Militärpersonen, die nach dem Landkreise Saar—
brücken beurlaubt sind, erhalten außer der Reichs—
fleischkarte durch das für den Aufenthaltsort zuständige
Bürgermeisteramt auch eine kommunale Zusatzfleisch—
karte. Von dieser sind vorher die Marken abzutrennen,
die sich auf diejenigen Wochen beziehen, die nicht in
die Urlaubszeit des Betreffenden fallen. Entsprechen—
des gilt auch für im Landkreise Saarbrücken nicht an—
sässige Personen, die sich vorübergehend, jedoch länger
als eine Woche im Landkreise Saarbrücken aufhalten.
84.
Die kommunale Zusatzleischkarte besteht aus einer
Stammkarte mit Abschnitten (Fleischmarken). Die vier—
wöchentliche Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je 10 für
eine Woche. Die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte,
je 5 für eine Woche. Alle Fleischkarten sind
nur im Zusammenhang mit der Stamm—
karte gültig und nur innerhalb der auf der Karte
bezeichneten Bürgermeisterei.
8 5.
Wer bereits in einem Fleischkundenverzeichnis ein—
getragen ist, braucht sich für die Zulage nicht noch be—
sonders eintragen zu lassen. Die Eintragung in
mehrere Kundenverzeichnisse ist verboten und strafbar.
Der Fleischer oder Fleischverkäufer hat die bei ihm
eingetragenen Kunden auch mit der Zulage zu befrie—
digen. Der Fleischer oder Fleischverkäufer ist ver—
pflichtet, jedem eingetragenen Kunden zu nächst auf
Grund der kommunalen Zusatzfleischkarte das ver—
billigte Fleisch zu verabfolgen. Verlangt der Kunde
außerdem noch Abgabe von Fleisch auf Grund der
Reichsfleischkarte, so hat auch dies nach Maßgabe der
zugewiesenen bezw. vorhandenen Vorräte zu geschehen.
Der Fleischer oder Fleischverkäufer darf nur an
solche Personen die Fleischzulage verabfolgen, die bei
ihm in das Kundenverzeichnis eingetragen sind. Dies
gilt auch bezüglich der beurlaubten Soldaten und der
vorübergehend anwesenden Personen (8 83, Abs. 2 u. 3).
Wer zwar im Besitze einer kommunalen Zusatz⸗
Fleischkarte, aber in ein Kundenverzeichnis noch nicht
eingetragen ist (weil er in einer Gast- oder Speisewirt—
schaft oder dergleichen seine Mahlzeiten einnimmt oder
aus anderem Grunde) hat sich, um in den Genuß der
Zulage zu gelangen, ebenfalls bei einem Fleischer oder
Fleischverkäufer, und zwar in einem besonderen Nach—
trage zu dessen Kundenverzeichnis eintragen zu lassen
Dieser hat ihm alsdann die Zulage zu liefern
86.
In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften haben
kommunale Zusatzfleischkarten keine Gültig—
keit. Die Abgabe oder Entnahme von Fleisch oder
Fleischwaren, sei es in rohem oder zubereitetem Zu—
stande gegen kommunale Zusatzfleischmarken ist dort
verboten.
87
Die Abgabe der für die Fleischzulage erforderlichen
Fleischmengen an die Fleischer oder Fleischverkäufer
erfolgt durch die Bürgermeisterämter des Kreises, nach
Maßgabe der von diesen ausgegebenen kommunalen
Fleischmarken unter Berücksichtigung der Kundenver—
zeichnisse
88.
Soweit in dieser Verordnung nicht abweichende
Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmun—
gen der Verordnung vom 20. 9. 1916 auch für die
Ausgabe der Fleischzulage und für die kommunalen
Zusatzfleischkarten.
89.
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird
nach Maßgabe des 8 14 der Verordnung des Stell—
bvertreters des Reichskanzlers vom 21. 8. 1916 mit
Befängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu 10000 (zehntausend) Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können Fleisch und Fleisch—
waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
810.
Diese Verordnung tritt mit dem 16. April 1917
in Kraft.
Saarbrücken, den 12. April 1917.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzender des Kreisausschusses.
von Halfern.
322) Festsetzung der Fleischpreise.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise
vom 4. 8. 1914 und den dazu ergangenen Ergän
zungen werden im Einverständnis mit der Preis—
prüfungsstelle und mit Zustimmung des Herrn Re
gierungspräsidenten für den Bezirk des Landkrei—
res Saarbrücken unter Aufhebung der bisherigen
Festsetzungen mit Beginn des 16. April 1917 folgende
döchstpreise für Abgabe von Fleisch und Wurst an die
VPerbraucher festgesetzt:
Der Verkaufspreis für
das auf die Reichsfle ischkarte zu verab—
folgende Ochsen-, Rind-, Kuh-, Kalb-, Hammel
und Schweinefleisch beträgt 2,30 Mark das Pfund
einschließlich 20 Prozent Knochen,
der Verkaufspreis für die auf die Reichs—
fleischkarte zu verabfolgende Wurst (Blut
und Leberwurst) beträgt 1,30 Mark pro Pfund
der Verkaufspreis für das auf die kLommunale
Zusatzfleischkarte zu verabfolgende Ochsen—
Rind-, Kuh-, Kalb-, Hammel- und Schweinefleisch
beträgt 0,90 Mark für das Pfund, einschließlich
20 Prozent Knochen,
der Verkaufspreis für die auf die kommunale
Zusatzfleischkaärte zu verabfsolgende Wurst
(Fleischwurst) beträgt 0,90 Mark das Pfund
Blut- und Leberwurst darf nur auf die Reichs
fleischkarte verabfolgt bezw. entnommen werden
Welche Mengen an Fleisch und Wurst auf die
beiden Arten von Fleischkarten ausgegeben werden
wird in jeder Woche ortsüblich bekannt gemacht.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft.
Saarbrücken, den 13. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
323.) Bekanntmachung
Auf Grund mehrfacher Unregelmäßigkeiten habe ich
den Metzgereibetrieb von Johann Schmidt zu Wehr—
den einstweilen schließen lassen.
Saarbrücken, den 18. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
324. Bekauntmachung.
Mit Rücksicht auf den mit dem 1. Mai 1917 ein—
tretenden erheblichen Preisabschlag für Schweine liegt
es im Interesse der Viehbesitzer, möglichst noch vor
diesem Zeitpunkte alle irgend schlachtbaren Schweine
1bzustoßen. Die abzustoßenden Schweine sind bei dem
zuständigen Bürgermeisteramte zwecks Ablieferung an
den Kommunalverband anzumelden