Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Nicht meldepflichtig find Borräte im Gewicht von lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W11,
3 Kentnern jeder Art und darunter. Königgrätzer Str. 1004, anzufordern sind.
g 8. s idhe Aneder der hesne ist —F der
z Aufschrift „Weidenbestandsaufnahme“, mit deutlicher
Meldepstichtige Versonen. Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. de
Zur Meldung verpflichtet sind: MNeldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der
alle Personen, welche Gegenstände der im 8z 1 de⸗e Beantwortung der gesiellten Fragen nicht verwandi
zeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus perden.
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er⸗ Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
werbes wegen kaufen oder verkaufen; Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Meldenden anzufertigen und aufzubewahren.
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 86.
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften Lagerbuch und Auskunftserteilung.
und Verbände. Jeder Meldepflichtige (kß 89 hat ein Lagerbuch zu
Zur Meldung verpflichtet sind auch die vorge⸗ ühren, aus dem jede Aenderung in den Vorrats
nannten Personen usw., die Weiden auf dem Stock nengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
haben. Soweit der Melbdepflichtige bereits ein derartiges Lager
Vorräte, die sich am Stichtage unterweas befinden, huch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht ein—
sind vom Empfänger zu melden. gerichtet zu werden.
84. Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizer
Stichtag und Meldefrist. —B
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung sichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde—
der deim VBeginn des 15. Mal 1917 Stichtag), bei pflichtige Gegenstände zu vermuten find.
späteren Meldungen der beim Beginn des ersten Tages 873
eines jeden Melde⸗Monats Etichtag) tatsüchlich vor⸗ Anfragen und Autrãge.
handene Bestand maßgebend. Die erste MReldung ist Anfragen und Anträge, die diese Bekantmachung
bis zum 25. Mal 1917 die solgenden Meldungen sind betreffen, sind an die Holz⸗Meldestelle der Kriegs⸗
bis zum 10. August 1917, 10 November 19175 10. Rohstoff-Abtetlung des Königlich Preußischen Kriegs
Februar 1918. 10. Mal 15918 uswazu erstatten. ministeriums in Berlin 8SW 11, Königgrätzer Str. 1004
—* zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Auf—⸗
i schrift „Betrifft Weidenbestandsaufnahme.“ zu versehen
Meldescheine. 88.
Die Melvoangen haben auf den vorgeschriebenen In trafttreten.
amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Holz⸗ Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 191
Meldeftelle der Kriege Rohstoff Noteliung des König⸗ in Krafte
Saarbrücken, den-16. Mai 1917.
41. — 2 — — 44 æ
Könial. Vrenß'iches Sellnertretendes Generaskemmando 21. Armeerorys.
809.7

Nr. O. 406/4. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise von Steinkohlen
teerpech.
Vom 15. Mai 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund 549 und 689 zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
des Gefetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den
1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember in der Anmerkung“) abgedruckten Bestimmungen be—⸗
1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 818) — in Bayern auf Grund
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — den
Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär—
behörden betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchst—
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl
S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderungen
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (GReichs-Gesetzbl
—A
b083) und vom 28. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 189),
ferner — auf Ersuchen des Kriegsministeriums — auf
Brund der Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778),
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019)
und vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316), ferner
auf Grund der Bekanntmachung Üüber Vorratser—⸗
hebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit
den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September
1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54,

*) Mit Gefänanis bis zu einem Jabr und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf—
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
(z 2,. 8 des Gesetzes, betreffend Höchsstpreise) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört: —E
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
Verkauf, von Gegenständen, für die Höchstpreise seh⸗
gejetzt sind, nicht nachlommt; **
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest⸗
zesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber ver—
beimlicht;:
wer den nach 8 5 des Gesetzes betreffend Höchstpretse
erlassenen Ausführungsbeftimmungen zuwiderbandelt
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer!
»der 2 ist die Geidstrafe mindestens auf das doppelte des
Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten
worden ist oder in den Fällen der Nummer 2überschritten
perden sollte: übersteigt der Mindestobetrag, zebntausend
Martk, so ist auf ibn zu erkennen. Im Falle mildernder
            
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