Preis für das Pfd.
Sorten in Pfennigen
Gruppe 1 gehören. Die AMAepfel
müssen aber gepflückt, gut sortiert
und mittlerer Art und Güte sein.
ruppeß...
Zu dieser Gruppe gehören alles
Schüttelobst, Ausschuß⸗ und Fall—
äpfel, sowie Mostäpfel.
Verkauft ein Erzeuger sein ge—
pflücktes Obst unsortiert, so, wie
der Baum es gegeben hat, aber
vhne Fallobst, so darf er einen
Einheitspreis verlangen, der aber
den Betrag von 0,16 Mtk. nicht
Ubersteigen darf.
birnen: J
Gruppe 1...
Diese Gruppe bilden: Gute Louise
von Avranches, Köstliche von
Charneu, Birne von Tongre,
Bose's Flaschenbirne, Dr. Jules
Guyot, Williams Christbirne,
Hardenponts Butterbirne, Gel—
lerts Butterbirne, Clapp's Lieb—
ling, Diels Buttervirne, Vereins
Dechantsbirne. Diese Früchte
müssen aber, wenn sie zur
Gruppe 1 gehören sollen, die Be—
schaffenheit von Edelobst haben,
mithin für ihre Sorte über mittel—
groß und ohne nennenswerte
Fehler sein. Als Fehler sind ins—
besondere anzusehen unvollstän—
dige Reife, starke Fusikladium—
flecke, Wurmstich, Stippflecke, Ver—
keüppelungen und mißgestaltete
Formen. n
Beuppee
Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche
Sorten Birnen, soweit sie nicht
unter Gruppe 1 genannt sind
oder infolge ihrer Beschaffenheit
nicht zur Gruppe 1 gehören. Die
Birnen müssen gepflückt, gut sor—
tiert und mittlerer Art und Güte
sein.
Bruppeß......
Hierher gehören alles Schüttel—
obst, Ausschuß- und Fallbirnen,
sowie Mostbirnen.
Die vorstehend aufgeführten Erzeugerpreise sind
Richtpreise; insoweit aber Vertragspreise als sie für
die Lieferungsverträge für Obst zur Deckung des Be—
darfs für die Marmeladenherstellung sowie zur Ver—
soraung von Kommunalverbänden mit frischem Obst
gelten.
Nach s 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und
Südfrüchte vom 3. Apri!l 1917 darf abgeerntetes Obst,
für das Erzeugerhöchstpreise nicht festgesetzt sind, nicht
zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen ab—⸗
jesetzt werden, als in den Normallieferungsverträgen
er Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgesehen.
Die vorstehend genannten Preise gelten daher in
derbindung des 8 5 mit 8 14 der obengenannten Ver—
⸗rdnung als Höchstöreise im Sinne des Gesetzes vom
August 1914.
Die Großhandels- und Kleinhandelevreise werden
surch die Kommunalverbände festgesetzt. Die Groß⸗
sandelspreise sollet in der Regel berart hemessen sein
daß zu den Erzeugerhöchstpreisen oder den Erwerbs—
preisen ein Zuschlag von 1500 gewährt wird. Bei
Aepfeln darf dieser Zuschlag nur 1000 betragen, da—
gegen bei Erdbeeren und Himbeeren 2000.
Die Kleinhandelspreise sollen in der Regel erhöht
werden um einen Zuschlag von:
a) 0,30 Mk., wenn der Erwerbspreis mehr als 1,00 Mk.
b) 0,25, 0,70 bis 1,00,
2) 0,20 950 0,69 4
d) 0,157, 0 40 „0,49,
—U D'o, 0,39,
—A 240,29 u
8) 0,07 1 3 0,19
n) 0,05 1 *r 0,14 6*
i) 0,048, 7 0,09,
) 0, 03, unter 0,07
eträgt.
Trier, den 26. Mal 1917.
Bezirksstelle für Gemuse und Oost
Der Vorsitzende:
Schrakamp, Geheimer Regierungsrat.
171.) Verordnung
betreffend Ausweiszwang im Grenuzgebiet.
Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
nit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 19183, be
treffend Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1881,
vwird im Bereiche des X. Armeekorps für den nach⸗
bezeichneten Grenzstreifen im Interesse der öffent⸗
lichen Sicherheit solgendes angeordnet:
81.
Der Grenzstreifen wird begrenzt auf der einen
Seite durch die Reichsgrenze, auf der anderen Seite
durch den Lauf der Ems von Pogum bis zur Grenze
des VII. Armeekorps.
82
Jede Person gilber 14 Jahre, die in dem Grenz—
treifen Wohnsitz vder dauernden Aufenthalt hat, ist
oerpflichtet, durch einen Ausweis nach vorgeschriebenem
Muster — Aufenthaltsausweis — fich auszuweisen.
Der Aufenthaltsausweis wird von der Ortspoli⸗
zeibehörde des Wohnorts oder dauernden Aufenthalts⸗
orts ausgestellt.
Es gilt nur für den Grenzstreifen des Kreises,
in dem der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltsort
des Ausweisinhabers liegt.
Für schulpflichtige Kinder unter 14 Jahren ge⸗
nügt ein von ihrem Lehrer oder ihrer Lehrerin aus—
gestellter und von der Ortspolizeibehörde abgestempel⸗
er und, sosern das Kind schreiben kann, mit seiner
Unterschrift versehener Ausweis.
83
Personen, die den Grenzstreifen vom Inland pder
vom Ausland her betreten, bedürfen hierzu für jeden
Kreis der Erlaubnis des Landrats.
Die Erlaubnis wird durch Ausstellung eines Aus⸗
veises nach vorgeschriebenem Muster — Erlaubnis—⸗
schein — von dem Landrat des Kreises erteilt; zu
dem der Teil des Grenzstreifens gehört, den der An—⸗
trragsteller betreten will.
Der Erlaubnis bedürsen auch die Personen, die
m Grenzstreifen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
jaben, wenn sie einen nicht zu ihrem Kreise gehöri⸗
zen Teil des Grenzstreifens betreten wollen. Nur
in Fällen des Todes oder lebensgefährlicher Erkran⸗
kung naher Angehöriger ist die Ortspolizeibehörde des
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltsorts ermächtigt,
die Erlaubnis zum Betreten des Grenzstreifens eines
anderen Kreises schriftlich zu erteilen.
Schulpflichtige Kinder unter 14 Jahren dürfen
mit einem nach 82 Nhs4 ä .-.2ννα