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2. kontinuier liche Apparate, bestehend aus
Kolonne (bei zweiteiligen Apparaten Maischeko—
lonne und Lutterkolonne), Dephlegmator, Konden⸗
sator und Schlemperegulator, alles einschließlich
der daran befindlichen Teile aus Kupfer und
Kupferlegierungen.
Von der Bekanntmachung werden auch diejenigen
einschlägigen Apparate betrofsfen, welche nach der
Bekanntmachung Nr. M. 1/7. 15. K. R. A. (betreffend
Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in
Fertigfabrikaten 8 2 8giffer 7) meldepflichtig waren
und durch die Bekanntmachung Nr. M. 5395/9. 15.
K. R. A. GGbetrefsend Beschlagnahme und Nachmeldung
von Kupfer in Fertigfabrikaten, 8 2 Ziffer M beschlag⸗
nahmt worden sind.
83.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Bekanntmachung sind diejenigen Destillations⸗, Rekti—
fiziere und Extraktionsapparate oder Teile derselben,
bei welchen nur kleinere Teile aus Kupfer oder Kupfer⸗
legierungen gefertigt sind, insbesondere eiserne Maische⸗
oder Lutterkolonnen mit kupfernen oder messingenen
Verschraubungen oder Verschlüssen, eiserne Dephleg—
matoren mit kupfernen oder messingenen Maischerohren,
eiserne Schlempregulatoren mit kupfernen Schwim—
mern u. dgl.
Ausgenommen sind ferner die zu dem Apparat
gehörende Sauermaischepumpe, der Spirituskühle:, die
Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammebastin
führende Branntweinrohrleitung.
84.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachun; ccue!t
.für alle Brennereien und zwar
) landwirtschaftliche Brennereien.
b) Obstbrennereien,
2) Brennereien, die den Obstbrennereien gleich⸗
stellt sind,
q) gewerbliche Brennereien,
msbesondere für alle
Getreide⸗, Kartoffel⸗, Wein-⸗, Obst-, Veeren⸗
und Melassebrennereien (auch wenn vorüber⸗
gehend im Zwischenbetriebe andere mehlige
oder nichtmehlige Stoffe verarbeitet werden):
2. Likor⸗ und Hefefabriken;
3. Betriebe der Spiritupsenindustrie, insbesondere
Essenzen⸗, Kognak⸗, Obstwein⸗, Sprit⸗, Essig⸗ und
Trinkbranntweinfabriken, Alkoholrektifizier-⸗ und
reinigungsanstalten;
4. Fruchtsaft⸗ und Limonadenfabriken.
86.
Beschlagnahme.
*Alle von dleser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände (8 2) werden hiermit beschlagnahmt
86
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be
rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft⸗
liche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht
ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiter ergehender Anordnungen der Metall⸗
Mobilmachungsstelle erlaubt werden. Den rechtsge—⸗
schäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll⸗
ziehung erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen
Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bis
zu dem bei der Enteignung festausebendon Abliefe⸗
rungsftermin hleibt unberf
87.
Meldepflicht, Enteignung und Abliefernug dor
beschlagnahmten Gegenstãude.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge
genstände (82) unterliegen einer Meldepflicht; sie sin
durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegen
sdände werden durch besondere an den Besitzer ge
richtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß der
Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind
die Apparate aus den Betrieben zu entfernen und ar
die Sammelstellen abzuliefern.
Hierbei werden unterschieden:
Vetriebe der Gruppe A (aufrechtzuerhaltend⸗
Betriebe), das sind solche, welche dauern—
arbeiten oder als Kampagnebetriebe nad
zeitweiliger Betriebsunterbrechung bestimm
im Herbst 1917 wieder arbeiten müssen.
Betriebe der Gruppe B (stillgelegte Betriebe
das sind solche, die nicht unter die Gruppe
fallen.
Die Betriebe der Gruppe A haben sich sogleich im
die Ersatzbeschaffung zu bemühen und alsbald nad
Sicherstellung derselben die Apparate zu einem Zeit
punkt abzutiefern, welcher von Fall zu Fall von de
Metall⸗Mo it ngsstelle angegeben werden wird.
Die B Gruphbe B haben die Apparate
ohne Rücki Ersatzbeschaffung zu der in der
Enteignungaeng angegebenen Zeit abzuliefern
Die Betriebe der GruppeBihaben sie
bis zu einem von der Metall-Mobil
machungsstelle noch aufzugebenden Ter
min um Ersatzbeschaffung nicht zu be
mühen.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalf
der angegebenen Zeit abgeliefert sind, werden au
sKtosten der Ablieferungspflichtigen zwangsweise abge
holt werden.
Mit der Durchführung dieser Beklannutmachnus
werden dieselben Kommunalverbände beauftragt
denen bereits die Durchsführung der Bekanntmachunt
Nr. M. 1/10. 16. F. R. A. vom 1. Dktober 1916, be
treffend Bierkrugdeckel aus Zinn, übertragen worder
ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmuuger
hinsichtlich der Veldepflicht, Ablieferung uud Ein
ziehung der beschlagnahmten Destillationsauvarate usn
88.
Nebernahmepveis.
Der don den beauftragten Behörden zu zahlend
Uebernahmepreis für die durch 82 der Bekanntmachun
betroffenen Destillations⸗,, Rektifizier⸗ und Extra
tionsapparate wird folgendermaßen festgesetzt:
1. Apparate bis zu einem Gefamtgewicht von 20
Kilogramm (Kupfer und Kupferlegierungh
für das Kilogramm Kupfer... 3,764
— — Legierung
Messing, Rotguß, Bronze) 2,26
2. Apparate mit einem Gesamtgewicht von über 20
Kilogramm (Kupfer und Kupferlegierung)
für das Kilogramm Kupfer... 33504
—0 F Legierung
GMessing, Rotguß, Bronze) 2,254
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläg
oder Bestandteile aus anderem Material als Kupfen
oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sin'
vor der Ablieferung zu entfernen.
Die Apparate sind vor der Ablieferung so zu zer
legen, daß Kupfer und Kupferlegierung, jedes geson
dert für sich gewogen werden kann.
Der Uebernahmepreis enthält den Gegenwer
fkür die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller