Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
hderausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrũcken

Sehrutlettung des nichtanitilchen Teilet. Druck und Verlag oon C. M. Sche ur in Saar⸗
beucen (Orucort Volllingen). — Ferasprecher der Geschaf destelle (Babenbe? nralt Vh
t. WO (Amt Saarbruden). Fernlprecher der Druderel Rr. Aitza (Ainl Saachruceu).
Kr. 57. Donnersta⸗
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Dezugepret/ ür das Vierteljahr 1.S Vr.
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— Er scheturnrarntage: Dienttag uunb greltag. —

24. Mai —1917. 43. Jahrg.

In halt:
Regelung der Arbeit in Web⸗, Wirk- und Stricstofse von Säuglingspflegerinnen, Schluß (S. 254). — Einfuhr
verarbeitenden Gewerhezweigen S. 2589). — Landwirte, pon Gemuse und Dbst (S. 2356). Maut⸗ und Klauenfeuse
stellt Hafer und Mengkorn (S. 254). — Staatliche Prüsungel Gelmingen (S. 256.

Bekanntmachung
Nr. 811. 8. 17. 428. .
beireffend Regelung der Arbeit in Web⸗, Wirk⸗ und Strickstoffe verarbeilenden
Gewerbezweigen.

419.)

Auf Grund des 8 9 Buchstabe b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver—
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 be⸗
treffend Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851
(Reichsgesetzblatt S. 813) wird solgendes im Interesse
der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht:
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung
von Männer⸗ oder Knabenkleidung (Röcken, Hosen,
Westen, Mänteln, Mützen), Frauen⸗ und Kinderoeklei—
dung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Um—
hängen, Schürzen, Korsetts) oder von weißer und
bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider⸗ und Wäsche⸗—
lonfektion — einschließlich der von diesen Betrieben
ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die
gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände
ganz oder überwiegend aus Web⸗, Wirk- oder Strick⸗
stoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, NRucksäcke, Zelte,
Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken und
dergl.) im großen hergestellt werden, gelten die nach—
stehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung
im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen
Betriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware
angefertigt oder verarbeitet wird, wenn jedoch der
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware
in Massen herftellen läßt.

der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen:
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und son⸗
stige Personen, welche für die Betriebsunternehmer
Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, verarbeiten oder
rusgeben, für die Arbeiter (Arbeiterinnen), welche
innerhalb der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der
Erzeugnisse beschäftigt sind, und für diejenigen Ar⸗
eiter (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeug⸗
risse zu Hause selbst herstellen (Heimarbeiter, Heim⸗
arbeiterinnen, Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende u.
»ergl.) dürfen die Stücklohnsätze und bei Zeitlohn
Tages⸗, Wochenlohn) die Stundenlohnsätze nicht ge⸗
cinger sein als sie am 1. Februar 1916 waren.
2. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die
deimarbeiter, Hausarbeiter u. dergl. unmittelbar be—
chäftigen, zu dem von diesen erzielten Verdienst einen
zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Be—⸗
rages zu leisten.
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den
Arbeitsstuben oder als Heimarbeiter, Hausarbeiter und
dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern der
Arbeitsstuben oder den sonst die Ausgabe der Arbeit
bermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwi⸗
chenmeister und dergl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel
zu erhöhen.
Die Zuschüsse (Abs. 1, N sind in die Arbeitsbücher
Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deut⸗
lich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben
den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst die Ar⸗
beitsausgabe vermittelnden Personen als Ersatz für
die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von sieben
dundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. J
Die bezeichneten Zwischenpersonen haben inner—⸗
zalb drei Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein
Berzeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zu⸗
ständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbeinspektor)
zinzureichen. Aus dem Verzeichnis muß der Nane und
die Wohnung jedes Arbeiters (jeder Arbeiterin), der
von ihm verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und
die danach sich ergebende Gesamtsumme des ihm ge⸗
ahlten Lohnes ersichtlich sein.

31.
Bei den gegen Zeitlohn (Tage⸗, Wochenlohn) be—
häftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsätze, beit
den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stück—
lohnsäße nicht geringer als die am 1. Februar 1dl6
dezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst
haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe
von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten,
spfern nicht der fur die Woche erzielte Verdienst das
RNeunfache des Orts lohns (ortsublichen Tagelohns) über—
Hreitet. Die Zufchufse sind in die Arbeitsbucher (Re⸗
henbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich
als Zuschüsse kenntlich zu machen
82.
Befchaftigung außerzalb der Vetricbe der unternehmer.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeug⸗
nisse fur die Betriebe der Unternehmer außerhav
            
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