Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
krücken (Druckort Völkungen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnhofstrabe 90)
Nr. WSO (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 46.

Freitag

2

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

fzugsprei jaur hae Bierteljahr 1.2 Mt.
Anzeigengebuühren: die 4gespaͤltene Zeile oder deren Rann pea
Amtliche Anzelgen: der 90 mm breite 1 mm hethe Raum Pfg .
Erichetnungstage: Dienstag und Freitag. . —

26. April 1917. 43. Jahrg.

Inhalt:

Verbot der Schrotmühlenbenutzung (S. 213). — Postvertehr
 Deutschland-Amerika (S. 213). — Verordnung
Fleischzulage und Fleischpreise (SS. 213). — Schließung Metz—
gerei Schmidt, Wehrden (S. 214). — Preisabschlag für
Schweine (S. 214). — Schulversäumnisse (S. 215). — Ver—
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21. Armeesorh.
Verordnung.
Es ist verboten, Schrotmühlen zur Zerkleinerung
bon Getreide für Speise- oder Futterzwecke zu be—
nutzen oder Schrotmühlen an andere zu überlassen.
Ausnahmsweise kann die Ortspolizeibehörde die Be—
nutzung und vorübergehende Ueberlassung einer Schrot—
mühle erlauben, wenn Früchte verarbeitet werden
sollen, über die der Besitzer frei verfügen kann. Die
Erlaubnis darf nur in dringenden Fällen für eine
hestimmte Frist und nur für bestimmte Mengen von
Brot- oder Futtergetreide erteilt werden; fie muß
schriftlich erteilt sein und den Namen des Besitzers,
der Menge und der Art des zu verarbeitenden Ge—
treides sowie die Frist, für die die Erlaubnis gilt,
enthalten. Die Erlaubnis kann an die Bedingung
geknüpft werden, daß während der Zeit der Benußung
der Betrieb polizeilich beaufsichtigt wird. Nach dem
Ablauf der Frist sind die Erlaubnisscheine der Orts
polizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzu—
bewahren.

—— α

„„Schrotmühlen im Sinne dieser Verordnung sind
Mühlen, die nicht gewerblich betrieben werden, und
alle Vorrichtungen, die zur Herstellung von · Schrot⸗
oder Brotmehl geeignet find oͤhne Unterschied, ob sie
für Handbetrieb oder Kraftbetrieb eingerichtet sind,
ob sie beweglich oder fest eingebaut sind.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Zaarbrücken, den 5. April 1917.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
XL Armeekorps, zugleich für das XVI Armeetorpe
v. Moßner.

—* *
bobunntmuchungen gor öpntrusbehhrllon.
320.) Bekanntmachung.
. Der Postverkehr zwischen Deutschland und den Ver—
einigten Staaten von Amerika nebst Guam, Hawai,
Zututla. Porto, Riod, Kanalzone von Panama und den
Vhiliphinen ist gäünzlich eingestellt und findet auch auf
dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es
dee daher keinerlet Postsendungen nach diesen Ge—
die en mehr angenommen, bereits vorliegende oder
rch die Briefkasten eingelieferte Sendungen werden
en Absendern zurückgegeben

nehrung Unterrichtsstunden (S. 215). — Rotlaufseuche Völt⸗
ingen (S. 215). — Maul- und Klauenseuche Reunkirchen
S. 215). — Brotzusatzkarten (S. 215). Maul⸗ u. Klauen—
seuche Gelmingen (S. 215). — Schweinerotlauf Maiweiler
S. 215). — Höchstpreise für Faßbohnen (S. 215).

Der Telegraphenverkehr nach den Vereinigten
Staaten von Amerika ist ebenfalls eingestellt.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
In Vertretung: gez. Granzow.

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kefuhnuchusngen es agl Luphrutöumtes.
321. Verordnung
über die Ausgabe einer Fleischzulage zu verbilligten
Preisen (kommunale Zusatzfleischkarte) im Landkreise
Saarbrücken.
Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters
des Reichskanzlers über die Regelung des Fleischver—
zrauchs vom 21. 8. 1916 und der Preußischen Aus—⸗
führungsanweisung vom 8. 9. 1916 wird in Ergänzung
der Anordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
im Landkreise Saarbrücken vom 20. 9. 1916 Folgen⸗
des bestimmt:

81.
Zum Ausgleich der mit dem 16. 4. 1917 begin—
nenden Verkürzung der Brotration wird von diesem
Tage ab eine Fleischzulage gewährt, die 2850 Gramm
für den Kopf und die Woche, für Kinder bis zu 6
Jahren 125 Gramm beträgt.
Diese Zulage wird zu den durch besondere Ver—
ordnung des Kommunalverbandes festzusetzenden ver⸗
hilligten Preisen abgegeben.
82.
Die im 8 1 erwähnte Zulage an Fleisch oder
Fleischwaren darf entgeltlich oder unentgeltlich an Ver⸗—
braucher nur gegen eine besondere Fleischkarte (kommunale
 Zusatzfleischkarte) abgegeben und vom Ver—
braucher nur gegen diese besondere Fleischkarte ent—
nommen werden.

83.
Mit Ausschluß aller Selbstversorger er—
hält jeder Einwohner des Landkreises Saarbrücken, der
sich im Besitze einer Reichsfleischkarte befindet, oder
jem ein Anrecht auf eine solche zusteht, für je 4 Wochen
zurch das für ihn zuständige Bürgermeisteramt eine
hesondere kommunale Zusatzfleischkarte (Vollkarte).
stinder bis zu 6 Jahren erhalten unter den gleichen
PLoraussetzungen ebenfalls eine besondere kommunale
zusatzfleischkarte, die nur zum Bezuge der Hälfte der
Fleischmengen berechtigt.
Will ein Inhaber der Zusatzfleischkarte den Auf⸗
enthalt für längere Zeit als eine Woche ändern, so
hat er die kommunale Zusatzfleischkarte bei dem zustän⸗
digen Bürgermeisteramt abzuliefern.
            
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