
81. Türknöspfe, Türgriffe, Türhandhaben, Lürstan—
gen (nebst zugehörigen Unterlagscheiben) — so—
weit sie nicht drehbar und nicht verschiebbar
sind, also z. B. nicht wie Türklinken zur un—
mittelbaren Betätigung eines Schlosses dienen
— an Hnu ren an FKorribor- und an LBimmer—
türen, an Ladentüren, an Drehtüren, an Wind—
fangtüren und an Fahrstuhltüren;
33. Ventilationsklappen, Luftgitter.
—„755 3 33. Handtuchhalter, Schwammhal—
Grupße T. ter, Seifenhalter, Wäschehaten
SEfde. Nr 33 bi8s 38868 Wäschekörbe;
34. Pfeiler- und Füllungsbelleidungen von Schank
tischen, von Büfetts, von Ladentischen u. dgl.
soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schank
tischen, von Büfetts, von Ladentischen u. dgl.
soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Gegenstände der Schaufensterdekoration und Ge—
schäftsausstattung, auch Zubehörteile dazu, wie
Anschraubßsen, Zigarrencblagen, Dekorations
ständer, Drahtständer, Gestelle und Halter,
Handschuhstüßkissen, Hutarine und Hut—
ständer, Kartenständer und -halter, Metallstän—
der, Metallbüstenspitzen, Messinghalen, Metall—
rahmen, Messingzahlplatten, Metallarme sür
GBlasplatten, Metallarme für Schirme, Pachk—
tischgitter, Schirmhülsen u. dgl., Schlangenarme
Stecknadelschalen, Schaufenstergestelle nebst Zu—
behör, Verkaufsbehälter und Verkaufsapparate
für Kaffee, Tee, Kalao und Schokolade, Kaffee—
mühlentrichter, Konfektschalen, Konfektkörbe
Konfektkasten, Deckel von Standgläsern, Deko—
rationsränder, Delorationsschalen, Dekorations
vasen und Abwiegeschaufeln.
Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und
O fallen auch dann under die Bekanntmachung, wenn
sie mit einem Ueberzug aus Metall. Lack. Sarbe u. dal
perieben sfind.
I
Ausssnahmen.
Augnren von den Bessimmungen dieser Be—
kanntmachung sind solche der nach 8 2 betroffenen
Gegenstände, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen
ur als Ueberzug oder Plattierung über einem durch
diese Belanntmachung nicht beschlagnahmten Materia!
verwendet find. Hierzu gehbren insbesondere alle
diejenigen, sehr häufig vorkommenden Gardinen- und
Portierenstangen, Treppenläuferstangen, Rohre arn
Schirmständern u. dgl., die aus mit Messingblech über
zogenem Eisen bestehen.
Dagegen begründet die Verbindung eines nad,
z 2 beschlagnahmten Gegenstandes mit einer aus nicht
beschlagnahmtem Material bestehenden Tragekonstrul
tion, wie bei Bekleidungen an Türen, Schaufenstern.
Zchaukasten oder bei auf Holz montierten Garderoben
haken, keine Ausnahme von den Betrimmungen dieier
Bekanntmachung.
Beschläge an Möbeln aller Art fallen nicht unter
die Bekanntmachung, soweit sie nicht in 8s 2 hefon
ders genannt ind.
Weiterhin sind ausgenommen: Buchstaben, Na—
menschilder und Bezeichnungsschilder von Denkmölert
und Grabstätten, Gewichte für analytische Wasen,
84.
Bon der Besanutatakbung betroffene Borionen
Betriebe nirv.
Von der Belanntmachung werden betroffen:
alle Besitzer (natürliche und juristische Per—
sonen, einschließlich öffestlich-rechtliher Körper
schaften und Verbände *) der nach 8 2 dieier
Bekanntmachung betroffenen Gegenstünde
) Demgemäß erstreckt sich die Beschlagnahme auch gu
Gegenstaͤnde in kirchlichemn. istichem. nnu aem. Reics
der SGtanatsbhbesiß
83.