Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hgurbrücen
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von E. H. Sche ur in Saar—
brucken (Druckort Volklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelie (Batmhefstraße 90)
Nr. 2900 (Amt Saarbrücken), Kernsprecher der Druckerei Nr. 1181 (Ant Saarbrücken).
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Ar. 56.

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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

Bezugsprei für das Vierteljahr 1.20 Mtk.
Anzeigenge bühren: die Agespaltene Zeile eder deren Raun pfg.
Amtliche Anzeigen: der 90 min breite 1Imm bete taum Ptg.
— Erichetnungstage: Dienstag und Freitag. — —

22. Mai 1917

43. Jahrg.

Inhalt:

Stugatliche Prüfung von Säuglingspflegerinnen (S. 249).
Ausführungsanweitung dazu S. 250. Merkblartt
für den Beiug don Leder (S. 251). — Bestandsmeidung
nnd Beschlagnahme ꝛ»on Gummibereifung S. 252

Raßzenzezt np IHnenr
bodunnzunnet or gure
417.) Vorschriften
äber die staatliche Prüfung von Säuglingspflegerinnen.
(Fortsetzung.)
814.
In der prattischen Prüfsung sollen die Prüflinge
iich befähigt erweisen, ihre Kenntnisse in der Pflege
des Säuglings und Kleinkindes praktisch zu betätigen.
Zzu diesem Zwecke wird jedem von ihnen bei der Mel—
dung in der Prüfungsstelle die selbständige Pflege eines
Säuglings oder — falls dies aus besonderen Gründen
nicht möglich ist — eines kranken Kleinkindes bis zum
zweiten Prüfungstage übertragen. Die Ausführung
dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht des für das be—
treffende Kind verantwortlichen Arztes und Pflegeper—
onals.
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege
jat der Prüfling kurz schriftlich zu vermerken und die
Niederschrift am zweiten Tage vorzulegen.
Ferner haben die Prüflinge am zweiten Prüfungs—
tage ihre Kenntnisse in der Pflege, Ernährung, Kiei—
dung, Reinigung und des Badens des gesunden und
kranken Säuglings bezw. Kleinkindes praktisch dar—
zutun

8 15.
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung
werden für jede Pslegerin in einer Niederschrift
vermerkt, die von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
16.
Jeder Prüfende saßt * Urteil über die Kenntnisse
und Fertigkeiten der Geprüften zusammen unter
ausschließlicher Verwendung der Zensuren „sehr gut“
D. „gut“ (P), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und
schlecht“ (5).
Hat die Geprüfte von einem Prüfenden die Zensur
jchlecht· oder von zwei Prüfenden die Zensur „unge—
aügend“ erhalten, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der
prüfung die Zahlenwerte der Zensuren zusammenzu—
cechnen und behufs Ermittelung der Gesamtzensur durch
zu teilen; ergeben sich hierbei Drittel, so werden ein
drittel nicht, zwei Drittel als voll gerechnet.
17.
Tritt ein Prüfling vn, eine nach dem Urteile des
Prüfungsausschuffes genügende Entschuldigung während
der Prufung zurück, so Fiit die Prüsung als nicht
oestanden und ist vollständig zu wiederholen. .
„.Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
st nicht öfter als zweimal und fruühestens nach sechs
Monaten, spätestens nach drei Jahren, zulässig; sie

muß vor demjenigen Prüfungsausschuß stattsfinden, bei
dem die frühere Prüfung abgelegt oder begonnen ist.
Ueber die Zulassung von Ausnahmen behalte ich
mir die Entscheidung bis auf weiteres selbst vor.

818.
Die Geprüfte wird, falls sie die Prüfung nicht
»estanden hat, vom Vorsitzenden davon benachcichtigt
uind erhält auf ihren Antrag die eingereichten Zeugnisfe
zurück, nachdem auf den Zeugnissen über die Teilnahme
in den Pflegekursen (ß 5 Nr. 6) ein Vermerk über den
Ausfall der Prüfung gemacht worden ist.
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vor—
itzende die Prüfungsverhandlungen nebst Mitteilung
»er Gesamtzensur an den Regierungspräsidenten, im
Landespolizeibezirk Berlin an den Polizeipräsidenten
in Berlin, behufs staatlicher Anerkennung der Pflegerin
2irt

Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach
anliegendem Muster A erteilt.
819.
Pflegerinnen, die schon vor dem' Erlaß dieser
brüfungsvorschriften an einem Lehrgange von aus—
eichender Dauer teilgenommen haben und durch das
Zeugnis des zuständigen beamteten Arztes oder Kran—
kenhausarztes oder des Leiters (Oberin) einer vom
Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Kran—
enpflegegenossenschaft nachweisen, daß sie mindestens
ünf Jahre lang in Privatpflege oder im Anstalts- oder
Bemeindedienste Säuglingspflege in besriedigender
Weise ausgeübt haben, kann die staatliche Anerkennung
als Säuglingspflegerin ohne vorherige Prüfung erteilt
verden, sofern spätestens bis zum 1. Juli 1918 ein
dahingehender Antrag bei dem für den Wohnsitz zustän—
digen Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, gestellt
vorden ist und der gutachtlich gehörte Prüfungsausschüß
sich dafür ausspricht; sind mehrere Prüsungsausschüsse
im Bezirk, so wählt der Regierungspräsident, im Lan—
desbezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin, den
zu hörenden Prüfungsausschuß; auf Befürwortung des
Prüfungsausschusses kann, wenn besonders dringende
Bründe vorliegen, ausnahmsweise auch der Nachweis
des Besuches eines Ausbildungskursus erlassen werden.
Ueber die Erteilung der staatlichen Anerkennung
in den vorstehend bezeichneten Fällen behalte ich mir
die Entscheidung bis auf weiteres selbst vor
820.
In den Fällen des 8 19 ist ein Ausweis nach
heiliegendem Muster B zu erteilen.
821.
Die in einem anderen deutschen Bundesstaate auf
Grund gleicher Vorschriften erfsolgte Anerkennung als
            
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