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sie sich durch einen Urlaubsschein ausweisen, sich
sofort nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizei—
behörde des Ortes, nach dem sie beurlaubt sind,
melden und die Bescheinigung darüber während
ihres weiteren Aufenthaltes bei sich führen.
86.
Hen Aufenthaltsgusweis, den Erlaubnisschein oder
die als Ersatz für diese zugelassenen Ausweispapiere
haben die Inhaber im Grenzstreifen stets bei sich zu
führen.
87
Die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger sind ver⸗
pflichtet, dafür zu sorgen, daß die Minderjährigen,
soweit diese unter ihrer Aufsicht stehen, mit den vor—
geschriebenen oder an deren Stelle zugelassenen Aus—
weisen versehen sind. 8
88.
gur Prüfung der nach dieser Verordnung vor—
geschriebenen oder an deren Stelle zugelassenen Aus—
weise sind berechtigt:
1. die Organe des militärischen Grenzschutzes,
2. die Polizei⸗ und Sicherheitsbeamten, insbesondere
die Gendarmen, die Zoll-, Forst- und Bahm—
beamten und deren Hilfsorgane, soweit sie ihren
dienstlichen Wirkungskreis im Grenzstreifen haben.
Ihnen sind die Ausweise auf Verlangen vorzu—
zeigen.
89.
Personen, die im Grenzstreifen betroffen werden,
ohne im Besitz eines durch die Verordnung vorgeschrie⸗
benen vder zugelassenen gültigen Ausweises zu sein,
werden, abgesehen von der verwirkten Strafe, fest⸗
gehalten und auf ihre Kosten zwangsweise abgeschoben.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die—
ser Verordnung werden, sofern nicht nach den allge—
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
In gleicher Weise wird bestraft, wer
zur Erlangung eines durch die Verordnung vor—
geschriebenen Ausweises unwahre Angaben macht,
mit einem gefälschten oder ihm nicht zustehenden
Ausweis den Grenzstreifen betritt oder sich in
ihm aufhält.
seinen Ausweis einer anderen PVerson überläßt
oder sonst mißbräuchlich verwendet,
schuldhaft verabsäumt, die seiner Beaufsichtigung
unterstehenden Minderjährigen zur Befolgung der
auf sie zutreffenden Vorschriften anzuhalten.
Der Versuch ist strafbar.
811.
Die Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1917 in
Ktaft.
Münster, den 10. April 1917.
Stellv. Generalkommando VII. Armeekorps.
Der kommandierende General
Frhr. von Gahl, General der Infanterie.
Amsfiihhrungsbestimmungen.
1. Der „Aufenthaltsausweis“ nach Ziffer 2 muß
Photographten aus neuester Zeit und von genügender
Schärfe enthalten, um die Person einwandfrei er—
ennen zu lafsen; dieselben müffen smöglichst mit Prägedempeh
angestempeli sein. Die Ausstellung der Auf—⸗
Athaltserlaubnis ist für die Bewohner des Grenz⸗
treifens koftenlos.
Bei Verlust ist für Ausftellung einer neuen Auf⸗
— Gebühr von 3 Mark au be—
4
2. Für die Ausstellung des Erlaubnisscheines nach
Ziffer 3 wird eine Gebühr von 530 Pfg. erhoben.
3. Der Ausweis nach Ziffer 2 Abs. 4 ist kosten⸗
frei auszustellen. Der Lehrer hat die von ihm unter—
schriebenen Ausweise der Ortspolizeibehörde zur Ab⸗
sttempelung gesammelt zuzuführen.
4. Die Unterweisung der in Ziffer 8 benannten
Exekutivbeamten hat durch ihre vorgesetzte Dienstbe—
hörde zu erfolgen.
5. Durch Tod des Inhabers, durch Verzug aus
dem Grenzstreifen oder aus anderen Gründen un—
gültig gewordene Ausweise sind von den Ausfer—
tigungsbehörden einzuziehen.
175.)
Verordnung
betr. Verkehr im Bahngebiei.
Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, be—
treffend Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851,
wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgen—
des angeordnet:
81.
Nur Personen, die einen durch oie Berordnung
bom 10. April 1917, betreffend Ausweiszwang im
GBrenzgebiet, vorgeschriebenen oder zugelassenen Aus—⸗
weis besitzen, dürfen die Bahnhöfe in dem durch die
gleiche Verordnung bezeichneten Grenzstreifen des
VII. Armeekorps betreten oder verlassen.
8 2.
Die Bahnsteige innerhalb des Grenzstreifens zu
betreten, ist dort nicht beschäftigten Personen nur ge⸗
tattet, wenn sie eine Fahrkarte oder einen Fahrt⸗
rusweis zum Zwecke der Ausführung einer Reise be—
sitzen.
8 3. —2—
Die außerhalb des Grenzstreifens gelegenen Bahn—
jöfe Borken, Bocholt, Rees, Emmerich, Cleve, Goch,
sevelaer, Geldern, sowie die Bahnhöfe an den Strecken
Wettringen ¶Ochtrup
Burgsteinfurt ¶Dchtrup
Burgsteinfurt — Ahaus — Stadtlohn — Südlohn
—Borken
Legden —Wessum
Gescher —Borken
Rhade-Borken
Borken —Bocholt Werry
Bocholt ⸗¶Hamminkeln
Meerhvog ·Haldern
Zanten ⸗ Cleve
Cleve ⸗Geldern —¶Straelen —¶Wachtendonk
Xanten —Goch
Bönninghardt —Geldern
Aldekerk —Geldern
zu betreten oder zu verlassen ist nur solchen Per4
sonen gestattet, die einen Paß, Paßersatz oder einen
anderen von einer deutschen Behörde ausgestellten
Ausweis über ihre Persönlichkeit besitzen. Der Aus—
weis muß mit einem Lichtbild des Inhabers, dessen
eigenhändiger Unterschrift, sowie mit einer amtlichen
Bescheinigung darüber verfehen sein, daß der In—
haber tatsächlich die durch das Lichtbild dargestellte
Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen
hat.
84.
Die 88 1 und 3 finden auf Militärpersonen in
Uniform keine Anwendung.
8 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in
38 1,2 und 3 werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine böhere Strace verwirkt ist, mit Ge⸗