2
83.
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist an
dentlich sichtbarer Stelle und in deutlich les⸗
barer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe à der An⸗
bage anzubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der
die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden Per⸗
sonen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und dergl.),
in denen Arbeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter und
dergl. ausgegeben oder abgenommen wird, sowie den
Urbeitsstuben ist an der Außen⸗ und der Innenseite der
Ein⸗ und Ausgangstüren an deutlich sichtbarer Stelle
und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß
Buchstabe d der Anlage anzubringen.
84.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Ar—⸗
beitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit ver⸗
mittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen⸗
meister und dergl.) sind verpflichtet, den zuständigen
Bewerbegufsichtsbeamten Einsicht in ihre Lohnlisten
und sonstigen Büchern soweit zu gestatten, als zur
Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erfor⸗
derlich ist.
8 5.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom
4. April 1916 Nr. Bst. J. 1391/3. 16. KRA.
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Be—⸗
triebe hat die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16.
KRA. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft an—
getriebene Maschinen für Konfektionsarbeit keine
Beltung.
Saarbrücken, den 15. Mai 1917.
Der Konmandierende General
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
von Moßner.
Wer in einem in Belagerungszustand erstrten
ODrte oder Distrikte b) ein bei Erklärung des Be—
lagerungszustandes oder während desselben vonn Wii
ltürbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Si er⸗
heit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber—
tretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die be—
stehenden Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestim—
men, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wer⸗
den. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf
haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. 83, Wsf. 1
der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des
vom I).
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer
deschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehn⸗
tel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht
der für die Woche erzielte Verdienst das Neun⸗
fache des Arbeitslohnes (ortsüblichen Tagelohns)
überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder be—⸗
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
Inschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber,
ktoren, Zwischenmeister und dergl. und für In—
er von Arbeitsstuben (K 4. Abs. 2 der Vor—⸗
riften):
Auszug aus den Vorschriften des
bvohmmm 63.
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer
beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehn—
tel des verdienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder ver—⸗
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer algz
die am 1. Sebruar 1916 gezahlten sein. Arbeiten
die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben
gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), so dür—⸗
jen die Stundenlöhne nicht geringer als die am
1. Februar 1916 gezahlten sein.
120) Landwirie!
Unser Heer braucht noch dringend Hafer und
Mengkorn.
Den Pferden, die unter ständigen schwersten An—
strengungen unseren Truppen an der Front Munition
und Proviant ununterbrochen zuzuführen haben, sehlt
es an dem notwendigen Kraftfutter.
Der Bedarf muß unter allen Umstäuden gedeckt
werden.
Das Heer hofft vertrauensvoll auf Euch, daß Ihr
die erforderlichen Mengen zur Verfügung stellen
werdet. Große Einschränkungen und Opfer werden Euch
dadurch auferlegt. Aber der Dank und die Anerken⸗
nung des Vaterlandes wird Euch gewiß sein. Land⸗
wirte! Haltet Euch vor Augen: Es geht auch hier
ums Ganze! Versagt die Leistungsfähigkeit der Heeres⸗
pferde, so wird der Gesamterfolg gefährdet.
Das werdet Ihr nicht wollen.
Durch jedes nicht unbedingt notwendige Korn, das
JIhr au Eure Pferde oder Ener Vieh verfüttert, helft
JIhr nuseren Feinden. Durch jedes Korn, das Dhr vem
Heere gebt, hetft Ihr zum endgültigen Siege beitragen.
Ltefert darun sosort ables irgendwie ent—
behrliche Futtergetreide an die Magazine der
Broviantämter oder der Kommunalvberbände für va⸗
Feer ab.
Solltet Ihr an der sofortigen Lieferung verhindert
sein, so sorgt wenigstens, daß das Getreide bis zur
späteren Abgabe aufbewahrt wird.
Ich bin sicher, daß ich mich nicht vergeblich an Euch
gewandt habe.
GSGaarbrücken, im Mai 1917.
Der stellvertretende Kommandierende Gen⸗ral
XXI. A.⸗K. für XVI. A.Ke.
Moßner.
* 3
bounntmushungen ser zentruüthehören.
4210) WBorschriften
über die kantliche Prüfung von Sängalinugspflegerinucg.
Schluß.
gus8 72
Ale Entschädigung für die Tätigkeit der Mitglieder
des Prüfungsausschusses kommen nur die Gebühren in
Betracht; Reisekoften und Tagegelder werden nich!
gewährt. Von den Gebühren erhält der Vorsitzende
die Hälfte (einschließlich der Entschädigung fur sächliche
Unkosten), während die beiden anderen Prüfenden die
andere Hälfte zu gleichen Teilen erhalten
Zu 8 8:
In der Ladung der Prüflinge sind Tag und Stunde
anzugeben, zu denen sich der Prüfling bei der Leitung
des Krankenhauzes au melden hat, in dem die Vrüfunt
tattfindet.