-— — 4 —VD * *
GR ι —U
* 9 F6——— —JA——— 9
— — d *— — — — 9— *
— —— 7— 5 8 —A —— — — 43 H⸗ J 8
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsaint Saarbreen
zehriftleltung des nichtamtlichen Teiles. Druck iud Verlag von C. b. Sche ur in Saar⸗
brͤcken (Druckort Voltlingen). — Zernsprecher der Geschäftastelle (Bahnhrofstrabe 8)
Rr. M(Amt Saarbrůcken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1164 (PYmt Saarbrücken).
— —ñN —⸗ — — —
Ar. 54. Diend⸗
Dezugeprel sür das Vierteljahr 1.8 Mer.
⸗5 gen oe bah rent die Agelpaltene gelle oder deren Raun Vhtg,
Amtliche Anzetgen: der M inm brefte 1 mn vote AaumPig.
— Erschelnungotage: Dienctag und Freitagz.·· —
— —
—MA2
Abgabe von rotem Kleesamen (S. 245). — Bestands⸗
erhebuna und Enteignung von Destillationsapparaten und
freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten (S.
245). —., Bestandserhebung vpon Weiden, Weidenstöcken,
Weidenschienen und Weidenrinden (S. 247). — Beschlag—
nahme von Steinkohlenteerpech (S. 248). — Schutz der
Inhalt:
Wasserläufe Saar und Mosel (S. 249. — Abgabe von
Zaathafer, Saatgerste ꝛe. (S. 250). — Körplan 1917 —
— Slachzanbau 1917 (S. 251). — VSandwirte, baut Flachs
S. 251). — Berordnung über Gemülse, Obst und Südfruͤchts
S. 252). —Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise (S. 25823.
Maul- und Klauenseuche Brettnach und Wallerchen S. 252).
396.
Bekannimachung
Der Kreis Saarbrücken hat roten Kleesamen (dreijähriger Klee), das Pfund zu Mk. 3. 30
abzugeben. Bestellungen sind an das zuständige Bürgermeisteramt zu richten. Der Landrat
397...
Nr. Mc. 100/2. 17. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung
von Destillationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing,
Roiguß und Bronze) und freiwillige Ablieferung von anderen Brennerei⸗
geräten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Nessing, Rotguß und Bronze).
Vom 15. Mai 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549)9 und vom
des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen 21. Sttober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 684) bestraft
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht vird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen zemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu—
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorscheifs- derlässiger Personen vom Handel vom 23. September
ten über Beschlagnahme und Enteignung nach 86*) der 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
erewauing über die Sicherstellung von Kriegsbe— 81.
arf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in ee e
Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom —— 5 Veccuucmawn is·
9. Oxtob⸗ Is Reichs Gesetbi S 645, vom No Die Bekanntmachung tritt mit dem Regainn des
vember 1915 Geichs⸗Gesehoöt. S. 778 und vom 85. Mai 1817 in Kraft.
14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019 und 82
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach Vou der Bekanntmachung betrofsfene Gegenstände.
852) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen Von der Bekanntmachung werden betroffen:
vom 2. Februar 1915 (GReichs-Gesetzbl. S. 54) in sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder
Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom Kupferlegterungen bestehenden Destillations-,
— Rektifizier· und Extraktionsapparate (mit
Ausnahme der in 83 genannten), insbesondere
1. Blasenapparate bestehend aus: Blase, Helm,
Kondensator und Debphlegmator;
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 10000. 4 wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf—
aesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung. die enteigneten Gegenstände
berauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überhringen oder zu übersenden, zuwiderbandelt:
2. wer undefugt einen dbeschlagnabmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft vder ein, anderes Veräußerunas⸗ oder Er⸗
werbsgeschäft über ibn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen⸗
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu⸗
widerhandelt;
4. —A erlassenen Ausführunasbestimmungen zuwider⸗
*Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist niche in der gefeblen Frift
erteilt oder wifsentlicch unrichtige oder unvollftändige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder milt
Beldstrafe bis zu 10 000,4 bestraft; auch können Vorräte, die
ꝛerschwiegen sind, im Urteile fsir dem Staate verfallen er—
Järt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vor—
eenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗
äßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Beldstrafe bis zu 3000.46 oder im Unvermögensfalle mit Ge
änanis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraäft,
ver fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einazurichten
»der zu führen unterläßt.