Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vom 1. Mai bis 15. Juni dürfen die der
Heeresverwaltung zur Verfügung gestellten Brief—
tauben der Mitglieder des Verbandes Deutscher
Brieftauben-Liebhaber-Vereine erst nach 4 Uhr
nachmittags frei gelassen werden, nachdem sie vor—
her ausreichend gefüttert worden sind. Die Sperre
für alle anderen Tauben wird bis zum 15. Juni
1917 verlängert. Ausnahmen gelten nur für die
an den genehmigten Uebungsflügen
beteiligten Brieftauben für die Dauer des ein—
zelnen Fluges. Im übrigen verbleibt es bei
meiner Verordnung vom 12. April 1917. Es
findet eine ständige Ueberwachung der Schläge
statt.
Saarbrücken, den 30. April 1917.
Der kommandierende General
des stellv. XXI. Armeekorps zugl. für XVI. Armeekorps.
von Moßner.
Abt. Ib. Nr. 34366.

372.) Verordnung gegen den Schleichhaudel.
In der letzten Zeit hat der Ankauf von Lebens—
mitteln auf dem Lande durch Händler wie Verbraucher
Umfang und Formen angenommen, welche die gleich—
mäßige Versorgung der Bevölkerung in Frage stellen
und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden,
und zur Schädigung der landwirtschaftlichen Er—
zeugung, mithin auch der Volksernährung führen. Ich
bestimme auf Grund der 88 4, 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:

81.
Lebensmittel, die der öffentlichen Bewirtschaftung
unterliegen, insbesondere Getreide, Mehl, Brot,
Graupen, Grütze, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Fleisch
(auch Schinken und Wurstwaren), Speck, Milch, Butter,
Eier, darf der Erzeuger an nicht ortsangehörige Per—
sonen nur abgeben, wenn sie ihm eine schriftliche auf
ihren Namen lautende Zulassungsbescheinigung des
für den Erzeugungsort zuständigen Landrates oder
Kreisdirektors (in Stadtkreisen: des Oberbürgermeisters,
im Fürstentum Birkenfeld: des Bürgermeisters) ver—
weisen.
Weitergehende bestehende Verkaufsbeschränkungen
bleiben unberührt.

82.
Nur derjenige darf außerhalb seines Wohnortes
die unter 81 fallenden Lebensmittel vom Erzeuger
erwerben oder sich zu ihrem Erwerbe erbieten, welcher
eine Zulassungsbescheinigung nach 81 vorweist.
83.
Die Vorschriften der 8881, 2 beziehen sich nicht
auf den Erwerb und die Abgabe von Lebensmitteln in
gewerblichen Verkaufsstellen oder bei ihrem sofortigen
Verzehr. J
Der Landrat oder Kreisdirektor (in Stadtkreisen:
der Oberbürgermeister, im Fürstentum Birkenfeld: der
Bürgermeister) kann weitere Ausnahmen, insbesondere
die Ueberlassung von Lebensmitteln an Verwandte des
Erzeugers zulassen.

84.
Die zur Durchführung der öffentlichen Bewirt—
schaftung der Lebensmittel von den zuständigen Be—
hörden erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.

85.

Zuwiderhandlungen gegen die
Gefängnis bis zu einem JahEe, bei
der Umstände mit Haft oder mit
1500 Mark bestraft.

38 123 werden mit
Lorliegen mildern—
Geldstrafe bis zu

Lebensmittel, die entgegen den Bestimmungen der
z8 1, 2 erworben sind, unterliegen einschließlich ihrer
Berpackung oder Umhüllung der polizeilichen Beschlag
nahme. Der Beweis des rechtmäßigen Erwerbes (3
liegt demjenigen ob, in dessen Gewahrsam die Lebens
mittel gefunden werden.
Saarbrücken, den 25. April 1917.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch
gez. v. Moßner.

—ILVVXVV
373.) Ausführungsanweisung
zur Verordnung des Bundesrats vom 19. März 19l'
über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisst
aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh (R-G.Bl
S. 243).

Zur Festsetzung anderer Preise gemäß 8 2 Abs.?
der Verordnung werden die Provinzial-Kartoffelstel
ien und die Bezirkskartoffelstelle in“ Sigmaringen er—
mächtigt.
Zuständige Stellen im Sinne des 86 Absatz?
und des 8 7 Absatz 2 der Verordnung sind die Pro
vinzialfleischstellen, im Regterungsbezirk Sigmaringen
der Regierungspräsident.
Berlin, den 16. April 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft.
Domänen und Forsten.
JI. A.: Eggert.
Der Minister des Innern.
J. V.: Drews.

bokunn uschungen
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dos sönigttthen sogierungs-Peüstuübnten
374.) Bekanntmachung
Vom 1. Mai ds. Is. ab wird bei der hiesigen
Regierung ein sogen. Wohlfahrtsamt für die Wohl
ahrtspflege im Regierungsbezirk Trier eingerichtet.
Demselben gehören außer meinem Herrn Vertreter ab
stellvertretenden Vorsitzenden die Herren Geh. Räte
diel, Russell und Schlecht, Gewerbeinspektor
Albrecht und die Bezirksfürsorgerin Fräulein Freiin
KRaitz von Frentz an. Letzterer ist eine soziel
rusgebildete Hilfsarbeiterin, Fräulein Kump, beb
gegeben.
Der Ausbau des Amtes sowie die Bildung eine⸗
veiteren Ausschusses, bestehend aus Vertretern der
treise, der Aerzte, der Wohlfahrtsvereine, insbeson⸗
dere der Frauenvereine u. a. m. bleibt vorbehalten
Zweck des Wohlfahrtsamts ist die Ein- und Durch
ührung der organifierten Wohlfahrtspflege auf, allen
ozial⸗hygienischen Gebieten, wie Kinderfterblichkeits
und Tüberkulosebekämpfung; Krüppel-, Blinden-Beisteskranken⸗,
 Trinkerfürforge; Krankenpflege au
dem Lande, Fabrikpflege u. ähnl. mehr, u. a. durt
Bermittlung der Anstellung von sozialen Beamtinner
und durch Aufklärung und Belehrung des Volles
In dem Wohlfahrtsamt werden ferner die Ange
egenheiten der Frauenarbeitsnebenstellen der Krig⸗
amtsstellen zu Coblenz und Saarbrücken und diejeniger
der unter diesen stehenden Furforgebermittlungsstel
len der einzelnen Kreise bearbeitet werden.
Trier, den 23. April 1917
Der Regierungs⸗Präsident
J. V.: Schulin.
            
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