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eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu
b Wochen bestraft; daneben kann auf eine Geldstrafe
bis zu 1000 Mark erkannt werden.
Artikel 2.
Wer die Uebernahme oder die Fortsetzung einer
ihm angebotenen, seinem Leistungsvermögen ent—⸗
sprechenden Arbeit ohne hinreichenden Grund ablehnt,
obwohl er aus öffentlichen oder privaten Mitteln unter⸗
stützt oder durch seine Ablehnung unterstützungbe—
dürftig wird, wird mit Gefängnis von 14 Tagen di
zu einem Jahre bestraft.
Als hinreichend ist insbesondere jeder nach dem
Völkerrechte berechtigte Grund anzusehen.
An Stelle der Strafverfolgung kann von den Gou—
verneuren und gleichberechtigten Befehlshabern, sowie
von den Kreischefs die zwangsweise Abschiebung zur
Arbeitsstelle angeordnet werden.
Artikel 3.
Wer einer nach Artikel 2 strafbaren Arbeitsver—
weigerung durch Gewährung von Unterstützungen oder
auf andere Weise wissentlich Vorschub leistet, wird
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft, neben der
auf Gefängnis bis zu 2 Jahren erkannt werden kann
Artikel 4.
Leisten Gemeinden, Vereinigungen oder sonstige
Veranstaltungen der Arbeitsverweigerung gemäß Ar—
tikel 3 Vorschub, so wird die Strafe gegen die leiten—
den Versonen verhängt.
Artikel 5.
Beträge, die nachweisbar zur Unterstützung der
in Artikel 3 genannten Personen bestimmt sind, wer—
den zugunsten des Belaischen Roten Kreuzes einge—
zBbogen
Artikel 6.
Die Militärgerichte und Militärbefehlshaber sind
bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 224 der Ver—
ordnung und bei denjenigen Zuwiderhandlungen gegen
den Artikel 1 der Verordnung zuständig, welche gegen
deutsche Behörden oder Truppen und gegen von mir
eingesetzte Behörden oder Vereine begangen sind.
Die Strafkammern der belgischen Gerichte 1. In—
stanz sind bei denjenigen Zuwiderhandlungen gegen
den Artikel 1 der Verordnung zuständig, welche hier—
nach nicht unter die Zuständigkeit der Militärgerichte
und Militärbefehlshaber fallen. *
Der General-Gouverneur.
gez. Freiherr von Bifsing, Generaloberst.
* 5 3
Beanntmu gen Ogs gl. Lunurutrmißß
und hor sul Puottzesgergtztign
24.) EAusführunugsauweisung
zu der im Kreisblatt Nr. 4 vom 10. ds. Mts: abge—
druckten Bekanntmachung Nr. M.l. 12. 16 K. R. A.
des stellv. Generalkommandos des 21. Armeekorps betr.
Brschlagnahme, Bostandserhebung und Enteignung
von Prospckipfeisen aus Zinen von Orgeln und frei—
willige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen, -schall⸗
leitern uswp. von Orgeln und sonftigen Musikinitru—
menten vom 19. Januar 1917.
Zu der vorgenannten Bekanntmachung, wird von
mir als der mit der Durchführung derselben im Land—
kreise Saarbrücken beauftragten Behörde solgende Aus—
lührungsanweisung erlassen:
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegen—
stände sind bis zum 1. Februar 1917 unter Bie⸗
nutzung der bei den zuständigen Bürgermeiste rämtern
erhältlichen Formulare zu melden. Zur Entgegen—
nahme dieser Meldungen werden die Büroermeister—
ämter bestimmt, in deren Bezirk die betreffenden Be—
triebe pp. (34 der Bekanntmachung) gelegen sind.
Für jede Orgel ist eine besondere Meldung einzureichen.
An Hand dieser Meldungen wird jedem einzelnen
Besitzer eine Anordnung, betreffend Uebertragung des
Eigentums an den beschlagnahmten Gegenständen auf
den Reichsmilitärfiskus nach vorgeschriebenem Musten
zugestellt werden.
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen
geht auf den Reichsmilitärsiskus über, sobald die An
ordnung dem Besitzer zugeht. In der Anordnung
der Eigentumsübertragung wird der Zeitpunkt ange⸗
geben werden, bis wann die Ablieferung erfolgt sein
muß und an welche Sammelstelle die Gegenstände ab—
zuliefern sind.
Der Ablieferer hat bei der Ablieserung die ge
naue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Ga—
genstände anzugeben.
Personen usw. die mit dem festgesetzten Uebe—
nahmepreis einverstanden sind, wird ein Anerkennt⸗
aisschein nach vorgeschriebenem Muster ausgestellt, aus
dem das Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der
Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers
und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des An—
erkenntnisscheines wird der darin festgesetzte —X
alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person
des Berechtigten Zweifel bestehen. Die Annahme des
Anerkenntnisscheines oder der Zahlung gilt als Be—
cundung des Einverständnisses mit den Uebernahme
vpreisen der Bekanntmachung.
Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Ueber—
nahmepreis gemäß 8 8 der Bekanntmachung zufrieden
geben will, hat er dies bei der Ablieferung
ausdrücklich zu erklären; ihm wird dann an Stelle
des Anerkenntnisscheines eine Quittung nach vorge
schtkiebenem Muster ausgehändigt, aus der die Zah
und das Gesamtgewicht der abgelieferten Vrospetn
pfeisen hervorgehen.
Der Antrag auf endgüttige Festsetzung des Ueber—
nahmepreises ist von dem Betroffenen unmittelbar an
das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedars, Berlin W
10, Viktoriastraße 34, zu richten. Dem Antrage ift
eine zweite Ausfertigung der von dem Orgelbaumeister
zelegentlich des Ausbaues aufgenommenen Skizze
zeizufügen unter gleichzeitiger Angabe, wann und
bon wem die abgelieferten Prospeltpfeifen gefertigt
worden sind, und von welchem Orgelbauer der Ausbau
ausgeführt wurde.
Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung
zu ermöglichen, hat der Betrofsene von drei Pfeifen
verschiedener Größe aus deren oberen Ende je eine
gerade zu biegende Blechprobe von mindestens 5 mal
10 Zentimeter zu entnehmen und mit einer halt⸗
baren Fahne zu versehen, auf der von ihm anxzn—
geben ist:
1. Name des Eigentümers,
2. genaue Adresse desselben,
3. Standort der Orgel.
Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsge—
richts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
Die Ablicferung muß bis zum 31. Quli 1917
beendet sein.
Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem
Uebernahmepreis einverstanden erklären, wird die Quittung
gegen einen Anerkenntnisschein umgetauscht. und
der anertannte Betrag ausgezahlt.
Wer die übereigneten Gegenstände nicht bis zum
31. Zuli 1917 abgeliefert hat, macht sich strasbar.
Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ab—
lieferungspflichtigen Gegenstaäͤnde durch die beauftragte
Behörde als Vollstreckungsmaßregel auf Kosten des
Besitzers Die Verpflichtung der Pesitzer zum Enutf—