Saarbrücker reisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt GSaarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Telles. Druck und Berlag von G. H. SEche ur in Saar—
brücken (Druckort Völflingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnheistraße 8)
Nr. 2980 (Aml Saarbrücken). Ferniprecher der Druckerei Rr. 1184 (2.mt Saarbrücken).
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NRr. 66.
Dienstag.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
sezugepreis für das Vierteljahr 1.28 Me.
Anzelgengebuͤhren: die Agespaltene Zeile oder deren Rqum Pfg.
Amtliche Anzeigen: der 90 mm breite 1 mmn heohe Naum Pfg .
Erichetnungstage: Dienstag und Freitag. —
19. Juni 1917.
43. Jahrg.
Inhalt:
Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften (S. 301).
— Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte (S. 301)
Verordnung über die Einschränkung der Bautätigkeit S
304). — Höchstpreise für Eier (S. 304)
—III„IIID V —IIiIIVVV J3. wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8
bezeichneten Handlungen zu begehen, oder wer
21. IIIIE zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat
196) Verordnung oder Tat Hilfe leistet, anstiftet oder auffordert,
über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen ein Ausländer, welcher der ihm durch 82 der
die Paßvorschriften Verordnung, betreffend anderweite Regelung der
J Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt
Auf Grund des 8 90 des preußischen Gesetzes über Seite 599) auferlegten Verpflichtung, durch einen
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der 883 oder
bestraft: 4der bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler
Wwer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder oder von einem Militärbefehlshaber zugelassenes
wer zwar zum Grenzübertritt befugt ist, aber die Ausweispapier über seine Person sich auszuwei—
Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Aus— sen, innerhalb der ihm von einer Polizei- oder
land an anderen Stellen als den von den Militär— Militärbehörde bestimmten Frist nicht nachkommt.
befehlshabern eingerichteten Grenzüberwachungs— Saarbrücken, den 9. Juni 1917.
stellen überschreitet, Der Kommandierende General
wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber des stellvertretenden
eingerichteten Grenzüberwachungsstelle der mili— XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
tärischen Prüfung entzieht. und die Festung Bitsch.
wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reise— v. Moßner.
wegen abweicht, die ihm im Sichtvermerk einer
zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt
im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die
Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben
sind,
wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Grenz—
verkehrs erlassenen Anordnungen der militärischen
Grenzstellen zuwiderhandelt,
wer eine zum Ausweis einer Person für den Auf—
enthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt
über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder
in einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk oder
einen sonstigen Eintrag oder Stempel einer amt—
lichen Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht,
wer wissentlich von einer solchen falschen oder
verfälschten Urkunde oder von einer solchen echten,
für einen Anderen ausgestellten Urkunde, als ob
sie für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht,
wer eine zum Ausweis seiner Person für den
Aufenthalk im Reichsgebiet oder für den Ueber—
tritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde
einem Andern zum Gebrauch überläßt,
wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung
von Urkunden, die zum Ausweis einer Person für
den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den
Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmt sind,
von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen
in diese Urkunden unwahre Angaben macht oder
unrichtige oder irreführende Ausweise und Be—
lege vorlegt oder wer wissentlich von einer auf
diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde
Gebrauch macht,
behennmuchungr gor zLftfuchehheston
197.) Verordnung.
ühber Gemüse, Obst und Südfrüchte.
Vom 3. April 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs—
maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird ver—
ordnet:
1. Genehmigung und Nnebernahme von Verträgen.
81.
Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Ab—
erntung zur entgeltlichen Lieferung von Gemüse oder
Obst verpflichten, das von ihnen selbst abgeerntet wird,
»edürfen der schriftlichen Form. Zur Wahrung der
chriftlichen Form genügt Briefwechsel.
Diese Verträge bedürfen außerdem der Geneh—
nigung durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst,
berwaltungsabteilung in Berlin, sofern sie nicht von
der Geschäftsabteilung der Reichsstelle abgeschlossen
verden. Die Genehmigung soll nicht erteilt werden,
venn die Durchführung des Vertrags infolge weiter
Entfernung zwischen der Erzeugungsstätte und dem
Bestimmungsorte besondere Transportschwierigkeiten
»esorgen läßt. Der Genehmigung bedürfen auch die
dor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen
Verträge gleicher Art.
Alle hiernach genehmigungspflichtigen Verträge
ind unverzüglich nach Abschluß und, soweit sie vor
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind,
uinverzüglich nach Inkrafttreten vom Erwerber bei
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