Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amkliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saurbrücken
cchriftleitung des nichtamtlichen Telles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
orůcken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnbofstraße 80)
Nr. W60 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Mittwo

43. Jahrg.

Inhalt:

Abgabe von Setzlingen (S. 317). — Beschlagnahme
pvon Kautschuk-—(ChGummi-) Billardbande (S. 317). — Be—
standsserhebung von Holzspänen aller Art S. 318). —
Umänderung von Guichenbach in „Güchenbach“ (S. 319). —
Meldeirist von „Dachkupfer“ (S. 3199. — Belohnung Kreutzer,

Hols (S. 319). — Anerkennung Pitz, Sulzbach (S. 3199. —
Verpflichtung der Haushaltungsvorstände S. 319). Nuf—
klärung unbekannt Verftorbener (SS. 3200. — Laͤndesfelt⸗
stelle betr. Milchpreise S. 320).

Bekanntmachung.
Der Landkreis Saarbrücken gibt Setzlinge und zwar Runkelrüben und Erdkohlrabien zum
Preise von 30 Pfg. für 100 Stück ab. Der Bedarf kann sofort bei dem zuständigen Bürger—
meisteramt angemeldet werden.
Saarbrücken, den 24. Juni 1917.

321)

Nr. G. 287/5. 17. K. R. A.
betrefsfend Beschlagnahme von Kautschuk-(Gummi⸗) Billardbande.
Vom 25. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Ztrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach
Ib der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs-Gesetzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt—
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
om Handel vom 28. September 1915 (Reichs-Ge—
jetzbl. S. 603) untersagt werden.

22

8 2.
Beschlagnahme.
Die im 81 bezeichnete Billardbande wird hier—
mit beschlagnahmt.

83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be—
rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft—
iiche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts—
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll—
ziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle
Veränderungen und Verfügungen zuläfsig, die mit
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen

81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle
gebrauchte und ungebrauchte Kautschuk- (Gummi-) Bil⸗
lardbande in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zu—
stande, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich
— oder Teilen von Billarden befindet oder
icht.

84.
Gebrauchs⸗- und Veränßerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Benutzung der
Billardbande in Billarden zum Zwecke des Spielens
erlaubt.

„. RNit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
trafe his zu zehntausende Maͤrf wird, sofern nicht nach
hemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find.
estraft:

Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Veräuße—
rung und Lieferung von Billardbande gestattet, so—
fern sie als Bestandteil eines Billards oder zur Aus—
besserung eines Billards veräußert oder geliefert.
Das Herausnehmen der Billardbande aus Bil—
larden oder Teilen von Billarden sowie die Ver—
iußerung oder Lieferung der herausgenommenen Bil—
lardbande oder von Billardbanden in Teilen von Bil—
larden ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums zulässig.

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teshut beschädigt oder zerstört, V 33 oder Er—
oder kauft bder ein anderes ranse u
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