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Fällen erlaubt, sofern die Bedingungen der 88 5 und 6
dieser Bekanntmachung innegehalten werden:
a) von dem Besitzer des Tieres, sofern er Mitglied
eines Kaninchenzuchtvereins ist, an die Vereins⸗
Sammelstelle dieses Vereins binnen 3 Wochen nach
dem Abziehen des Felles;
von dem Besitzer des Tieres, sofern er nicht Mit⸗
glied eines Kaninchenzuchtvereines ist, an einen
dändler (Sammler) binnen 8 Wochen nach dem
Abziehen des Felles;
—A
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von der Vereinssammelstelle eines Kaninchenzucht⸗
vereins an einen von der Kriegs-Rohstoff⸗Abtei⸗
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
für den Wohnsitz des Vereins für die Sammlung
der durch diese Bekanntmachung betroffenen Felle
zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10.
Tage eines jeden Monats für das innerhalb des
borangegangenen Monats angesammelte Gefülle;
von einem Händler (Sammler) an einen anderen
Händler (Sammler) oder an einen von der Kriegs⸗
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums für den Wohnsitz des Händ—⸗
lers für die Sammlung der durch diese Bekannt⸗
machung betroffenen Felle zugelassenen Groß—⸗
händler, jedoch spätestens am 10. Tage eines jeden
Monats für das innerhalb des vorangegangenen
Monats angesammelte Gefälle;
von einem für die Sammlung der durch diese
Bekanntmachung betroffenen Felle zugelassenen
Großhändler an die Kriegs-Fell⸗-Aktiengesellschaft
in Leipzig, jedoch spätestens bis zum Monatsschluß
für das bis zum 10. Tage des betreffenden Monats
ihm angelieferte Gefälle;
Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Groß⸗
hbändler wird mit Ansabe des Bezirkes, für den die
Zulassung erfolgt ist, im Reichsanseiger und in Fach⸗
dlättern veröffentlicht werden.
bon der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft an die
Kriegsleder-Aktiengesellschaft, soweit nicht von der
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung abweichende Bestimmun⸗
gen ergehen;
von der Kriegsleder-Attiengesellschaft an die
Berbereien.
Jede andere Art der Verfügung über beschlag—
naymte Felle ist verboten, insbesondere der Ankauf
(zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer
anderen Stelle als der Kriegsleder⸗-Aktiengesellschaft
und durch die Haarschneidereien, Zurichtereien oder
Färbereien von einer anderen Stelle als der Kriegs⸗
Fell⸗Altiengesellschaft.
8 5.
Behandlung der Felle.
Dle Erlaubnis zur Verfügung über die deschlag⸗
nahmten Felle gemäß ß4, Buchstabe aà bis d ist davon
— daß die folgenden Vorschriften beachtet
werden:?
der Besitzer hat das Fell vor dem Aufhängen
zum Trocknen von den anhaftenden Fleisch-⸗ und
stnochenteilen sowie von Blut vollständig zu
reinigen.
Der Besitzer muß das Fell unverzüglich nach dem
Abziehen mit der Fleischfeite nach außen so aufk
spannen und zum Trocknen aufhängen, daß sich
eine möglichst große faltenlose Fläche ergibt.
die vorstehenden Vorschriften des g 5 finden keine
Anwendung auf Veräußerungen der in Haushaltungen
gewonnenen Felle durch den Besitzer des Tieres
266
86.
Fuͤhrnug von Büchern und Listen.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlag—
nahmten Felle seitens der in 84 genannten Händler,
VBereinssammelstellen und Großhändler ist davon ab⸗
hängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden:
1. Zeder Händler (Sammler) und jede Vereinssam⸗
melstelle hat ein Buch zu führen, aus dem für
jeden Ankauf der Tag des Einkaufes, die Stückzahl,
der gezahlte Preis und der Tag der Weiterliefe⸗
rung ersichtlich sein müssen.
Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch zu
führen, aus dem für jeden Einkauf der Name
und Wohnort des Lieferers, der Tag des Ankaufs,
die Stückzahl, der gezahlte Preis, der Tag der
Beiterlieferung und der in Rechnung gestellte Ver⸗
laufspreis ersichtlich sein müssen.
Wer Felle an einen zugelassenen Großhändler lie—
fert, hat diesem neben der Rechnung eine Siste
einzureichen, aus der ersichtlich sein müssen: An⸗
ahl, Gewicht und Beschaffenheit der gelieferten
Felle.
Jeder zugelassene Großhändler hat der Kriegs⸗
Fell⸗Aktiengesellschaft in Leipzig bei der Lieferung
neben der Rechnung eine Liste über die gelieferten
Felle gemäß Ziffer 8 dieses Paragraphen ein⸗
zureichen.
87.
Regelung der Berwendung der Felle.
Der in den Besitz der Kriegs-Fell-Aktiengesell
chaft gelangte Vorrat an Fellen wird nach den Anwei⸗
ungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums aufgeteilt.
Derijenige Teil des Anfalles, welcher für die Zwede
der Heeres⸗ oder Marineverwaltung in Anspruch ge⸗
nommen werden muß, wird an die Kriegsleder⸗-Altien⸗
gesellschaft weitergeliefert; der Rest wird von der
sKriegs⸗Fell⸗Aktiengesellschaft in Leipzig der Rauch⸗
war⸗v⸗Industrie und den Haarschneidereien zugeführt
88.
Vehandrung der Felle nach Ablieferung au den Gerber.
Trot der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der
Felle in den Gerbereien sowie die Verfügung über die
Jergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden
Borschriften beachtet werden:
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmter
Felle darf nur im eigenen Betriebe erfolgen.
Aus den beschlagnahmten Fellen dürfen nur je
nach Beschaffenheit Unterleder oder schwarzes oder
braunes Oberleder hergestellt werden oder saolche
Erzeugnisse, welche auf Anweisung des Lederzu⸗
weisungsamtes von der Kriegsleder⸗Aktiengelelb
schaft vorgeschrieben werden.
Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Felle un⸗
verzüglich, spütestens aber binnen 3 Wochen, in
Arbeit zu nehmen.
d) Die Ablieferung der aus den Zellen hergestellten
Erzeugnisse*) ist erlaubt:
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des Lederzu⸗
weisungsamtes der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums—
Berlin W. 9, Budapester Straße .
* Wegen der Weiterlieferung der Zell⸗ und Pelzab—
zänge und Aabschnitte sowie Saare werden noch beinnder—
Rurfshritα —.