Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Haarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

cchriftleitung deẽ nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von E. H. Eche ur in Saar.
brucken (Druckort Voͤltlingen). — Ferwyprecher der Geschäftsstelte (Batmhotstrase W0)
Hr. Eo0 imt Saarbrücken) Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (2.mit Saarbrücken).
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ar. 47.

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Dienstag,

BSezugsprei für das Biertelijahr 1.8 Mtk.
Anzergengebühren: die Ageiraltent Zeile oter deren Rauw pPlg.
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— vTrichetnungstage: Dienstag und Freitagg. —

24. April 1917. 43. Juurg.

Inhalt:

Verbot der Schrotmühlenbenutzung (S. 217). — Kar—
toffelhöchsthreis (S. 217). — Regelung des Sleischverbrauchs
aus Notschlachtungen (S. 217). — Milchleistungsfutter (S.
318). — Maul⸗ und Klauenseuche Ober- und Niedersalbach
S. 218). — Kreisschul-Inspektion: Allgemeine Nachweisung

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21. Armeckorhs,

333) Verordnung.
Es ist verboten, Schrotmühlen zur Zerkleinerung
von Getreide für Speise- oder Futterzwecke zu be—
nutzen oder Schrotmühlen an andere zu überlassen.
Ausnahmsweise kann die Ortspolizeibehörde die Be—
autzung und vorübergehende Ueberlassung einer Schrot—
mühle erlauben, wenn Früchte verarbeitet werden
sollen, über die der Besitzer frei verfügen kann. Die
Erlaubnis darf nur in dringenden Fällen für eine
bestimmte Frist und nur für bestimmte Mengen von
Vrot- oder Futtergetreide erteilt werden; sie muß
schriftlich erteilt sein und den Namen des Besitzers,
der Menge und der Art des zu verarbeitenden Ge—
treides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt,
enthalten. Die Erlaubnis kann an die Bedingung
geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung
der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Nach dem
Ablauf der Frist sind die Erlaubnisscheine der Ortspolizeibehörde
 zurückzugeben und von dieser aufzu—
bewahren.

Schrotmühlen im Sinne dieser Verordnung sind
Mühlen, die nicht gewerblich betrieben werden, und
alle Vorrichtungen, die zur Herstellung von Schrot—
oder Brotmehl geeignet sind ohne Unterschied, ob sie
für Handbetrieb oder Kraftbetrieb eingerichtet sind,
ob sie beweglich oder fest eingebaut sind.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9p
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 5. April 1917.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
Xl. Armeekorps, zugleich für das XVI. Armeekorps
G. M. 29983. v. Moßner.

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334) Bekanntmachung
td In Abänderung des 82 meiner Anordnung vom
ere 1917 — Kreisblatt Seite 71 — wird für
d ommunalen Absatz der Kartoffeln an die Ver—
ae ab Lager der Gemeinde der Höchstpreis vom
8. Mts. ab auf 7 Mk. pro Zentner bei pfund⸗ und
nerweisem Verkaufe hiermit festgesetzt.
Saarbrücken, den 18. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

S. 218). Einrichtung eines Kinderhorts (S. 219).
Rotlaufseuche Grube Lampennest (S. 2199. — Maul- und
Klauenseuche Neuscheuern (S. 2199. — Zum Flachsanbau
1917 S. 219. — Anbau der SHülsenfrüchte (S. 2195.

335.) Bekanntmachung.
Auf Grund der durch 82 der Verordnung vom
21. August 1916 über die Regelung des Fleischver—
brauchs (K. G. Bl. S. 941) in Verbindung mit Ziffer 21
der preußischen Ausführungsanweisungen vom 8. Sep—
tember 1916 erteilten Ermächtigung wird angeordnet:
l. Die Bestimmung in VI Ziffer 15 Abs. 3 der
preußischen Ausführungsanweisung vom 8. Sep—
tember 1916 fällt weg.
Für die Verbrauchsregelung des bei der amtlichen
Fleischbeschau als bedingt tauglich oder minder—
wertig befundenen Fleisches aus Notschlachtungen
gelten folgende Vorschriften:
a) Das Fleisch ist besonderen Verwertungsanstal—⸗
ten nach den Bestimmungen von VIZiffer 15
Abs. 2 der preußischen Ausführungsanweisung
vom 8. September 1916 zuzuführen und durch
sie zu verwerten.
Die Verwertungsanstalten sind unter der Auf—
icht der Provinzial- (Bezirks-) Fleischstellen
oder durch die Geschäftsabteilungen der Pro—
oinzial⸗ (Bezirks⸗) Fleischstellen (Viehhandels—
derbände) einzurichten und zu betreiben.
Bedingt taugliches Fleisch darf nur nach
Brauchbarmachung 8 39 der Ausführungsbe—
timmungen A zum Gesetze betreffend die
SZchlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni
1900) in den Verkehr gebracht werden.
Zowohl das bedingt taugliche wie das minder—
vertige Fleisch muß zu einem geringerem als
dem Marktpreis für taugliches Fleisch abge—
geben werden.—
Wiederverkäufer sind von dem Erwerb des
Fleisches auszuschließen. Als Wiederverkäufer
gelten nicht Massenspeiseanstalten und ähnliche
Einrichtungen (z. B. Speiseanstalten von Wer⸗
ken), soweit die Einrichtungen nicht als Ge—
werbebetriebe im Sinne des 8 11 Abf. 2 des
Gesetzes betreffend die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 anzusehen
sind.
die Festsetzung, mit welchem Gewichte das minder—
wertige und bedingt taugliche Fleisch auf die
Fleischkarte anzurechnen ist, wird den Provinzial—⸗
Bezirks⸗) Fleischstellen übertragen. Eine Festsetz⸗
ung des Anrechnungssatzes mit mehr als der dop—
pelten Menge des volltauglichen Schlachtviehflei—
sches mit eingewachsenen Knochen bedarf der Ge⸗
tehmigung des Landesfleischamtes.
Eine Ueberschreitung der nach 86 Abs. 1 der
Verordnung vom 21. August 1916 vom Kriegs—
            
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