Mitgliede der genannten Prüfungskommission auf
Grund des 83 der Prüfungsordnung für die Apo—
theker vom 18. Mai 1904 ernannt.
Trier, den 19. April 1917. I.C. 1409.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
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Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die
BVersorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürger⸗
lichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit
364.) Webe⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren.
Vom 27. März 1917.
Auf Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung
über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22.
März 1917 wird im Einvernehmen mit dem Kriegs—
amt über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft
tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienst—
pflichtigen mit Web- Wirk-, Strick- und Schuhwaren
folgendes bestimmt:
J. Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen
bürgerlichen Personen.
81
Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in der
Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen mit der
bei Ausübung ihres Berufs erforderlichen besonderen
Berufskleidung, nämlich:
1. Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk—
oder Strickwaren hergestellt sind,
B. Schuhwaren.
Sie stellt ferner die für die Unterkunft dieser
Personen in besonderen Räumen (Massenquartieren)
erforderlichen Web-, Wirk- und Strickwaren (unter—
kunftsbedarf) bereit.
82.
Was als besondere Berufskleidung nach der ver—
schiedenen Beschäftigungsart der genannten Personen
zu gelten hat, bestimmt im einzelnen Falle nach An—
hörung der zuständigen Krieqgsamtsstelle die Reichs—
bekleidungsstelle.
83
Die Errichtung von Massenquartieren liegt dem
Unternehmer, bei dem die unterzubringenden Personen
beschäftigt sind, ob. Sie bedarf in jedem Falle und
unbeschadet der Zuständigkeit der bürgerlichen Behör—
den der Genehmigung der zuständigen Kriegsamäesstelle.
Sie soll nur erteilt werden, wenn die Unterbringung
in Privatwohnungen bedenklich erscheint oder wenn
solche Wohnungen oder bereits bestehende Massenquar—
tiere nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind.
(Bgl. Verfügung des Kriegsministeriums W. M. 707/1.
17. K. R. A. Armeeverordnungsblatt vom 17. März
1917 Seite 146.)
84.
In Massenquartieren ist für jede Person eine be—
sondere Schlafstelle einzurichten.
An Web-, Wirk- und Strickwaren für Unterkunfts—
zwecke sollen nur gegeben werden: 1 Strohsack, 1 Kopf—
polster, 1 Decke im Sommer und 2 Decken im Winter.,
sowie wöchentlich zwei reine Handtücher.
Bettwäsche kann in Massenquartieren nur für
weibliche Personen gefordert werden.
Zu Strohsäcken, Handtüchern und Bettwäsche dür—
sen nach Aufbrauch der etwa im Besitze des Unter—
nehmers befindlichen Bestände nur Gewebe aus reinen
Papiergarnen verwendet werden. (Vgl. Verfügung des
striegsministeriums W. M. 707/1. 17 K. R. A. Armee—
verordnungsblatt vom 17. März 1917 Seite 146.)
85
Die Bezugsscheine über die nach den vorstehenden
Bestimmungen als besondere Berufskleidung oder als
Unterkunftsbedarf (8 4 Absatz 2, 3) anzusehenden Web—-,
Wirk-, Strick- und Schuhwaren werden von der Reichs—
bekleidungsstelle Abteilung H ausgefertigt. Diese teilt
die Ausfertigung der für den Betrieb zuständigen ört—
lichen Bezugsschein-Ausfertigungsstelle mit. Nach Ein—
zang der Mitteilung darf die örtliche Stelle Bezugs—
cheine auf Gegenstände der in 81 genannten Arten
für diesen Betrieb nicht mehr ausfertigen.
86.
Die Anträge sind von den Betriebsunternehmern
hei der zuständigen Stelle (siehe 89) einzureichen und
werden von dieser mit Gutachten der zuständigen
Kriegsamtsstelle übersandt. Die von der Kriegsamts—
telle geprüften Anträge gehen unmittelbar an' die
Reichsbekleidungsstelle Abteilung H.
Zu den Anträgen auf Erteilung von Bezugs—
scheinen ist der amtliche Vordruck zu verwenden, der
hei den Buchdruckereien von J. S. Preuß, Berlin 8.
14, Dresdenerstr. 43, von E. Huber, München, Schön—
elderstraße 12, und von W. Kohlhammer, Stuttgart.
Urbanstr. 14/16, bezogen werden kann.
87.
Der Antragsteller hat zunächst zu versuchen, die
in dem Bezugsschein bemilligten Gegenstände im freien
handel zu erwerben. Für die Ungültigmachung und
Weiterbehandlung dieser Bezugsscheine gelten die Vor—
schriften des 8 13 der Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und
10. Juni 1916 244
Schuhwaren vom 2ß Deber (Reichsgesetzbl.
S. 1420.)
Gelingt es dem Antragsteller nicht, sich die Gegen—
tände auf diesem Wege zu verschaffen, so hat er den
Bezugsschein an die Reichsbekleidungsstelle Abteilung
J. mit dem Antrage auf Lieferung der betreffenden
Stoffe einzureichen, worauf von dieser die Lieferung
gegen vorherige Barzahlung, soweit die Stoffe bei
ihr vorhanden sind oder beschafft werden können, in
die Wege geleitet wird.
Bezüglich der aus Papiergewebe herzustellenden
Waren bleibt besondere Bekanntgabe der Bezugsquellen
vorbehalten.
8
Die besondere Berufsbekleidung darf nur innerhalb
des Betriebes getragen werden.
Die von der Reichsbekleidungsstelle bezogenen
GBegenstände sind auf deren Erfordern von den Be—
trieben zu verwalten.
Die Betriebsunternehmer haben streng darauf zu
halten, daß mit diesen Gegenständen tunlichst sparsam
uimgegangen wird, und darauf zu achten, daß für den
Betrteb nicht mehr brauchbare Gegenstände, soweit sie
aus Faserstoffon bestehen, nicht beseitigt oder vernichtet,
ondern an die Annahmestellen des zuständigen Kom—
munalverbandes für getragene Kleidungs- und Wäsche⸗
stücke oder, soweit es sich um nicht wiederherstellbare
Kleidungsstücke handelt, an die vom Kriegsamt (Kriegs⸗
rohstoff-Abteilungh beauftragten Lumpensortierunasbe—
triebe abgeliefert werden.
X
Die Landeszentralbehörden werden diejenigen Steb—
len bestimmen, die die Anträge der Betriebsunter⸗
nehmer (siehe 86) zu begutachten und die Aufsicht
iber die besondere Berufskleidung, sowie über die