Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zug8 9:
Zu einem Pruͤfungstermine dürsen nur ausnahms—
weife mehr als 10 Prüflinge, jedoch nicht über 12,
zugelassen werden. Beim Vorliegen einer größeren
Anzahl von Meldungen sind mehrere Prüfungen abzu—
halten.

Zu 8 10:
Die Prüfung soll an zwei auseinander solgenden
Tagen stattfinden. Nur in besonderen Ausnahmefällen
(z. B. wenn einer der Prüfenden oder ein Prufling an
einem dieser Tage plötzlich verhindert wird), ist es dem
Ermessen des Vorsitzenden überlassen, die Prüfung an
einem Tage, jedoch nicht über drei Tage hinaus,
uuszusetzen.
Die Höhe der Entschädigung für die Verpflegung
von Prüflingen während der Prüsungstage in den als
Prüfungsstellen dienenden Anstalten wird durch
Vereinbarung zwischen dem zuständigen Regierungs⸗
präsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin dem Polizei⸗
präsidenten in Berlin, und den Vorständen der betres—
fenden Krankenanstalten festgesetzt.
Zus8 11:
Ueber die nähere Ausführung der Prüfung
entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit den
anderen beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
Als Anhalt hierfür möge solgendes dienen:
Jeder Prüfling wird in der ihm zuzustellenden
Ladung aufgesordert, an dem dem ersten Prüfungstage
vorhergehenden Abend um 7 Uhr sich in der Säug⸗
lingspflegeschule einzusinden. Sofort nach dem Eintritt
wird dem Prüfling von dem ärztlichen Leiter der
grankenanstalt oder dessen Vertreter ein gesunder oder
xranker Säugling oder ein Kleinkind überwiesen, desfen
Pflege die zu Prüsende an diesem Abend und während
der folgenden beiden Prüfungstage zu übernehmen hat.
Dem Ermessen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bleibt es überlassen, anzuordnen, daß die Schülerin
bereits am ersten oder am nächsten Abend eine Nacht⸗
wache, die unter Umstünden nur auf wenige Stunden
beschränkt werden kann, zu übernehmen hat; hat die
Schülerin eine solche Nachtwache durchgeführt, so ist
jhr am anderen Vormittag eine angemessene Ruhezeit
von mindestens drei Stunden zu gewähren. Ueber die
während der Pflege des Kindes gemachten Beobach—
tungen hat der Prüfling den im 8 14 Absatz 2 der
Pruüfungsordnung vorgesehenen schriftlichen Bericht zu
erstatten.
Am ersten Prüfungstage findet die mündliche Prü⸗
fung nach Maßgabe des 8 13 der Prüsungsvorschriften
statt. Die Dauer der mündlichen Prüfung wird am
besten so geregelt, daß unter Annahme einer Zahl von
8 bis 10 Pruflingen vormittags und nachmittags je
zwei bis drei Stunden geprüft und dazwischen eine
etwa zweistündige Mittagspause eingeschaltet wird. Am
zweiten Tage wird die praktische Prüfung erledigt.
Hierbei soll die Schülerin dartun, daß sie in der
praktischen Ausführung aller in das Gebiet der
Säuglings⸗ und Kleintinderpflege sallenden Regeln
E13 der Pruüfungsordnung sowie Plan für die
Ausbildung in der Säuglings- und Kleinkinderpflege)
ausreichende Uebung besitzt. Bei dieser Gelegenheit
soll auch der dem Vorsitzenden am zweiten Prüfungstage
vorzulegende Bericht über die übernommene Pflege
eines Säuglings (Kleinkindes) zum Gegenstand der
Besprechung und Prüfung gemacht werden. Die Dauer
der prattischen Prüfung soll ini allgemeinen die der
mündlichen nicht übersteigen und in der Regel in den
ersten Nachmitiagsstunden beendet sein.
In besonderen Fuüllen kann nach dem Ermessen des
orfitzenden die praktische Prufung am ersten und die
mundliche am weiten Tage stattfinden.

Zusg 12:
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein
Stellvertreter, leitet die Prüfung, bestellt bei Behinde⸗
rung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses
deren Stellvertreter und verteilt im Einvernehmen mit
den anderen Prüfenden die Prüfungsgegenstände unter
die Mitglieder des Ausschusses (k 13 der Prufungs⸗
ordnung).
Der Vorsitzende ist berechtigt, der Oberin oder dem
vorsteher der Krankenpflegevereinigung oder des
strankenhauses, sowie Mitgliedern des Kuratoriums
oder des Vorstandes der Anstalt auf Wunsch den Zutritt
zu den Prüfungen zu gestatten. Die Zulassung sonstiger
Personen zu der Prüfung ist nur in besonders
begründeten Ausnahmesfällen zu genehmigen; die Oberin
der Vorsteher) und das Kuratorium oder der Vorstand
sind von dem Prüfungstermin rechtzeitig in Kenntnis
u setzen.

Zzu 8 13:
Dem Unterricht in der Krankenpflege während des
ersten Halbjahres der Ausbildung und in der Prüfung
hierüber ist das in meinem Auftrage herausgegebene
amtliche Krankenpflegelehrbuch zugrunde zu legen.
Welches Lehrbuch für Säuglings- und Kleinkinderpflege
für den Unterricht im zweiten Halbjahr in den
Säuglingspflegeschulen und bei der Prüsung benutzt
werden soll, bleibt bis auf weiteres dem Ermessen des
ärztlichen Leiters der Säuglingspflegeschule bezw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Aberlassen.
Die Herausgabe eines besonderen Lehrbuches auch
für die Ausbildung und Prüjsung in der Säuglingspflege
bleibt vorbehalten.

Zu 8 14:
Die Pflege eines Säuglings oder Kleinkindes sowie
gegebenenfalls die Nachtwache (siehe Aussührungsanwei⸗
sung zu 8 11) hat unter Aufsicht des verantwortlichen
Arztes und der betreffenden Pfegerin (Stationsschwester)
zu erfolgen; die Niederschrift über die Pflege des
Säuglings oder Kleinkindes ist von dem aufsichtführen⸗
den Arzte und der Pflegerin mit einem entsprechender
Vermerk zu versehen.

8u817 Abs. 3:
Anträge über die Zulassung von Ausnahmen sind
von dem Vorsitzenden des Prufungsausschusses an den
zuständigen Regierungspräsidenten, im Landespolizei⸗
bezirk Berlin an den Polizeipräsidenten in Berlin, zu
richten und von diesem mit gutachtlicher Aeußerung
mir vorzulegen.

Zu 819:
Die Anträge auf staatliche Anerkennung für
Sctuglingspflegerinnen ohne vorherige Prüsung im
Sinne des 8 19 sind an den für den Wohnort oder
Aufenthaltsort zuständigen Regierungspräsidenten, im
Landespolizeibezirk Berlin. an den Polizeipräsidenten
in Berlin, einzusenden, der die Anhörung eines
Prüfungsausschusses veranlaßt und die Verhandlungen
demnächst mit seiner Aeußerung an mich weiterreicht.
Es ist in Aussicht genommen, die krankenpflegenden
Orden und Kongregationen, die Diakonissenmutterhäu⸗
er, den evangelischen Diakonieverein, die Krankenpflege⸗
anstalten vom Roten Kreuz, sowie die verschiedenen
taatlichen und kommunalen Schwesternschaften oder
onstige Krankenpflegevereinigungen als gleiche Pflege⸗
genossenschaften im Sinne des 8 19 anzuerkennemn,
sofern sie nach ihrer ganzen Tätigkeit für eine ausrei⸗
hende Vor⸗ und Durchbildung sowie einwandfreie
Führung ihrer Mitglieder Gewähr bieten und eine
olche nachweisen.

Zu 8 22:
Als in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassene
Vorschriften kommen bis auf weiteres die zurzeit
bestehenden Bezirksvorschriften in Vetracht. Gegen den
            
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