Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

456) Bekanntmnachung
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom
20. 5. 1915 R. G. Bl. S. 287 und der Ausführungs—
anweisung vom 23. 5. 1915 wird hiermit angeordnet,
daß grüner Roggen und grüner Weizen als Grünñ—
futter ohne Genehmigung nicht verfüttert werden dür—
sen. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 83 der Bun—
desratsverordnung vom 20. 53. 1915 bestraft.
Saarbrücken, den 24. Mai 1917.
Der Königliche Landrat.
Xr. C. M. 3139. von Halfern.
429.) Bebauntmachung,
Der Herr Kommandierende General des stellvertr.
XXI. Armeekorps hat dem Schlosser Rudolf Thale
aus Altenwald für tatkräftiges und entschlossenes Han—
deln gelegentlich der Festnahme von zwei entwichenen
russischen Kriegsgefangenen eine Belohnung bewilligt
und seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 24. Mai 1917.
Der Königliche Landrat.
Kr. X. 29972. von Halfern.
40.) Bekauntmachung. *
Das Reichsschatzamt hat nach einer Mitteilung
des „W. T. B.“ vor kurzem größere Mengen von Zink
bei verschiedenen Werken zur Herstellung von Münzen
bestellt. Die Prägungen werden mit größter Beschleu—
nigung erfolgen. Sobald genügende Mengen Zink—
nünzen geprägt sind, wird an die geplante Außer—
uurssetzung der Silber- und Nickelmünzen herange—
gangen werden.
Saarbrücken, den 22. Mai 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.

*
sill. Pp. Dsnenmid
413) Nachtrag
zu der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für
Spinnpapier aller Art sowie für einfache, gezwirnte
oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen Faser⸗
stoffen nicht vermischt sind.
Nr. WM. III. 4700/12. 16. K. R. A.
vom 20. Februar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf
Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums mit dem Be—
merken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede
Zuwiderhandlung auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24 Jun 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. Novemder 19183
Reichs-Gesetzöl S. 778) 9 bestraft wird, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind
Artikel J.
Die Höchstpreise finden auf Garne in handels—
fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf nur bei
— — —
st Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
rafe bis zu zehntaufend Mark wird, sofern nicht nach all—
8— Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind.
l.
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
— beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
duft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder
rwerbsgeschäft über ihn goöschließt
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten -Gegenstände
verwahren und vileglich zun behandeln. auwider—
andelt;
— 5 erlassenen Ausführunashbestimmungen

Beräußerung durch den Hersteller an einen Zwischen—
händler Anwendung.
Artikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 20. Mai 1917
in Kraft.
Saarbrücken, den 20. Mai 1917.
Der kommandierende General
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
Nr. K. R. 3852.

behunnimuchungen goderer dehörlen.
442.) Bekanntmachung.
In diesem Jahre muß mit allen Mitteln ange⸗
strebt werden, daß den Erzeugnissen aus Feld, Wiesen
und Gärten der bestmöglichste Schutz zuteil wird. Zu
diesem Zwecke wird eine vermehrte Feldhut durch An—
tellung von Hilfsfeldhütern und Ueberwachung der
Felder bei Tag und Nacht eingerichtet werden Um
Feldfreveln entgegenzutreten, haben sich ferner sämt—
liche Gemeinderatsmitglieder bereit erklärt, ehrenamt—
lich an der Feldhut teilzunehmen und alle Uebertre—
tungen, welche zu ihrer Kenntnis gelangen, der Poli—
zeibehörde behufs Bestrafung anzuzeigen. An die Be—
obölkerung richte ich aber auch die Aufforderung, jeder
mit seinem Teile zu helfen, daß Feldfrevel und be—
sonders Felddiebstähle in dieser ernsten Kriegszeit ver—
mnieden werden und Fälle, welche zu ihrer Kenntnis
gelangen, mir oder den bestellten Feldhütern behufs
herbeiführung von Bestrafungen anzuzeigen. Alle Be—
schädigungen an den Feldfrüchten und Uebertretungen
verde ich mit erhöhten Geldstrafen ahnden, wiederholte
Diebstähle mit direkter Haft bestrafen oder längere
Schutzhaft bei der Militärbehörde beantragen.
Des weiteren verbiete ich:
Das Umherlaufenlassen der Hühner, Gänse und
Enten in Feld und Gärten und ordne an, daß
diese Tiere bis zum 1. Juni eingesperrt gehalten
werden.
Das Weiden des Viehes außer auf eigenen Grund—
stücken und das freie Umherlaufenlassen desselben.
Wird Vieh auf eigenen Grundstücken oder auf
solchen von Fremden mit deren Erlaubnis gewei—
det, so muß dieses bei mehreren Stücken zusam—
mengekoppelt und auch einzelnen von zuverlässi—
ger Person (nicht kleinen Kindern) beaufsichtigt
und am Strange geführt werden.
der Aufenthalt auf dem Felde nach 10 Uhr abends
das Durchschreiten von bestellten Wiesen und Fel—
dern behufs Abkürzung von bestehenden Feldwegen.
An die Elkern und besonders auch an die Schulen
richte ich zum Schlusse die ernstliche Bitte, hre Kinder
von dem Umherlaufen in den Feldern und in Wiesen
abzuhalten und dadurch Beschädigungen an den Feld—
früchten zu vermeiden. Besonders empfehle ich auch
in diesem Jahre unsere Obstbäume in ganz besonderen
Schutz zu nehmen.
Wirken so Alle und Jedermann zu seinem Teile
mit an der Verhütung von Feldfreveln, dann wird
es gelingen, solche auf das Mindestmaß herabzumindern
zum Wohle des Einzelnen und des Ganzen.
Qudweiler, den 20. Mai 1917.

Der Bürgermeister
MMne
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.