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Saarbrücker ZRreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
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für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Telles. Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
bruͤcken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Valnhofstraße 90)
Rt. 2880 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (2t Saarbrücken).
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Ar. 61. Dienstag
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugsprel fuͤr das Vierteljahr 1.W Me.
Anzeigengebüͤhren: die Agelpaltene Jelle der deren Rtaum Pig.
Amtliche Auzeigen: der 00 min breite 1 min hohe Raum Vfsg.
— Ericheinung⸗atage: Diendtag und Freitag. —
vuni 1917. 43. Jahrg.
Inhalt:
Abgabe von Setzlingen (S. 278). — Schutz der Saaten:
gegen wildernde Hunde (S. 278). — Verwertung von Rha—
barher (S. 278). — Sreigabeschein für Benzol (S. 273.
Ablieferung von Haushaltungsgegenständen aus Kupfer,
Messing und Nickel (S. 274). — Disteln in Feldern (S. 274).
—, Pferde-Räude bei den Fuhrunternehmern Hermann und
Eibes, Saarbrücken (S. 2745. Sammlung von Spar—
metallen (S. 274).
Bekanntmachung.
Der Landkreis Gaarbrücken gibt Setzlinge und zwar Rotkohl, Weißkohl und Wirsag zum
Preise von 70 Pfg. für 100 Stück, Runkelrüben und Erdkohlrabien zum Preise von 50 pfg. für
100 Stück an Kreiseingesessene ab. Der Bedarf kann sofort bei dem zuständigen Bürgermeister⸗
amt angemeldet werden.“
Saarbrücken, den 3. Juni 1917.
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21. Mrmocesosrss.
450.) Verordnung
betreffend Schutz der Saaten gegen wildernde Hunde.
Die Verordnung vom B. 11. 1916 Ziffer 6 wird
aufgehoben.
In Feld und Wald mit Ausnahme der Provin—
zialstraßen müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Es ist verboten, Hunde in der Feldmark umher—
laufen zu lassen, es sei denn, daß es sich um Jagd⸗
hunde bei berechtigter Ausübung der Jagd oder um
Hirtenhunde beim Hüten der Viehherde handelt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Zu dem bestimme ich, daß Hunde, die in der Feld⸗
mark umherstreifend betroffen werden, von jedem der
berechtigt ist Waffen zu führen und sich aͤufzuhalten
auf dem Gelände, wo der Hund betroffen wird, er—
schossen werden dürfen.
Die Forstbeamten und Flurhüter sind angewiesen,
zum Schutze der Saaten von dieser Befugnis ohne
Rücksicht Gebrauch zu machen.
Saarbrücken, den 21. Mai 1917.
Der Kommandierende General
des stellvertretenden
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
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Inl der Rl. PozelllirelDn.
—X Bekanntmachung.
Vielfach sind Klagen darüber laut geworden, daß
zur Verwertung und Haltbarmachung des Rhabarbers
nicht genügend Zucker zur Verfügung steht. Der Rha—
barber läßt sich auch auf sehr einfache Art haltbar
herstellen und unter Benutzung von Süßstoff als
schmackhafte Speise zubereiten. — Für die Zuberei—
tung können nachstehende Arten angewandt werden:
Zu Einmachzwecken wird der Rhabarber in
kleine Würfel geschnitten, in gut gereinigte Flaschen
gefüllt, wobei die Flasche öfters auf ein mehrfach zu
sammengelegtes Tuch aufgestoßen wird, damit sich der
Inhalt fetzt Alsdaun wird daltes Wasfer (Leitungs
—**
152.) Bekauntmachung.
Es hat sich in der Praxis als unzweckmäßig er—⸗—
viesen, daß zweierlei Freigabescheine für Benzol im
Umlauf waren, einmal die der Landwirtschaftskammern
Benzol für landwirtschaftliche Zwecke) und ferner die
der Benzolversorgungsstelle der Königlichen Inspektion
des Kraftfahrwesens (Benzol für sonstige, insbesondere
industrielle Zwecke).
In Uebereinstimmung mit dem Kriegsamte ordne
ich daher unter Aufhebung meiner Erlasse vom 10.
April d. Is. — IAIe 7107 — und vom 24. April
— LAIe 7540 — an, daß bei der künftigen Versor—⸗
gung der Landwirtschaft mit Benzol vom 1. Juni d.
Is. ab folgendes Verfahren zu beobachten ist: