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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
brͤcken (Druckort Völtiingen). — Zernwrecher der Geichäftsstelle (Bahnhofstraße 80)
Rr. MO (Amt Saarrerücten), Ferntprecher der Druckerei Nt. 1184 (Smt Saarbrücken).
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Ar. 68.
Freita
Bezugsprei für das Vierteljahr 1.25 Mt.
Anzeigengebühren: die Agelpaltene Zeile oder deren Raun Pfg.
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite 1 mmrhehde Raum Pfg.
— —Erschelnungstage: Dienstag und zreitag. —
. Juni 1917. 43. Jahrg.
Inhalt:
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form—
und Moniereisen (S. 313). — Bestimmungen für die Her—
steller von Treibriemen (S. 314). — Meldepflicht für Nadel—
rundholz (S. 315). — Schriftverkehr zwischen Militärbe—
hörden (S. 315). — Oberlehrer Dr. Lichthardt (S. 315).
ILILLL
510.)
Nr. P. 1091/5. 17. K. R. A.,
beir. Beschlagnahme und Bestands⸗
erhebung von Stab⸗, Form⸗ und
Noniereisen vom 7. Juni 1917.
WVeröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 133).
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekanntma—
chungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (GReichs-Gesetzbl. S.
376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
nach 8 5*0) der Bekanntmachungen über Vorratserhe—
bungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
trafe bis zu zehntaufend Mark wird, sofern nicht nach all⸗
semen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
raft;
2. wer unbefugt einen beschlaanahmten Gegenstand bei⸗
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, *
lhauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerunas⸗ oder
Erwerbsgeschäft ber ihn ed —W
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Geg
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, azuwider—
bandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu—
widerhandelt.
*), Wer vorfätzlich die, Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ijt, nicht in der eetten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
dder mit Geldftrafe bis zu 10 000 Mart bestraft, auch können
Vorräte, die verscwiegen sind, im Urteile für dem Staate
berfallen erklärt werden. Edenso wird bestraft, wer vor⸗
ärllcg die vorgestiebenen Lagerbücher einzurichten vder
un führen unterläht. Wer fahrläfsig die Auskunft. zu der
er auf Grund diefer Verordnung vderpflichtet ist. 4. icht in
der geseßlen Frist erteilt oder unrichtige oder e nnee
Anaaben madt wird miß Gelbstrase bis zu 3000 Sit oder
im Unvermbgensfaile mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
bestrast. Edenso wird bestraͤt wer fabrläffig die vorge⸗
Friebenen Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unter⸗
— Verordnung für Haushaltungsvorstände (S. 315). —
Rheinischer Viehhandelsverband (S. 316). — Friedhofs—
und Begräbnisordnung Bliesransbach (S. 316). — Pferde—
räude in Freisdorf, Füllingen und Ebersweiler (S. 316).
Düngertransporte (S. 316).
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684)
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge—
werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Sämtliche vorhandenen und neu erzeugten Mengen an
Stab⸗, Form- und Moniereisen.
82.
Beschlagnahme.
Die Vorräte an Gegenständen der in 8 1 ge—
nrannten Art werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Zulässige Verwendungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist allgemein die Ver—
vendung von Stab-, Form- und Moniereisen und
die Verfügung darüber gestattet, sofern es sich nicht
uim Neu⸗-, Erweiterungs- und Umbauten von Bau—
verken handelt. Die Verwendung für letztere Zwecke
sst nur gestattet, wenn ein Dringlichkeitsschein mit
dem Stempel des Kriegsamtes, Bauten-Prüfstelle, vor—
iegt; auf die Verwendung für Brücken unter Eisen—⸗
»ahngleisen und für laufende Unterhaltungsarbeiten
in Bergwerksbetrieben findet die Beschränkung keine
Anwendung.
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Meldepflicht. Meldepflichtige Personen.
Eisen-Konstruktionsfirmen, Eisenbeton- und Be—
on-Baufirmen haben die bei ihnen am 1. eines jeden
Monats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Form—
und Moniereisen bis zum 10. des Monats dem Kriegs⸗
imt, Bauten-Prüfstelle, Berlin We9, Leipziger Platz
13, zu melden. Ausgenommen sind Bestände der—
enigen Sorten, gleicher Form und gleichen Quer—
chnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 Kilo—
zramm betragen. Falls die Gewichte nicht aus den
zagerbüchern hervorgehen, ist sorgfältige Schätzung ge—
tattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfol⸗
gen, die bei der Bauten-Prüfstelle anzufordern sind
8 5.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (8 49) hat ein Lagerbuch
zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung
zer Vorräte an beschlagnahmten Gegenständen (8 1)
ind die Verwendung derselben ersichtlich sein muß.
zeauftraaten Beamten der Militär- und Polizeibe—