Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ent⸗
sernung der Destillationsapparate aus dem Betrieb,
Ablieferung derselben bei der Sammelstelle usw.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Ueber⸗
nahmepreis nicht einverstanden sind, mussen dies so⸗
gleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in
denen eine gütliche Einigung über den Uebernahme—
preis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 und 3
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
striegsbedarf vom⸗ 24. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S.
357) nebst Nachtragsbelanntmachungen, auf Antrag
der Betroffenen durch das Reichsschiedsgericht für
striegswirtschaft in Berlin W. 10, Vilktoriastr. 34, end⸗
rültig festgesetzt.

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werden, soweit es sich nicht um Altmatertal
handelt:
Kühlverrichtungen, insbesondere Kühlschlange
(Hefen- und Gärbottichkühler); Berieselungskühler
Kühltaschen, Kühlzellen, Kühlschiffe, in einem eiser
nen Mantel befindliche Schlangen-, Zargen⸗- und Röh
renkühler u. dgl.
Gefüße und Auskleidungen derselben, insbeson⸗
dere Kessel, Hefensatzgefäße, Mutterhefengefäße, Hefen
schöpfer und Hefenlöffel, Kannen, Filtrierzylinder und
Filtriervorrichtungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Meß
gefäße, Druckfässer, Druckgefäße u. dgl.
VBrennrereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen
Hähne, Verschraubungen u. dgl.
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig ab—
gelieferten Gegenstände aus Kupfer und Kupferlegie
rungen werden vergütet:
3,50 M für 1 Kg Kupfer,
2,25 M für 1kg Legierung (Messing, Rotguß, Bronze).
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge
oder Bestandteile aus anderem Material als Kupfer
oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind
vor der Ablieferung zu entfernen. Von anderen
als von den ims 49enannten Betrieben,
insbesondere von Althandlungen, dürfen
die genannten Gegenstände zu den angege—
benen Uebernahmepreisen nicht angenom—
men werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder
Kupferlegierungen als die vorgenannten sowie aus an⸗
derem Material bestehende mit Kupfer oder Kupfer—
legierungen überzogene Gegenstände werden nicht ange—
nommen.

89.
Zurückfstellung von der Ablieferung.
Betriebe der Gruppe A(8 7) können die vor—⸗
läufige Zurückstellung von der Ablieferung der be⸗
schlagnahmten und enteigneten Apparate beantragen,
wenn dringende Gründe hierfür vorliegen. Die Zu—⸗
rückstellung folcher Apparate von der Alblieferung
wird, sofern der Antrag ausreichend begründet und
die Dringlichkeit hinreichend erwiesen ist, gegen jeder⸗
zeitigen Widerruf bis zur Behebung der der Ab—
lieferung entgegenstehenden Hindernisse, insbesondere
bis zur Bereitstellung eines eisernen Ersatzapparates,
von der Metall⸗Mobilmachungsstelle versügt werden.
Die Anträge sind bei dem zuständigen Kommunal⸗
berband einzureichen, der sie an die Metall⸗Mobil—
machungsstelle weitergibt. Die Entscheidung
trifft die Metall-Mobilmachungsstelle.
810.
Freiwillige Ablieferung
oon anderen Brennereigeräten usw
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme
solgender von der Bekanntmachung nicht betroffener
drennereigeräte und Einrichtungsgegenstände aus
Kupfer, Messing, Rotguß und Bronze verpflichtet, die
von den im 8 4 gegannten Betrieben usw. abgeliefert
Saarbrücken, den 15. Mai 1917.
Königlich Vrenftisches Stellvertretendes Generallemmando 21. Armeekorps:
Nr. G. 1600/3. 17. A. R. A.
betrenend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen
und Weidenrinden.
Vom 15. Mai 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
»es Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandiung gegen die
Meldepflicht nach gF5 der Bekanntmachungen über Vor⸗
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 8. September
1915 und 21. Oklober 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54,
—A bestraft wird ). Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerdes gemäãß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverläsfiger Perfonen vom Handel
wmn 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609
untersagt werden.

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81.
Von der Bekauntmachung betroffene Gegeustände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle
Weiden auf dem Stock und geschnitten. Weidenstöcke,
Weidenschienen und Weidenrinden.
82.
Meldepflicht und Meldestelte.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge⸗
genstände (5 1) unterliegen einer dreimonatlichen
Meldepflicht.
Die Meldungen sind an die Holz⸗Meldestelle der
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
sKriegsministeriums in Berlin 8W 11, Königgrätzer Str.
100 A, mit der Aufschrift Weidenbestandsaufnahme“
zu erstatten.
Wer fahrlässiag die Auskunst, zu der er auf Grund
deser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frift erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
nacht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Un—
ꝛermögensfalle mit Gefänganis bis zu 6 Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer sahrläfsta die vorgeichriehnn⸗n
Zdagerbücher einzurichten poder zu fübren untersoanñt.

Wer voriätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnungd verpflichtet ijt nmicht in der gesesten Frist
rteilt, vder wissentlich unrichtige oder unvolsständige An—⸗
en madt wird mit Gesangie dis 6 Monaten bber di
—A au 10 000 Mark bestrait, auch können Vorräte,
deiwiehen snd im urten sur den ee
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsäßlich die
Ieeoriebenen Lagerbücher inurichten vder zu fübren
—
            
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