Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt I
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

kqhriftleltung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von E. H. Echeur in Saar⸗
vructen (Druchort Vol ftlingen). — Zerniprecher der Geschäͤftaelle (Sahnheistraßt My.
Nr. MWO (Ami Saarbracken) Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
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ur. 533.
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Sezugsprel für das Viertetzahr 1.8 M.
Anzeigengebühren: die Agelpaltene Zeile oder deren Rauu —X
Amtliche Auzeigen: der 00 inm breite 1 min hete Raum WMz.
— Erichetnungéotage: Dienetag und sreitag. —

.Mai 1817. 43. Jahrg.

Nuhalt:
Nachtrag Beschlagnahme von ungebrauchten Gegen—
ständen aus Aluminium (S. 241). — Beschäftigung mit
deeresnäharbeiten (S. 242). — Sorge für die Ernte (S.
243). — Lieferung von Saathafer, Saatgerste, Saatmais
und Rotkleesamen (S. 248). — Verlegung des Suͤlzbachbettes

S. 243). — Baufluchtonplan Friedrichsthal (S. 243). —
Sammelt Brennesseln! (S. 24395. Anbau don Sonnen—
blumen (S. 244). — Erfahrungen bei der Frühjahrsbe—
stellung (S. 2449. — Nachweifung über sämtliche öffent—
liche Schulen (S. 244).

Nr. Me. 1700,4. 17. K. R. A.
u der Bekanntmachung At 5002. 17. K. R. A. vom 1. März 1917, betreffend
Beschlagnahme, Beflandserhebung und Enteignung von ferligen, gebrauchten und
ungebrauchten Gegenstanden aus Alummium
Vom 10. Mai 1917
Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen zur enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeord—
Bekanntmachung Nr. Me. 5002 17. 8. R. A. vom net ist, sind sie, soweit erforderlich, auszubanen und
1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestandser- an die Sammelstellen abzuliefern.
debung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb
ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium, werden der in der Enteignungsanordnung vorgeschriebenen
hierdurch auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini— Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablie—
steriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem serungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden
Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen veͤrwirkt sind jede Zu—
widerhandlung gegen die Vorschriften über Beschlag—
nahme und Enteignung nach g6 der Bekanntmachung
über die Sichersteilung von Kriegsbedarf vom 24. Jum
1915 (Reichs-Gesetzbh S. 357) in Verbindung mit
den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Ottober 1915
Reichs Gesetzbl. S. 645). vom 25. Rovember 1918
Reichs⸗Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916
Reichs-Gesetzbl. S. 1019 unde vom Aprit 1917
— jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach 8'53 der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom'2. Februgr 1915 (Reichs
Vesetzbl. S. 559 in Verbindung mit den Rachtraß—
bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichshesetzbl.
 S 549 und vom AoOktober 1915 Reide
Besesßbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Be—
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Han—
—B6
untersagt werden

386.)

Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert
für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller
mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Aus—
bau und Ablieferung bei der Sammelstelle. Ablieferer,
die mit den vorbezeichneten Uebernahmepreisen nicht
einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ab—
lieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine güt—
iche Einigung über den Uebernahmepreis nicht er—
zielt ist, wird dieser gemäß der 88 2 und 3 der Bekannt—
nachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
2d4. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsge—
richt für Kriegswirtschaft, Berlin V 10, Vittoria—
straße 34, endgültig festgesetzt. Ablieferer, welche die
in 89 der alten Fassung genannten Uebernahmepreise

J.
8 7 erhält folgende Fafsung:
87.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung
der beschlagnahmten Gegenstände
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
stände unterliegen, unbeschadet aller bisher erstatteten
Meldungen der Heeldep sucht dur den esee
werden durch besondere an den Besitzer gerichtete An—
ordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachungen

*) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und
Versteifungen aus anderen Maäterialien als Aluminium
erstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablie—
erung ist gestattet.
            
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