Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

*

von 7 Mk. für jedes Klgr. Aluminium ohne Beschläge
und von 5,60 Mk. für jedes Klgr. Aluminium mit
Beschlägen bereits erhalten haben, können bei der be—
auftragten Behörde die Nachzahlung des Unterschiedes
zwischen den neuen Uebernahmepreisen und den be—
reits gezahlten beanspruchen. In den Fällen, in denen
diese Ablieferer bereits einen Antrag auf Festsetzung
des Uebernahmepreises an das Reichsschiedsgericht für
Kriegswirtschaft gerichtet haben, können sie, falls sie
nunmehr mit den neuen Uebernahmepreisen einver—
standen sind, den Antrag beim Reichsschiedsgericht für
Kriegswirtschaft zurückziehen und die Quittung gegen
einen Anerkenntnisschein mit den höheren Uebernahme—
preisen austauschen. Die Annahme des Anerkenntnis—
scheines schließt auf alle Fälle die weitere Inanspruch—
nahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft
aus.

811.
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen
aus Aluminium.
Außer den in 82 der Bekanntmachung nebst An—
merkung bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert
und müssen von den Sammgsstellen angenommen
werden:
sämtliche übrigen Materialien und Gegen—
stände aus Aluminium sowie Altmaterial zu
einem Preise von 2,50 Mk. für jedes Klgr
Aluminium.
Den Materialien und Gegenstände anhaftenden
Teile aus anderen Stoffen sind vor der Ablieferung
zu entfernen.
Die Bewilligung anderer Uebernahmepreise oder
die Anrufung des Reichsschiedsgerichts zwecks Fest—
setzung eines anderen Uebernahmepreises kommt für
diese abgelieferten Materialien und Gegenstände nicht
in Frage.

III.
Hinzugefügt wird 8 11:
Saarbrücken, den 10. Mai 10917.
Königlich Preußisches Stell vertretendes Generalkommando 21. Armeckorps.
387. Bekauntmachung werbsunfähige Angehörige zu unterstützen haben
über die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten. oder die nur vermindert arbeitsfähig sind.
Nur wer im Besitz einer Ausweiskarte ist und Jugendliche Personen unter 16 Jahren erhal⸗
nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber mit ten nur Ausweiskarten, wenn sie Schneiderlehr—
deeresnuharbeiten beschäftigt ist, darf mit Heeres⸗ linge sind oder wenn besondere Verhältnisse eine
näharbeiten beschäftigt werden. Ausnahme rechtfertigen.
Auch Arbeitnehmer in Militärwerlstätten, die SFür Heimarbeit erhält in der Regel aus einer
in keinem Militärverhältnis stehen, müssen Aus— Hausgemeinschaft (Familie) nur eine. Person eine
weiskarten haben; ebenso Arbeitgeber, die selbst Ausweiskarte; ausnahmsweise können zwei Per—
mitarbeiten. sonen Ausweiskarten erhalten.
Heeresnäharbeiten sind Näharbeiten (Reu— Die Arbeitsämter oder Arbeitsnachweisstellen füh—
anfertigungen und Instandsetzungsarbeiten), die ren Arbeitnehmerstammkarten:
von militärischer Seite vergeben werden. Die Ausweiskarte erhält einen Abschnitt, der vom
Die Ausweiskarten werden vom Arbeitsamt Arbeitnehmer mit dem Vermerk des Arbeitgebers
oder der öffentlichen Arbeitsnachweisstelle, die für dem Arbeitsamt zurückgegeben wird. Im übrigen
den Wohnsitz des Arbeiters zuständig sind, aus— bleibt die Karte in den Händen des Arbeitnehmers
gestellt. Der Arbeitgeber hat den Beginn und später
Die Ausweiskarte gibt keinen Anspruch auf das Ende der Beschäftigung in die Ausweiskarte
Beschäftigung und befreit nicht von der Hilfsdienst— einzutragen.
pflicht. Geht eine Ausweiskarte verloren, so ist dies
Sie gilt nur für den Bezirk, für den sie aus— sofort zu melden. Eine Ersatzkarte wird nur aus—
gestellt ist. gestellt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wer—⸗
Die Ausstellung erfolgt nach folgenden Grund— den kann.
sätzen: Verzieht der Inhaber einer Ausweiskarte
In erster Linie werden gelernte Berufs— in eine andere Gemeinde, so hat er die Ausweis—
arbeiter berücksichtigt. Als gelernte Berufsarbeiter karte dem Arbeitsamt oder der Arbeitsnachweis
gelten Schneider und Mützenmacher, die eine Ge— stelle am neuen Wohnort vorzulegen; dieses macht
fellenprüfung bestanden haben oder sich im Lehr— einen entsprechenden Vermerk und läßt sich die
lingsverhältnis befinden, ferner Personen, deren Arbeitnehmerstammkarte übersenden.
Haupterwerbszweig die Beschäftigung mit Schnei— Stirbt der Inhaber einer Ausweiskarte oder
der- Näh- oder ähnlichen Arbeiten bereits vor allen die Voraussetzungen fort, unter denen die
dem 1. 8. 1914 war und schließlich Frauen, die Karte ausgtestellt wurde, so ist sie dem Arbeits
erst nach dem 1. 8. 1914 die Beschäftigung mit amt oder der Arbeitsnachweisstelle zurückzugeben
Näharbeiten oder ähnlichen Arbeiten als Haupt— die Arbeitgeber sollen in solchen Fällen das Ar—
erwerbszweig aufgenommen haben, wenn sie die heitsamt oder die Arbeitsnachweisftelle benachrich—
Fähigkeiten eines Berufsarbeiters erworben haben. tigen. Dieses veranlaßt, wenn es die Karte noch
In zweiter Linie werden Frauen berücksichtigt, aicht zurückerhalten hat, die Nachprüfung der Meb
die wegen gesundheitlicher oder häuslicher Verhält— dung und gegebenenfalls die Einziehung der Karte
nisse nicht in der Lage sind, auf andere Weise Zurückgegebene und eingezogene Ausweiskar—
die Mittel zu einem bescheidenen Unterhalt zu ge— ten find nebst den dazugehörigen Arbeitnehmer—
winnen; es erhalten sonach insbesondere keine Aus— stammkarten zu vernichten.
weiskarten Frauen, die voll arbeitsfähig sind und Am 15. jeden Monats haben die Arbeitsämter
häusliche Pflichten nicht haben oder sich darin und Arbeitsnachweisstellen den zuständigen Beklei
vertreten lassen können, die einen Ernährer oder dungsämtern die Zahl der bei ihnen vorhandenen
ausreichende sonstige Einnahmen haben. Arbeitnehmerstammkarten mitzuteilen. Auslagen.
Von diesen Grundsätzen hat sich auch der die ihnen entstanden sind, sind von den Beklei⸗
Arbeitgeber bei der Auswahl von Meldungen zur dungsämtern anzufordern.
Beschäftigung leiten zu lassen. Unter weiblichen Arbeitgeber, welche diesen Vorschriften zuwider
Anwärtern hat er solche zu bevorzugen, die er— sandeln, werden bei der Vergebung von Heeres

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