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a) als Händler vertreibt,
b) im Sägewerk einschneidet,
) Waldeigentümer oder Waldnutzungsberechtig—
ter ist;
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und
hei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstel—
len sind besondere Meldescheine einzusenden.
Um muöglichst genaue Ausfüllung der auf den
Meldescheinen unter „II.“ gewünschten „Angaben“
wird im eigenen Interesse des Meldenden ersucht.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu
machen und haben auf dem Briefumschlag den Ver—
merk zu tragen: „Nadelrundholz-Meldeschein“. Eine
Saarbrücken, den 1. Mai 1917.
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Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
JT s ñn
boeunnmochungon der örntruchehdruen.
Bestimmungen üͤber die Ausgabe einer
354.) Zuckerumtauschkarte.
J. Allgemeine Versorgungspflicht
durch den Kommunalverband des Wohnortes
8I.
Die Zuckerversorgung von ZSivilpersonen erfolgt
grundsätzlich durch den Kommunalverband des Wohn—
sitzes
zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) ist
yon dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zu—
rückzubehalten.
86.
Anfraͤgen und Auträge
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt—
machung betreffen, sind an die Holz-Meldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer
Straße 1002, zu richten.
Fukrafsttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917
in Kraft.
— —
Kriegs- und Zivilgefangenen, wird durch die Bestim—
mungen der 88 126 nicht berührt.
III. Zuckerumtauschkarte.
88.
Die Zuckerumtauschkarte ( 5) lautet stets auf
einen Kalendermonat. Der ausstellende Kommunal—
verband hat den Monat auf der Karte an der hier—
für vorgesehenen Stelle einzutragen.
89.
Der Versorgungsberechtigte erhält für die Zeit,
für die er Umtauschkarten empfangen hat, keine
Zuckerkarten von seinem ursprünglichen Kommunal—
verband. Bereits erhaltene Zuckerkarten sind bei Ent—
nahme der Umtauschkarten zurückzugeben.
810.
Bei der Ausstellung der Umtauschkarte hat der
ausstellende Kommunalverband die Karte mit les—
harem Siegel des Kommunalverbandes zu versehen
Zuckerumtauschkarten ohne Siegel des ausstellenden
Rommunalverbandes sind ungültig.
811.
Der Versorgungsberechtige erhält gegen Abgabe
der Umtauschkarte in jedem Kommunalverbande des
Deutschen Reiches die für diesen Monat in dem Kom—
nunalverband des neuen Aufenthaltes gültigen Zucker—
arten.
82.
Bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes erlischt
die Versorgungspflicht des Kommunalverbandes des
ursprünglichen Wohnsitzes und wird die Versorgungs—
pflicht des Kommunalverbandes des neuen Wohnsitzes
begründet.
Einer dauernden Verlegung des Wohnsitzes ist
hinsichtlich der Versorgungspflicht des Kommunalver—
bandes eine Entfernung aus dem ursprünglichen Kom—
munalverband für einen Zeitraum von über 6 Monaten
gleichzuachten.
84.
In den Fällen der 88 2 u. 3 hat der Kommunalver—
band des ursprünglichen Wohnsitzes des Versorgungs—
berechtigten eine Bescheinigung über das Ausscheiden
aus der Zuckerversorgung des Kommunalverbandes
auszustellen. Durch die Vorlage dieser Bescheinigung
tritt der Versorgungsberechtigte in die Versorgung
durch den Kommunalverband des neuen Wohnfitzes
über.
812.
Soweit der Kommunalverband bei der Regelung
des Zuckerverbrauches Kundenlisten oder besondere Be—
tellkarten eingeführt hat, ist bei der Ausgabe der
darten dafür Sorge zu tragen, daß die Einloösung
der Karten unagehindert erfolgen kann.
813.
Die Reichszuckerstelle übersendet den Kommunal—
»erbänden die erforderlichen Zuckerumtauschkarten auf
schriftlichen Antrag. Die Karten sind in Päckchen
zu 50 Stück gepackt; bei Bestellungen muß die Zahl
der bestellten Karten durch 50 teilbar sein. Bestel⸗
ungen von weniger als 50 Karten können nicht zur
Ausführung gelangen. Der Empfang der Karien ist
auf der der Sendung beiliegenden Karte umgehend
zu bestätigen. Ungebrauchte Karten werden von der
Reichszuckerstelle nicht zurückgenommen.
Dem Bedarfsanteil des Kommunalverbandes wird
ür jede, übersandte Umtauschkarte der Betrag von
300 Gramm abgeschrieben.
814.
Der Kommunalverband, der an Personen aus an—
»eren Kommunalverbänden gegen Empfangnahme der
Imtauschkarten die in seinem Bezirk gültigen Zucker⸗
arten abgegeben hat, hat die in Empfang genom—
II. Versorgungsregelung
bei längerem Aufenthaltswechsel.
8 5.
Entfernt sich der Versorgungsberechtigte für län—
ger als einen Monat, jedoch für kürzere Zeit als
6 Monate aus dem Kommunalverband seines Wohn—
sitzes, so kann er für jeden vollen Kalendermonat
der Abwesenheit je eine Zuckerumtauschkarte im vor—
aus durch den Kommunalverband seines Wohnsitzes
beziehen.
86.
Beträgt die Dauer der Abwesenheit weniger als
einen Kalendermonat, so hat sich der Versorgungsbe—
rechtigte im Bedarfsfalle auf Grund seiner Kommunal—
verbandszuckerkarte mit Zucker für die Dauer der
Abwesenheit zu versehen. Zuckerumtauschkarten wer—
den in diesem Falle nicht ausgehändigt.
87.
Die Regelung der Zuckerversorgung der Militär—
personen außer militärischer Verpflegung, sowie der