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Saarbruger Areisblaft
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Orzugeprei fur das Bierteljahr 1.20 Vit.
Anzelgengebühren: die 4gespaltene Zeile oder deren Raum vig
Amtliche Anzeigen: der 80 mmn breite 1 mwehohe iaum Vig.
Erschelnunastage: Dienstag und Freitag.
Schriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von E. — —enr in Saar⸗
brucken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftssteile (Vahnhotstraße 9
Nr. WSO (Amt Saarbruͤcken) Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (3int Saarbrücken).
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Ar. 45.
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Montan
6. April 1917. 43. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung betr. Be- oder Entladung von Eisfen—
bahnwagen (S. 21). — Verordnung über Ausgabe einer
Fleischzulage und Festsetzung der Fleischpreise (S. 211). —
—ILLIVVII
21. Armecbshö.
314.) Verordnung.
An die Stelle der Verordnung vom 20. 12. 16 va. 12244
tritt folgende Verordnung:
Ich verbiete den Versendern und Empfängern von
Wagenladungen, die zur Beladung oder Entiladung be—
stimmten Eisenbahnwagen über die tarifmäßige oder ver—
traglich festgelegte Frist hinaus schuldhaft stehen zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des
Geseßes über den Belagerungszustand bestraft und haben
Zwangsbeladung auf Kosten des Versenders oder Zwangs—
entladung auf Kosten des Empfängers oder Entziehung
der Wagen zur Folge.
Saarbrücken, den 6. April 1817.
Der Kommandierende General
des Stellvertr. XXI. Armeetorps zugleich für XVI.
Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner.
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tzohslpiushunaen qea ahl. ürdll mibö.
315.) Verordnung
über die Ausgabe einer Fleischzulage zu verbilligten
Preiser (kommunale Zusatzfleischkarte) im Landtkreise
Saarbrücken.
Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters
des Reichskanzlers über die Regelung des Sleischver—
brauchs vom 21. 8. 1916 und der Preußischen Aus—
führungsanweisung vom 8. 9. 1916 wird in Ergänzung
der Anordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
im Landkreise Saarbrücken vom 20. 9. 1916 Folgen⸗
des bestimmt:
81.
Zum Ausgleich der mit dem 16. 4. 1917 begin—
nenden Verkürzung der Brotration wird von diesem
Tage ab eine Fleischzulage gewährt, die 2590 Gramm
für den Kopf und die Woche, für Kinder bis zu 6
Jahren 125 Gramm beträgt.
Diese Zulage wird zu den durch besondere Ver—
ordnung des Kommunalverbandes festzusetzenden ver—
dilligten Preisen abgegeben.
82.
Die im 8 1 erwähnte Zulage an Fleisch oder
Fleischwaren darf entgeltlich oder unentgeltlich an Ver—
braucher nur gegen eine besondere Fleischkarte (kom—
munale Zusatzfleischkarte) abgegeben und vom Ver—
braucher nur gegen diese befondere Fleischkarte ent—
nommen werden.
83.
Mit Ausschluß aller Selbstversorger er—
hält jeder Einwohner des Landkreises Saarbrücken, der
sich im Besitze einer Reichsfleischkarte befindet, oder
dem ein Anrecht auf eine solche zusteht, für je 4 Wochen
Belohnung Zeitz, Bischmisheim (S. 212). — Belohnung
Fuchs, Hühnerfeld (S. 212). — Zufahrtstraße Saarbrücke
Fürstenhausen.
durch das für ihn zuständige Bürgermeisteramt eine
be ondere kommunale Zusatzleischkarte (Vollkarte).
Kinder bis zu 6 Jahren erhalten unter den gileichen
Voraussetzungen ebenfalls eine besondere kommunale
Zusatzfleischkarte, die nur zum Bezuge der Hälfte der
Fleischmengen berechtigt.
Will ein Inhaber der Zusatzfleischkarte den Auf—
enthalt für längere Zeit als eine Woche ändern, so
hat er die kommunale Zusatzfleischkarte bei dem zustän—
digen Bürgermeisteramt abzuliefern.
Militärpersonen, die nach dem Landkreise Saar—
drücken beurlaubt sind, erhalten außer der Reichs—
leischkarte durch das für den Aufenthaltsort zuständige
Bürgermeisteramt auch eine kommunale Zusatzfleisch—
arte. Von dieser sind vorher die Marken abzutrennen,
die sich auf diejenigen Wochen beziehen, die nicht in
die Urlaubszeit des Betreffenden fallen. Entsprechen—
des gilt auch für im Landkreise Saarbrücken nicht an—
sässige Personen, die sich vorübergehend, jedoch länger
als eine Woche im Landkreise Saarbrücken aufhalten.
84.
Die kommunale Zusatzfleischkarte besteht aus einer
Stammkarte mit Abschnitten (Fleischmarken). Die vier—
wöchentliche Vollkarte enthält 40 Abschnitte, je 10 für
eine Woche. Die Kinderkarte enthält 20 Abschnitte,
jse 5 für eine Woche. Alle Fleischkarten sind
nur im Zusammenhang mit der Stamm—
karte gültig und nur innerhalb der auf der Karte
bezeichneten Bürgermeisterei.
85.
Wer bereits in einem Fleischkundenverzeichnis ein—
getragen ist, braucht sich für die Zulage nicht noch be—
sonders eintragen zu lassen. Die Eintragung in
mehrere Kundenverzeichnisse ist verboten und strafbar.
Der Fleischer oder Fleischverkäufer hat die bei ihm
ingetragenen Kunden auch mit der Zulage zu befrie—
digen. Der Fleischer oder Fleischverkäufer ist ver—
oflichtet, jedem eingetragenen Kunden zu nächst auf
Brund der kommunalen Zusatzfleischkarte das ver—
billigte Fleisch zu verabfolgen. Verlangt der Kunde
außerdem noch Abgabe von Fleisch auf Grund der
Reichsfleischkarte, so hat auch dies nach Maßgabe der
zugewiesenen bezw. vorhandenen Vorräte zu geschehen.
Der Fleischer oder Fleischverkäufer darf nur an
olche Personen die Fleischzulage verabfolgen, die bei
ihm in das Kundenverzeichnis eingetragen sind. Dies
gilt auch bezüglich der beurlaubten Soldaten und der
borübergehend anwesenden Personen (8 3, Abs. 2 u. 3)
Wer zwar im Besitze einer kommunalen Zusatz-Fleischkarte,
aber in ein Kundenverzeichnis noch nicht
»ingetragen ist (weil er in einer Gast- oder Speisewirt—
chaft oder dergleichen seine Mahlzeiten einnimmt oder