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Die Anweisungen des Lederzuweisungs⸗
amtes haben vor allen anderen Lieferungs⸗
verpflichtungen den Vorrang.
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liche Beschaffungsstellen der Heeres⸗ vder Marine
verwaltung, noch sonst für Kriegslieferungen ver⸗
ãußert werden. Die Gerbereien und Gerberver⸗
einigungen haben beim Verkauf auf diese Vor
schriften hinzuweisen.
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Aus—
tellung solcher Anweisungen sind zwecklos. Die
Anweisungen werden lediglich auf Grund amt⸗
licher Feststellung des Bedarfs amtlicher Beschaf⸗
fungsstellen erteilt.
Von einer Gerberei an die für sie zuständige
Gerbereivereinigung für Heeres⸗ oder Marine⸗
bedarf.
Welche Gerbervereinigung für Heeres⸗
bedarf zuständig ist, wird im Zweifel durch
das Lederzuweisungsamt endgültig entschieden.
Von einer Gerberei oder Gerbervereinigung
auf unmittelbare Bestellung einer der folgen⸗
den Beschaffungsstellen der deutschen Heeres⸗
und Marineverwaltung an diese Beschaffungs⸗
stellen:
8)
Die verarbeitenden Firmen haben alle von dem
Lederzuweisungsamt oder von der Kriegsleder⸗
Aktiengesellschaft geforderten Angaben, soweit sie
mit der Verarbeitung der Felle zusammenhängen,
unverzüglich zu machen. F
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B)
*
Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an
die amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres⸗ oder
Marineverwaltung oder mit dem Empfang des
Sreigabescheines erloschen.
8.
8 9.
Meldepflicht für Felle. —
Ueber die in dem Besitz oder Eigentum von
Händlern (Sammlern), Vereinssammelstellen und
zugelassenen Großhändlern befindlichen beschlag⸗
nahmten Felle ist eine Bestandsmeldung zu er—⸗
statten, sosern die Felle nicht gemäß den Vor—⸗
schriften des 84 veräußert worden sind oder
eine Veräußerungserlaubnis infolge dieser Vor—
schriften nicht bestand und der in dem Besitz des
dändlers befindliche Vorrat 500 Felle übersteigt.
Ueber die in dem Besitz von Gerbern befindlichen
beschlagnahmten Felle ist eine Bestandsmeldung
zu erstatten, sofern ihre Einarbeitung nicht ge—
mäß 8 7 innerhalb eines Monats erfolgt ist und
der Vorrat 1000 Stück übersteigt. 14
Die Meldungen sind, sobald ein meldepflichtiger
Vorrat vorhanden ist, binnen 2 Wochen an das Leder⸗
zuweisungsamt auf den bei ihm anzufnrdernden amt⸗
lichen Meldescheinen zu erstatten. 7 J
Kriegs⸗- oder Reserve-Bekleidungsämter
leinschließlich Bekleidungs-Depot Nürn⸗
berg
Artilleriewerkstätten,
Marine-Bekleidungsämter,
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo⸗Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp Altiengesellschafe
Essen.
) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der
folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Be—
zitzer des beschlagnahmten Leders an das Leder—⸗
zuweisfungsamt (Abteilung Ledermeldestelle), bei
welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträ⸗
gen erhältlich sind, zu richten:
I. Das Ergebnis, dessen Freigabe beantragt
wird, muß fertig gegerbt sein.
Der Antragsteller hat nach Einreichung des
Freigabescheines das Erzeugnis so lange zur — —
Verfügung des Lederzuweisungsamtes zu hal— Dre Kriegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung des Köntglich Preu
ten. bis er in den Besitz des Freigabescheines zischen Kriegsministeriums (Lederzuweisungsamt) ist er⸗
gelangt ist. nächtigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser
Das freigegebene Erzeugnis, das nicht bin- Belanntmachung zuzulassen. J
nen 2 Monaten (gerechnet vom Ausstellungs⸗ Anträge sind an das Lederzuweisungsamt, Berlin
tage des Freigabescheines) für Privatzwecke W. 9, Budapester Straße 5, zu richten und haben aur
beräußert und abgeliefert worden ist, KNopf des Schreibens die Aufschrift zu tragen: Be
ist der Beschlagnahme wieder verfallen, eben⸗ trifft: Kanin⸗, Hasen⸗ und Katzenfelleß..
so dasjenige, das ohne Zustimmung des Leder⸗
zuweisungsamtes in ein Erzeugnis anderer Inkrafttreten
Art umgewandelt wird. 811. I
H Ein freigegebenes Erzeugnis darf ohne Zustim— Diese Betanntmachung tritt am T. Aunl 1817
mung des Lederzuweisungsamtes weder an amt⸗in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Juni 1917.
— Der Nommandierende Geueral
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v v. Moßner.
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iin Nr. L. 900/4. 17. K. R. A.,
beireffend Höchstpreise für rohe Kanin⸗, Hasen⸗ und Katzenfelle
vom 1. Zuni 190917.
za Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8189), in Bayern auf Gruno
———— den Belagerungszustand vom 4. Juni der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Zulß 1914
Rlein Verbindung mit dem Gefetz vom 11. De⸗den Uebergang der vollziebenden Gewalt auf die Mi—