Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

fernen der Prospektpfeifen aus der Orgel besteht auch
für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände.
Den von der zwangsweisen Einziehung Betrof—
fenen werden ebensalls Anerkenntnisscheine bei Ein—
verständnis mit dem Uebernahmepreise oder Quittun—
gen bei Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts aus—
gehändigt. Die Kosten der Zwanssvollstreckung wer—
Den von der zur Auszahlung kommenden Summe in
Abzug gebracht bezw. im Verwaltunasstreitverfahren
eingezogen.
Auf 8 10 der Bekanntmachung betr. „Freiwil⸗
lige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen usw.“
mache ich besonders aufmerksam.
Saarbrücken, den 10. Januar 19817.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

Bekanntmachung.
izber die Ausgabe neuer Beitragsmarken
jür die Invaliden⸗- und Hinterbliebenenversicherung.
Die Arbeitgeber und Versicherten werden hiermit
darguf hingewiesen, daß mit dem 1. Januar 1917
neue Marken für die Invalidenversicherung auf Grund
des Gesetzes vom 12. Zuni 1916 ausgegeben worden
find

35.)

Der Gelbwert der Marken beträgt:
in der Lohnkl. J (Jahres- für für für
arbeitsverdienst bis zu 1Woche 2Wochen 13Wochen
350 .4 einschließlich) 18 5 36 8 2,34 Aßc
in der Lohnkl. II (Jahresarheitsverdienst
 von mehr
als 350 bis zu 550 4 einschließlich)

in der Lohnkl. 111 (Jahres⸗
arbeitsverdienst von mehr
als 550 bis zu 850 4 ein⸗
schließlich
in der Lohnkl lv (Jgahresarbeitsverdienst
 von mehr
als 850 bis zu 1450.6 ein⸗
schließlich)
in der Lohnklt. V (Jahresarbeitsverdienst
 von mehr
als 1150 45

. M 6,50 4
Es dürfen vom 1. Fantar 19417 ab nmur noch
RBarrken dieser Lohnklassen verwendet werden.
Dagegen sind zum Zwecke der nachträglichen Bei—
tragsleistung (8 29 Abs. 1, 88 1442 bis 1444 der Reichs—
versicherungsordnung) für die vor dem 1. Januar 1917
legenden Zeiten, die alten, auf Grund des bisheri—
gen 8 1392 der R. V. O. ausgegebenen Marken (Be—
kanntmachung über die Ausgabe neuer Beitragsmarken
fsür die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
vom 14. November 1911, Amtl. Nachrichten des Reichs—
versicherungs-Amts 1912 S. 332) zu verwenden. Mit
Rücksicht hierauf werden entsprechend den Anordnungen
der obersten Postbehörden die Postanstalten diese Mar—
ken noch bis zum 30. Juni 1917 einschließlich verkaufen.
Vom 1. Juli 1917 ah sind alte Marken nur noch von
den Versicherungsanstalten zu beziehen.
Bis zum 31. Dezember 1918 einschließlich können
die alten Marken bei den Markenverkaussstellen gegen
neue arken unter Berücksichtigung des veränderten
Geldwerts uingetauscht werden.
Die auf Grund des 8 1482 der R. V. O. ausgege—
benen Zusatzmarken im Geldwert von 14 (Ziffer 1,
13 bis 15, 20 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Aus—
gabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und
Hinterbliebenenversicheruna vomn 11.. November 1911

a. a. O) behalten ihre Gültigkeit und sind auch für
die Zeit nach dem 1. Januar 1917 weiter verwendbar
Saarbrücken, den 8. Januar 1917.
Der Vorsitzende des Kgl. Versicherungsanits
des Landkreises Saarbrücken.
von Halfern,
Nr. V. 3z3. Kgl. Landrat.
36.) Bebanntmachung.
Der Herr kommandierende General des 21. Ar—
meekorps hier hat dem Gendarmeriewachtmeister Holz—
hüter in Brebach für umsichtiges Verhalten bei' der
Festnahme eines entwichenen russischen Kriegsgefange—
nen am 28. 12. 16 eine Belohnung von 10 Mk. be
willigt und dem Genannten seine Anerkennung au⸗
gesprochen.
Saarbrücken, den 10. Januar 1917.
Nr. R. 24169. Der Königliche VLandrat
von Halfern

—

Bebanntmachung.
Nachdem die unter dem Schweinebestande des Kolo—
nialwarenhändlers Nikolaus Koch, hier, Oberrorstraße
18, festgestellte Schweineseuche erloschen ist und die
amtstierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig aus—
geführten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat
hebe ich die unterm 4. Oktober 1916 angeordneten
Schutzmaßregeln hiermit wieder auf. (Saarbrücker
dreisblatt Nr. 96, Seite 491).
Saarbrücken, den 12. Januar 1917
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger

3754

Bebantutmachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter
den dem Bergwerks-Unternehmer Franz Wichers ge—
hörigen Pferden, welche in dem Stalle des Haus—
grundstücks Hochstraße 334 und vorübergehend in einem
provisorischen Stalle auf dem Gelände der Burbaächer
hütte hierselbst untergebracht sind, die Räude fest
gestellt worden.
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der
Seuche notwendigen Maßregeln sind angeordne—
worden.
Saarbrücken, den 5. Januar 1917.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Schlesinger.
Ponhnne ncszen
—A—
sjgießzzn BDoggrge Ryptine
ho —— dogege —D0———
39. Tarif
für das Besahren der kanalisierten Saar zwischen
Sagargemünd und der Schleuse beit Bans.
Ziffer 3 der Befreiungen des Tarifs für das Be—
fahren der kanalisierten Saar zwischen Saargemünd
und der Schleuse bei Bous vom 38. Mai 1908 (Amts—
blatt S. 189) wird wie folgt abgeändert:
„Schiffe und Ladungen, welche dem Könige ge—
hören oder ausschließlich für dessen Rechnung
befördert werden, oder welche staatlichen Auf—
sichtss, Wasserbau und sonstigen zugleich die
Kanal- und Stromanlagen fördernden 8wecken
dienen.“
Trier. den 3. Januar 1917. I. D. 5034
Der Regierungs-Präsident
ROL Schrakamn

38.)
            
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