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mit einem Ausweis versehen; ihre Namen werden im
Reichsanzeiger bekanntgegeben.
anstalten zu den diesen Fiemen vorgeschriebenen Be—
dingungen und Zwecken ausgestattet.
Die Aufbereitungsanstalten unterstehen dauernder
amtlicher Uebermichung.
87.
Beruußerungserlaubtis für au'bereitete
Torffasern.
Trotz der Beschlagnäahme dürfen die gemäß 8 4
zugelassenen Aufbereitungsanstalten die Torffasern
iach ihrer Aufbereitung an die Kriegswollbedarf-Ak—
iengesellschaft, Berlin SV 48, Verl. Hedemannstr. 3.
zeräußern und abliefer:.
8 5.
Beräußerungspreis für nicht aufbereitete Torffasern.
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs—
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums verpflichtet worden, für die gemäß 84
veräußerten Mengen unmittelbar oder durch Vermitt—
lung, der als Annahmestellen zugelassenen Torfwertke
oder“deren Beauftragte an die Ablieferer der gemäß
84 abgelieferten Mengen einen Uebernahmepreis von
25 Mk. für 1 ebm gesammelter Torffasern zu zahlen.
Dieser Preis versteht sich für gesammelte Torf—
fasern auf vem Wagen gemessen oder bei Schüttung
von mindestens 1m Höhe und 1m Breite, frei Sammel—
stelle oder frei der von dieser bezeichneten Verlade—
plätze, unter der Voraussetzung, daß die Torffasern
ohne erhebliche Beimischung von nichtfasrigen Bestand—
teilen abgeliefert werden und bei jeden der zugelas—
senen Aufbereitungsanstalten, Sammelstellen oder Lade—
plätzen ausliegenden Proben entsprechen.
Diese Proben sind als solche von der Moorver—
suchsstation in Bremen oder Moorkulturanstalt in
München kenntlich gemacht.
Bei erheblicher Beimischung von nichtfasrigen Be—
standteilen oder bei sonstigen erheblichen Abweichungen
von den Proben ist ein entsprechender Preisabzug zu—
lässig.
Kommt eine Einigung zwischen Ablieferern und
Sammelstellen über den Uebernahmepreis nicht zu—
stande, so hat die Sammelstelle das Preisangebot der—
sjenigen Aufbereitungsanstalt, an welche die Veräuße—
rung erfolgen soll, einzuholen. Ist der Veräußerer
mit dem von der Aufbereitungsanstalt gebotenen Ueber—
nahmepreis nicht einverstanden, kann auf seinen Wunsch
die Preisfestsetzung durch die Moorversuchsstation Bre—
men oder die Moorkulturanstalt München erfolgen.
Er hat sich gegenüber der angerufenen Stelle zu ver—
pflichten, die Kosten der Feststellung des Uebernahme—
preises zur Hälfte zu übernehmen; die andere Hälfte
wird von der Aufbereitungsanstalt übernommen.
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums verpflichtet worden, den als Sammel
stellen zugelassenen Torswerken im Falle der Ver—
äußerung der angesammelten Mengen durch die Ab—
lieferer an die Aufbereitungsanstalten für die Orga—
nisation der Sammlung, Abnahme, Bewertung, Auf—
bewahrung, pflegliche Behandlung, Verpackung und
Verladung der bei den Torfwerken angelieferten Torf—
fasern eine Gebühr von 5 Mark für 1 cbm der bei
den Sammelstellen angelieferten Torffasern zu zah—
len, soweit diese den für die Festsetzung des Ueber—
nahmepreises von 25 Mark für 1 ebm gesammelter
Torffasern geltenden Bestimmungen entsprechen.
Bei Minderung des Uebernahmepreises unter 25
8 für 1 chm ermäßigt sich diese Gebühr verhältnis—
mäßig.
88.
Meldepflicht, Meldestelle und Enteiguung.
Beschlagnahmte Torffasern (8 1) von mindestens
ECobm Menge, die
a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansam—
meln dieser Menge an eine der gemäß 8 4 zuge
lassenen Aufbereitungsanstalten veräußert worden
sind, oder
sich im Gewahrsam der gemäß 8 4 zugelassenen
Aufbereitungsanstalten befinden,
interliegen der Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und
ind an das Webstoffmeldeamt des Kriegsministeriums.
Berlin 8SW 48, Verl. Hedemannstr. 10. mit der Auf⸗
schrift „Betrifft Torffasermeldung“ zu erstatten.
Hinsichtlich der gemäß 8 8, Ziffer a, meldepflich—
ig gewordenen Mengen ist Enteignung zu gewärtigen
89.
Meldepflichtige Versonen.
Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände
8 8) sind verpflichtet:
Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen;
landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer,
in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder
verarbeitet werden;
Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände.
810.
Stichtag und Meldefrist.
Zu melden ist der am ersten Tage jedes Monats
tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Ge—
genständen (5 8). Die Meldung ist bis zum 10. eines
eden Monats zu erstatten.
811.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannt—
nachung betreffen, insbesondere auch Freigabeanträge,
sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W.IJ.)
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
5W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche
für die Entscheidung zuständig ist.
86. 812.
Aufbereitungserlaubnis. Inkrafttreten.
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufbereitung der Die Bekanntmachung tritt mit dem 14. April
Torffasern den gemäß 8 4 zugelassenen Aufbereitungs— Win Kraft.
Saarbrücken, den 14. April 1917.
Königlihh Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
Saarbrückten, den 15. April 1917.
Der Königliche Landrat.
v. Halfern