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1. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf Treib—
riemen und Förderbänder jeder Art, so weit sie unter
Berwendung von Leder, Gummi, auch Gummiregenerat,
Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle,
Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka,
Kaschmir und sonstigen Haaren, europäischem und
außereuropäischem Hanf, Flachs, Jute oder anderen
Pflanzenfasern hergestellt sind. Ausgenommen sind
lediglich solche Papierriemen, bei denen der Gehalt an
Faserstoffen des 811 der Bekanntmachung weniger als
10 v. H. beträgt, und die Kleinbestände von nicht mehr
als 5 Klgr. bei demselben Besitzer. Es kommt also
für die Beschlagnahme nicht in Betracht, ob die Stoffe,
aus denen die Treibriemen hergestellt worden sind,
ursprünglich beschlagnahmt waren oder nicht, ebenso—⸗
wenig kommt in Betracht, ob sie aus dem Inlande oder
dem Auslande stammen. Auch macht die Abart des
Rohstoffes keinen Unterschied, so sind z. B. Treib—
riemen aus Seehundleder ebenfalls beschlagnahmt.
2. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht nur auf
die in den Lagerräumen vorhandenen Bestände, son—
dern auch auf alle Treibriemen, welche in Benutzung
genommen sind, also insbesondere auch auf die in
laufenden Betrieben befindlichen.
3. Die Beschlagnahme erfaßt nicht nur diejenigen
Treibriemen, welche am 15. März vorhanden waren,
sondern auch alle diejenigen, die nach dem 15. März
in Deutschland hergestellt oder nach Deutschland ein—
geführt werden. Soweit diese Treibriemen im Besitze
von Händlern oder Verbrauchern sind oder in ihren
Besitz gelangen, gelten für Veräußerung und Liefe—
rung die betreffenden Bestimmungen der Bekannt—
machung, während die Bestimmungen für die Hersteller
von Treibriemen von der R⸗FeSt. erlassen werden.
4. Die Meldefrist ist im allgemeinen am 15. April
bereits abgelausfen; für Betriebe, welche mehr als 300
Treibriemen in Benutzung haben, läuft sie am 30.
April ab. Wer seinen Meldeschein noch nicht einge—
reicht hat, sollte dies unverzüglich tun.
In Zukunft werden Anträge von Verbrauchern auf
Bewilligung von Bezugsscheinen auf Treibriemen nur
dann bearbeitet, wenn die vorgeschriebenen Meldescheine
schon vorliegen. Weitere Maßnahmen gegen Säumige
bleiben vorbehalten.
5. Es liegt nicht in der Absicht, den Uebergang
von Treibriemenbeständen solcher Verbraucher, die sie
zur Zeit nicht benötigen, z. B. stilliegender Betriebe,
an solche, die laufend Treibriemen benötigen, zu er—⸗—
schweren, soweit nicht „gehamstert“ wird. Die ReF.
St. wird vielmehr in solchen Fällen bei der Aus—
stellung der erforderlichen Bezugsscheine billigen Wün—
schen gerne Rechnung tragen. Zu beachten bleibt nur,
daß 1. ein Bezugsschein auf den Erwerber ausgestellt
sein muß, und 2. dieser Bezugsschein vom Veräußerer
der RoF.«St. Abteilung Beschlagnahme, behufs Ver—⸗
merkes des Verkaufes vorgelegt wird.
Berlin, den 31. Mai 1917.
Riemen⸗Freigabe⸗Stelle.
512. Bekanntmachung.
Durch die Bekanntmachung der Militärbefehls—
haber, betreffend Besiandserhebung von Nadelrund—
holz vom 1. Mal 1917, ist eine Meldepflicht für sämt⸗
liches gefälltes Nadelrundholz mit einer Zßopfftärke
von 10 em aufwärts begründet worden. Meldepflich—
tig sind Waldeigentümer und Waldnußzungsberechtigte
owie Sägewerkobefiher, Hoizhandier und sonstige Per—
lonen bezüglich des Hohges das ihnen gehört doder
bon ihnen erstanden und ihnen bereits überwiesen
ist, aleichgültig wo es lagert.
Die Meldungen hatten spätestens bis zum 15.
Mai ds. Is bel dee Gol Meldestelle der Kriegs Roh⸗
toff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini—
steriums, Berlin 8W 11, Königgrätzerstr. 1000, zu er—
folgen.
Diejenigen, welche ihrer Meldepflicht nicht nach—
gekommen sind, werden darauf aufmerksam gemacht,
daß sie die Meldung umgehend nachzuholen haben,
widrigenfalls ihre gerichtliche Bestrafung herbeigeführt
werden muß.
Wbeöeghlutputtchungen
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3513.) Bekanntmachung.
Nach einer Verfügung des Kriegsministeriums vom
29. Januar 1917 sind im Schriftverkehr zwischen Mi—
tärbehörden fortan Höflichkeitswörter, wie „beehrt
sich ergebenst“, „ergebenst“, „gehorsamst“ usw. nicht
mehr anzuwenden. Im Anschluß daran hat der Herr
Oberpräsident angeordnet, daß auch im Schriftverkehr
zwischen den Militärbehörden und den Verwaltungs—
behörden im Bereiche der Rheinprovinz Höflichkeits—
vörter künftig in Fortfall kommen sollen.
Trier, den 12. Juni 1917.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.
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514.) Bekanntmachung.
Der Oberlehrer Dr. Lichthardt an dem Real—
zymnasium mit Realschule i. E. in Saarbrücken ist
»om 16. 6. 1917 ab mit der kommissarischen Verwal—⸗
ung der Kreisschulinspektion Bernkastel J im Kreise
Bernkastel unter Anweisung seines Wohnsitzes in Bern⸗
kastel⸗-Cues beauftragt worden.
Trier, den 11. Juni 19017.
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515.) VBekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß auf Grund der
Verordnung vom 15. August 1916 die Haushaltungs—
vorstände verpflichtet sind, Zu- und Abgänge im Per—
sonenstand ihres Haushaltes dem zuständigen Bürger—⸗
neisteramte anzuzeigen. Die Ueberlassung dieser An—
zeigen wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Nach Anordnung des Kriegsernährungsamtes kön—
aen Personen, die ihren Aufenthaltsort wechseln, in
dem neuen Aufenthaltsorte nur dann in die Lebens—
nittelversorgung aufgenommen werden, wenn sie einen
Abmeldeschein der Gemeindeverwaltung des bisherigen
Wohnortes nach dem vorgeschriebenen Muster vorlegen.
Es liegt daher im Interesse der Verziehenden,
»aß diese Anordnung beachtet wird, da sie sonst die
Folgen für die nicht ordnungsmäßige Versorgung mit
debensmitteln selbst zu tragen haben. Bei vorüber—
gehendem Aufenthaltswechsel von nicht länger als 14—
ägiger Dauer werden die Abmeldescheine nicht aus—
gestellt. Dauert die vorübergehende Abwesenheit vom
Wohnorte länger als 14 Tage, so müssen auch in diesem
Falie die Abmeldebescheinigungen ausgestellt werden,
venn der Reisende nicht auf den Kartenbezug am
Reiseort verzichten will. Nähere Auskunft erteilen in
Zweifelsfällen die Lebensmittelkarten-Ausgabestellen.
Saarbrücken, den 15. Juni 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Salmuth.