Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
22 * — 22
für den Kreis Saarbrüchen
herausgegeben vom Kgl. Laudratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von G. H. Sche ur in Zaar⸗
orucken (Druckort Böltlingen). — Fernsprecher der Geschäftostelle (Vahnlidistraße 90)
Nr. 2000 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Smt Saarbrücken).
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Mittwo.

3
.

* 7
— 4

verbunden mit
Oeffenflichem Anzeiger.

ezugeporei sur das Bier!clhiatzr 1.25 Mt.
Anzeigengébühren: die Agesralrene Zeine cder deren daun Vtg.
Baitliche Anzeigen; der 30 mm brerten tum beze Laum Pfg
— Ericheinungstage: Dienetag und ð reitag.

40. April *“

3. JZahrg.
— —

Inhalt:

Bolizeiverordnung zum Fischereigesetz S. 221).
Verordnung betreffend Saatkartoffeln S. 224.

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342.) Polizeiverordnung
zum Fischereigesetz (Fischereiverordungg).
Auf Grund der 88 2, 35, 99, 103, 106, 107, 124 des
Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 6Gesetzsamml. S. 55) und
der s8 136, 140 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) wird
hierdurch für das ganze Staatsgebiet folgende Volizeiver—
ordnung erlassen:
Erster Abschnitt.
Mindestmaße.
21

Auf Fische der nachbenannten
nur ausgeübt werden, wenn sie,
zum Ende des längsten Teils der
nindesens folgende Längen haben
Stör
Aal
Lachs
Meerforelle
Zander
Barbe
Hecht
Maifisch
Nordseeschnäpel
Blei Brachsen)
Scholle und Flunder in der westlichen Ostsee:
westlich der Linie Hyllekrog Leuchtturm auf
Laaland) nach Staber Huk (auf Fehmarn,
zstlich dieser Linie bis zur Linie Gedfer nach
Ahrenshoop 21
sonst, ausgenommen Scholle der Nordsee, 18,
Aesche 20,
Aland 20
Döbe! 208
Nase 34
Bachforelle —A
Schlei 33
Barsch in Binnenseen 13 em sonst 151
Plötze F z. 13 155
Rotfeder 14. 168
Flußkrebs 8

Arten darf der Fischtang
yon der Kopfspitze bis
Schwansflosse gemessen,

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5
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28 25
25
28
38
35

*
Sa In der westlichen Ostsee können die Mindestmaße für
Scholle und Flunder auch nach der Entfernung der Kopf
pitze bis zur Wurzel der Schwanzfloffe bestimmt werden.
In diesem Falle erniedrigen sich die Maße für den west—
lichen und östlichen Teil auf 18 und 17 em.
2—

„Hur Kustengewässer kann der Regierungspräsident das
Nindestmaͤ für den Stor bis auf, 150 em erböhen, das
sur den Zander bis auf 28, den Nal bis auf 25, den Mai⸗
ishh Perbeh) bis auf 8o vie Flunder in den vuaen vi
auf 15 em herabseben.

„M den thüringischen Grenzgewässern und in Gewässer⸗
srecen, die mit thüringischen Gewäsfern in Verbindung
tehen, kann der Regierungsprästdent das Mindestmaß für
den Blei bis auf 28 die Schlei bis auf 20,den Krebs bis
auf 10 em erhohen, jowie ein Mindestmaß für den Karpfen
bis zu 28 623 vorschreiben. ę
8 5.
Im Regierunasbezirk Siamaringen kann der Regie—
rungs-Präsident das Mindestmaß für den Hecht bis auf

30, die Aesche bis auf 25, die Bachforelle und Schlei his
auf 20 cm erhöhen. Er kann auch ein Mindeftmaß für den
Huchen bis zu 50, für die Regenbogenforelle bis zu 0
vorschreiben.

86.
Der Regierungspräsident kann zu wijsfenschaftlichen,
jemeinnützigen und wirtschaftlichen Zwecken für einzesue
Personen Ausnahmen von den 81bis 5 gestatten

2

Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen
Gewässern stammen und, zur Beseßung anderer Gewässer
hestimmt sind, gilt kein Mindestmaß

88.
Auch abgesehen von 8 7 können in geschlossenen Gewäs—
ern untermaßige Fische gefangen werden. Dann unter—
iegen sie aber dem Marktberbot nach 8107 Absab il Satz
F.«“G. soweit nicht der Regterungspräsident nach Abst
daselbst Ausnahmen gestattet.

89.
In den Binnengewäsern dürfen untermaßige Aland,
döbel, Nasen, Barsche, Plötzen und Roötfedern als Köder—
lische für den eigenen Bedarf des Fischers gefangen werden.
Der Regierungspräsident kann die gleiche Erkaubnis fur
üstengewässer erteilen

810

Widerrechtlich gefangene untermaßige Fische, die lebend
in die Gewalt des Fischers fallen, sind sofort, oder weün
ie nicht gleich aus dem Fanggerät entfernt werden können.
pätestens nach Rückkehr des Fischereifahrzeugs ans Land.
mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins
Wasser zurückzusetzen. Von den toten Fischen dürfen die
nit NMalhamen, Ankerkuilen und Steerthamen gefangenen
ämtlich, die mit Zug- und Grundschleppnetzen gefangßenen
is zu einer Gesamtmenge von 1. g für den Taͤg und die
Besatzung eines Fahrzeugs im Hauüshalt der Fifcher ver
vertet werden, während alle übrigen zu gemeinnützigen
zwecken nach näherer Bestimmung der örtlichen Fischereibe
zörde zu verwenden sind.
Zweiter Abschnitt.
Schonzeiten für oifene Gewässer.

811
Am Sonntag ist der Fischfang von vormit—
tags Abis nachmittags6Uhrverboten Gonnp—
agsschonzeit). Die Fanggeräte der sog. stillen Fifche—
rei, d. h. solche, die weder gesogen noch gestohen werden,
dürfen zum Fang im Wasser bleiben. Dazu gehören na—
nentlich Stellnetze, Aalhamen, Linkerkuilen, Steerthamen,
Sarn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-Schwimmenetze bohné
Begleitung von Fahrseugen. Angeln ist zulässig, soweit
nicht nach den 88 18, 15 der Fischfang ganz verboten isft
812.
Die Sonntagsschonzeit (5 11) gilt nicht für die Rord—
und Ostsee, für die Elbe bis zum Köhlbrand, die Wefer bis
Brinkamahof und die Ems bis Leerort aufwärts

313.
In den Gewässern, in denen sich vorzugsweise Win—
terlaicher Lachse, Forellen- und Saiblingsarten, Ostseesshnä—
del u. a.) fortpflanzen, ist der Fischfang in den Monaten Ok—
tober bis, Januar während acht aufeinanderfolgenden
WPochen, die der Regierungspräsident bestimmt, verboten
Winterschonzeit). Der Regierungspräsident bestimmt auch
die Gewässer. Er kann die Schonzeit für die einzelnen Ge—
            
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