Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

84.
In allen übrigen im z 3 nicht aufgeführten Gewässern
und GSewäfferstrecken ist der Fischfang in der Zeit vom 15.
Oktober. morgens 6 Uhr, bis zum 9. Dezember, abends
6 Uhr, verbolen (Winterschonzeit).
Der Aeschenfang kann, wenn in diesen Gewässern die
Aesche häufig vorkommt, ausnahmsweise während der
Winterschonzeit zuverlässigen Personen von dem zuständigen
Landrat nach Anhörung des Oberfischmeisters gestattet
werden.
Besondere Schonzeiten.
—
Es werden besondere Schonzeiten festgesetzt:
für Lachse vom 1. November bis einschließlich 26.
Dezenmber,
für Makrelen Masen, chondrostoma nasus) in der
Zeit vom 15. März bis einschließlich 5. Mai,
für Krebse vom 1. November bis einschlieklich 31. Mai.
Schlußbestimmungen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen
werden, soweit sie nicht nach dem Fischereigesetz unter
Strafe gestellt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.,. bestraft.
8 7.
Mit dem 15. April 1917 treten die nachfohgeuden Po—
iaei⸗Verordnungen außer Kraft:
a) vom 21. Oktober 1897 (Amtsblatt S. 417), betr. Aus⸗
führung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 in der
Rheinprovinz,
vom 2. November 1897 (Amtsblatt S. 447), betr. das
Verbot des Lachsfanges,
vom 14. Dezember 1899 (Amtsbl. S. 598, betr. das
Verbot des Fanges von Forellen,
vom 3. Januar 1899 (Amtsblait S. 22), betr. die
Angelfischerei an Sonntagen,
vom 27. März 1906 (Amtsblatt S. 92), betr. die Er—
haltung des Fischbestandes in der Mosel und Saar,
bom 27. Juni 1906 (Amtsbl. S. 243), betr. den Ge—
brauch des Wurfgarns,
vom 31. März 1909 (Amtsbl. S. 125) betreffend
6. April 1909 (Amtsbl. S. 132)
Ier eruus der Ausführungsverordnung zum Fischerei—
esetz,
vom 3. August 1913 (Amtsbl. S. 280,, betr. die Früh—
jahrsschonzeiten in der Lieser,
vom 13. Dezember 1913 (Amtsbl. S. 397), betr. den
Fang der Makrelen.
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Staatsver—
trages zwischen Preußen und Luxemburg wegen Regelung
der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins vom 30.
Juni 1885 und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der
unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehen—
den Gewässer vom 5./156. November 1892 (Ges.S. 1895
S. 157) [Amtsbl. 1895 S. 1431], sowie der Polizeiverordnung
bom 19. Februar 1914 (Amtsbl. S. 54), betreffend die
Angelfischerei in den preußisch-luremburgischen Grenzge—
wässern.
Trier, den 6. April 1917.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

Beschluß.
Auf Grund des 8117 des Fischereigesetzes vom 11.
Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 55) wird beschlossen, daß die
nach dem Fischereigesetze vom 30. Mai 1874 gebildeten und
beim Inkrafttreten des Fischereigeseßzes vom 11. Mai 1916
bestehenden Fischwege (86 115 ff. F.G.) für die Frühjahrs—
laicher in der Zeit vom 1. April bis zum 21. Mai und
für die Winterlaicher in der Zeit vom 15. Oktober bis zum
15. Dezember offen gehalten werden müssen.
Trier, den 5. April 1917.
Namens des Bezirksausschusses:
Der Vorsitzende.

42
kosusputushungen Geẽ Aol eunhrutölsmles.
347.) Bekanntmachung.
Zur restlosen Durchführung der Bekanntmachung
betreffend Beschlagnahme von Orgelpfeifen aus Zinn
(veröffentlicht nebst Ausführungsanweisung in den
Kreisblättern vom 10. und 16. Januar 1917 Nr. 4
und 6) ist es unbedingt erforderlich, daß sich die Orgel—
besitzer sofort mit einem Orgelbauer zwecks Ausbau
der Prospektpfeifen in Verbindung setzen, Wegen der

2260

samit verbundenen Schwierigkeiten kann zum Aus—
zau der Orgelpfeifen nicht bis auf die letzten Abliefe—
zungstage gewartet werden. Einerseits wird dann in
vielen Fällen die Ablieferungsfrist nicht eingehalten
verden können, andererseits werden die wenigen vor—
—V0
sein, daß von ihnen eine Gewähr für ordnungsmäßige
Ausführung der Arbeit nicht übernommen werden kann.
Ddiese Arbeiten müssen jedoch zur Vermeidung von
großem Schaden für die Orgelbesitzer mit Sorgfalt aus—
geführt werden.
Der mit dem Ausbau betraute Arbeiter soll näm—
lich nachstehende Arbeiten unter Gewähr für sachge—
mäße Ausführung übernehmen:
die Aufnahme einer Skizze, aus der die derzeitige
Anordnung der Prospektpfeifen hervorgeht, welche
die Abmessungen der auszubauenden Pfeifen und
alle diejenigen Angaben enthält, die zur Beschaf—
fung der Ersatzstücke, zu ihrer Intonierung und
zu ihrer Stimmung erforderlich sind, sofern diese
Angaben nicht schon vorliegen;
das Herausnehmen der Pfeifen aus der Orgel;
den sachgemäßen Verschluß der durch das Fort—
nehmen der sprechenden Pfeifen entstandenen freien
Ausblaseöffnungen;
die Unterweisung des Orgelspielers bezüglich der
veränderten Handhabung der Register.
Eine Liste von Orgelbaufirmen und selbständigen
Orgelbauern und sonst noch Beachtenswertes kann auf
dem zuständigen Bürgermeisteramt eingesehen werden.
Saarbrücken, den 20. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

K. 27759.
348.) Nachweisung
derjenigen Personen, die ihren Wandergewerbeschein
für 1917 schon länger als einen Monat nicht ein—
gelöst haben.

Nr. des
vd
Nr. scheines

Name

Wohnort

184 Mann Kath.
390 Quack Nik. Ehefrau
393 Laufer Joh Ehefrau
392 Meisberger Peter
2199 Lesmeister Michel Ehefr.
2202 Weber Nikolaus
2203 Spang Wilhelm
440 Altmeyer Georg Witwe
441 Bark Peter Witwe
442 Birtel Karl Ehefrau
2206 Schirra Joh. Ehefrau
2881 Zaag Jakob Ehefrau
2467 Bäcker Peter
733 Altmeyer Georg
735 Puhl Matth. Ehefrau
153 Münz Peter
857 Jochum Johann
858 Jochum Johann Ehefrau
19 745 Warten Jatkob Sulzbach
20 489 Adams Theodor Fürstenhausen
3 i 8et et Vehrden
22 1202 Langen Heinrich
23 1620 JBier Viktor Fenne
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben
die vorstehend aufgeführten Personen im Hinblick auf
einen etwaigen Wandergewerbebetrieb strengstens zu
überwachen und dieselben zur Anzeige zu bringen,
falls sie den Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne
Wandergewerbeschein ausüben.
Saarbrücken, den 21. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.