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Amtliches Anzeigeblatt J verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. 6. Sche ur in Saar⸗
prũcten ( Dructort Voltiingen). — Zernlprecher der Geschaͤftestelle (Bahnhofstraße 90)
zir. W8O (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerel Ar. 1164 (Amit Saarbrücken).
Rr. 60. Freit.
— — V
Mai 1917. 43. Jahrg.
Inhalt:
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Melde—
pflicht von Kanin- Hasen- und Katzenfellen und davon her—⸗
gestelltem Leder (S. 265). — Höchstpreise für robe Kanin-,
dasen⸗ und Katzenfelle (S. 267). — Bestandserhebung von
dolzverkoblungserzeuanissen und gnderen Cbemikalien (S
2699. — RotlaufSeuche (S. 270). — Ein Ostermorgen
im Großen Hauptquartier (S. 270.
445.)
Bekannimachung
Nr. L. 800/4. 17 K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Kanin⸗, Hasen⸗ und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder
vom 1. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach 86 der Bekanntmach—
ungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 GReichs-Gesetzbl. S.
376)*) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde—
pflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach
z 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und
vom 21. Oktober 1915 GReichs-Gesetzbl. S. 54, 549
und 684)*5) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) unter⸗
sagt werden.
——
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabr oder mit Geldstrafe
bis zu 10000.4 wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf⸗
gesetzen böhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1....
2 wer unbefugt einen beschlaagnahmten Gegenstand bei—⸗
seiteschafft, beschädigt oder zerstört. verwendet, verkanft
oder kauft oder ein anderes Veränßerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt;:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnabmten Gegenstände
gerwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhan
elt:
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—⸗
bandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gefeblen Frist
ertellt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mongaten ober mit
Beldstrafe dis zu 10 doä besiraft, auch können Vorrate, die
bwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen er—
rt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorfätzlich die vor—
odriebenen Lagerbücher einzurichten oder au fübren unter—⸗
1
84.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle
rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden
staninchen sowie von Hasen und Hauskatzen jeder
derkunft und in jedem Zustand, soweit nicht bet In—
rafttreten dieser Bekanntmachung ihre Zurichtung zu
Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre Verarbei—
ung in Zurichtereien, Färbereien oder Haarschneide⸗
reien bereits begonnen hat. Ausgenommen sind die
Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
82.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betröoffenen Gegen—
stännde werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver⸗
fügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf
Brund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver—⸗
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
84
Veraäußerungserlaubnui*
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieferung der beschlagnahmten Felle in folgenden
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund diese;
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der geseßten Frist erteilt
»der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mil
Beldstrafe bis zu 3000.66 oder im Unvermögensfalle mit Ge
fängnis bhis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft,
wer fabrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
der 2u führen unterläßt.