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auch den Grenzstreifen eines anderen Kreises be—
treten, wenn und soweit ihr Schul- oder Kirchenweg
sie dorthin führt und dies in ihrem Ausweis ver—
merkt ist.
8 4.
Der Erlaubnisschein wird in der Regel nur von
Fall zu Fall, nur zeitlich begrenzt und nur erteilt,
penn das Bedürfnis und die Unverdächtigkeit nach—
gewiesen sind.
8 5.
Die Vorschriften finden keine Anwendung auf:
Personen, die im Fernverkehr durch den Grenz—
streifen ohne Aufenthalt hindurchreisen und mit
den für den Grenzübertritt nach der BVerordnung,
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) und
den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, er—
forderlichen Ausweispapieren — Paß oder Paß—
ersatz mit Sichtvermerk einer deutschen Behörde
— versehen sind.
Personen, die zum kleinen Grenzverkehr zuge—
lassen und mit den hierfür gültigen Ausweis—
pupieren versehen sind.
Personen, die im Schiffsverkehr in den Grenz—
—D
vom 10. August 1916 über den deutsch-nieder—
ländischen Binnenschiffahrtsverkehr ausgestellte
Fahrtenkarte besitzen, wenn und soweit die Fahr—
tenkarte zum Aufenthalt in bestimmten Orten des
Brenzstreifens berechtigt.
Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte, die im
Grenzstreifen wohnen oder dort Dienstgeschäfte zu
erledigen haben, wenn sie sich durch eine von
ihrer vorgesetzten Behöcde ausgestellten Beschei—
nigung ausweisen, die mit einem Lichtbilde und
mit der eigenhändigen Unterschrift des Inhabers
sowie mit einer amtlichen Bestätigung darüber
versehen sein muß, daß der Inhaber tatsächlich
die durch das Lichtbild dargestellte Person ist
und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.
Eisenbahn- und Bahnposibedienstete für den Auf—
enthalt im Bahngebiet. Das Bahngebiet ohne
einen Ausweis der vorgesetzten Behörde zu ver—
lassen, ist ihnen nur aus dringenden Gründen
und nur dann gestattet, wenn sie mit einem zeit—
lich und örtlich begrenzten, vom zuständigen Bahn—
vorsteher oder dessen Stellvertreter ausgestellten
Ausweis versehen sind und der Ausweis den Ver—
merk trägt, daß von einem Lichtbild abgesehen
wurde.
Heeresangehörige aller Dienstgrade einschließlich
der Offiziere, deren Standort im Grenzstreifen
liegt oder die dienstlich im Grenzstreifen sich auf—
halten, wenn sie sich durch eine Bescheinigung
ihres Truppenteils oder ihr Soldbuch ausweisen.
Deutsche Heeresangehörige, die nach einem im
Grenzstreifen gelegenen Orte beurlaubt sind, wenn
fie sich durch einen Urlaubsschein ausweisen, sich
sofort nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizei—
behörde des Ortes, nachdem sie beurlaubt sind,
melden und die Bescheinigung darüber während
ihres weiteren Aufeuthaltes bei fich führen.
86.
di Den Aufenthallsausweis, den Erlaubnisschein oder
als Ersatz für diese zugelassenen Ausweispapiere
pen die Inhaber im Grenzstreifen stets bei sich zu
j,
3.
Die gesetzlichen Vertreter Minderjähizer sind ver—
plichtet. dasur zu sorgen. daß die Minderjährigen,
'oweit diese unter ihrer Aufsicht stehen, mit den vor—
geschriebenen oder an deren Sielle zugelassenen Aus—
weisen versehen sind.
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gur Prüfung der nach dieser Berodronung vor—⸗
geschriebenen oder an deren Stelle zugelassenen Aus—
weise sind berechtigt:
1. die Organe des militärischen Grenzschutzes,
2. die Polizei⸗- und Sicherheitsbeamten, insbesondere
die Gendarmen, die Zoll-, Forst- und Bahn⸗
beamten und deren Hilfsorgane, soweit sie ihren
dienstlichen Wirkungskreis im Grenzstreifen haben.
Ihnen sind die Ausweise auf Verlangen vorzu—
zeigen.
89.
Personen, die im Grenzstreifen detroffen werden,
ohne im Besitz eines durch die Verordnung vorgeschrie—
»enen oder zugelassenen gültigen Ausweises zu sein,
verden, abgesehen von der verwirkten Strafe, fest—
gehalten und auf ihre Kosten zwangsweife abgeschoben.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die—
ser Verordnung werden, sofern nicht nach den allge—
neinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirbkt ist,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen
nildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
In gleicher Weise wird bestraft, wer
a) zur Erlangung eines durch die Verordnung vor—
geschriebenen Ausweises unwahre Angaben macht,
b) mit einem gefälschten oder ihm nicht zustehenden
Ausweis den Grenzstreifen betritt oder fich in
ihm aufhält,
seinen Ausweis einer anderen Person überläßt
oder sonft mißbräuchlich verwendet, 8r
schuldhaft verabsäumt, die seiner Beaufsichtigung
unterstehenden Minderjährigen zur Befolgung der
auf sie zutreffenden Vorschriften anzuhalten.
Der BVersuch ist strafbar.
811.
Die Verordnung tritt mit dem 15. Mai 1917
in Kraft.
Hannover, den 7. April 1917
Stellv. Generalkommando 3. Armeetorps
Der kommandierende General.“
v. Hänisch, General der Infanterie.
Verordnung,
betr. Verkehr im Bahngebret.
EMf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915, be⸗
trefsend Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851,
wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgen—
des angeordnet:
81.
Nur Personen, die einen durch die Berordnung
vom 7. April 1917 (Abwehr Nr. 6026), betreffend Aus—
veiszwang im Grenzgebiet, vorgeschriebenen oder zu—
gelassenen Ausweis besitzen, dürfen die Bahnhöfe in
dem durch die gleiche Verordnung bezeichneten Grenz—
streifen des X. Armeekorps betreten oder verlassen.
82.
Die Bahnsteige innerhalb des Grenzstreifens zu
betreten, ist dort nicht beschäftigten Personen nur ge—
stattet, wenn sie eine Fahrkarte oder einen Faährt—
ausweis zum Zwecke der Ausführung einer Reise be—
sitzen.