ständigen Bürgermeisteramt vorzusprechen und erst
nachdem dies geschehen solche hierher zu besorgen bezw
die Einzahlung des Abgabebetrages hier zu bewirken
Die Bürgermeisterämter sind zu allen Auskunftertei—
lungen gern bereit. Für die Gemeinden Dudweiler,
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach, Püttlingen, Völk—
lingen und Wehrden sind bei den Bürgermeisteränitern
dieser Orte befondere Melde- und Hebestellen einge—
richtet. Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für
diese Orte hat daher dort ohnehin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht,
der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bera—
werkbetrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An—
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt
es sich auch in diesen Fällen sofern Zweifel bestehen
beim zuständigen Bürgermeisteramt oder bei der dies—
seitigen Amtsstelle vorzusprechen bezw entsprechende
Anmeldung zu machen.
Wer der ihm. obliegenden Anmeldungsverpflich—
tung zuwiderhandelt oder über die empfangenen Zah—
lungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige An—
gaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem
zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzögenen Ab—
gabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von
150 bis 30 000 Mark ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind
Vordrucke zu perwenden. Sie können bei der unter—
zeichneten Steuerstelle oder bei den zuständigen Bür—
germeisterämtern kostenlss entnommen warden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Um—
satzes verpflichtet, auch,. wenn ihnen Anmeldungsvor-—
drucke nicht zugegangen sind.
Sqcarbrücken, den 8. Dezember 1916.
Dar Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
pon Halfern, Landrat
An sümtliche Landwirtschaftskammern
Die Klagen über Beschräntung der Hausschlachtungen
durch die cue Regelung des sleischverkehrs tragen fort⸗
geseßt eine Erregung im die Kreise der Schweinemäster, die
in diesem Maße nicht berechtigt ist und vielfach auf falicher
Auffassung von dem Inhalte der geltenden Vorschetiten
beruht. Wenngleich die unbeschränkte Verwendung des
Fleisches aus Hausschlachtungen leider nicht zu erreichen
war, so ist es doch eine bedauerliche Uebertreibung, wenn
bebauptet wird, die Schweinemästung habe infolge der
Beichränkungen keinen Wert mehr für die Ernährung des
Selbstrersorgers. Falsch ist es namentlich, daß dieser ein
Verbot der Hausschlachtung gewärtigen müsse und daß er
genötigt sei, einen Teil des Fleisches des aqusgesklochreten
Schweines käuflich abzugeben.
Mit der Wiedergabe dieser irrtümlichen Auffassung
wird regelmäßig der Hinweis darauf verbunden, daß eben
diese Auffassung die Neigung der kleinen Leute, Schweine
zur Mast aufzustellen, in bedenklichem Maße vermindere.
Der Preissturz auf dem Ferkelmarkte scheint das Rachlafsen
der Neigung zur Schweinemast leider zu bestätigen. Dieser
Gefahr muß auf alle Weilse entgegengewirtkt perden, da
es für die RPoltsernährung von größter Wichtigkeit ist, die
Schweinemasf so viel wie möglich zu föcdern.
Ich ersuche exgebenst, mit größtruöglichster Deutlichkett
und wiederholt folgendes bekannt zu geben;:
Jedermann, der sich ein Schwein gemästet hat, kann
dieses Schwein für seinen Hausbedarf schlachten. Die Ge—
nehmigung zur Schlachtung eines Schweines darf dem—
enitgen, der das Schwein in seiner eigenen Wirtschaft wenig—
stens jseße Wochen gemästet hat, vom Kommungslperbant
nicht versagt werden, es sei denn, daß der Bedarf des Selbtt
versorgers für eine übermähdig lange Zeit gedes würde
so daß mit dem Verderben eines Feiles des Fleisches zu
rechnen wäre. Dem Selbstversorger dürfen diejenigen
Schweine, deren er zur Versorgung seiner Hausangehörigen
bedarf, nicht fortgenommen werden. Ess wird ausch
nmicht von ihm verlangt, irgend einen Teif!
des Schweinefleisches abzuliefern. Lediglich
vine Anrechnunag auf seine Ffeischkaute findäat sfon ß55
je nach der Zahl der vom Selbstverforger auf den
dopf der von ihm zu versorgenden Personen geschlachteten
Schweine — nur mit bezw. 2 des tatsächlichen Ge—
vichts, so daß dem Selbstversorger voll oder wenigstens
annähernd die doppelte Portion zukommt als der
übrigen Bevölkerung. Bei der Anrechnung soll überdies
dafür gesorgt werden, daß dem Selbstversorger die Möglich—
eit bleibt, daneben noch frisches Fleisch auf die Fleisch—
arte zu bekommen. Beispielsweise hat ein Selbstversorger,
zu dessen Haushalt fünf erwachsene Versonen (er selbste,
eine Frau, ein Knecht, 2 Mägde), drei Kinder im Alter
iber sechs Jabhre und zwei Kinder im Alter unter sechs
Jahre gehören, Anspruch auf 9 X 250 Gr. Fleisch die
Woche — 2250 Gr. Schlachtet er ein Schwein von 120 Klar.
debendgewicht — 96 Klar, Schlachtgewicht, so werden ihm
yon diesem Schlachtgewicht nur 48 Klar. auf Fleischkarte
ingerechnet. Die Schlachtung des Schweines würde also
die Fleischkarten für 21 Wochen voll in Anspruch nehmen
erklärt der Selbstversorger aber, daß er statt 21 Wochen
30 Wochen mit den aus dem Schwein gewonnenen Fleisch—
zorräten reichen will, so würden ihm noch für 9 Wochen
iIso 9 x 2200 — 20 Klgr. Fleisch zustehen, das er je nach
Bedarf in dieser Zeit auf Fleischkarte kaufen kann.
Hiernach hat der Selbstversorger vor allen übrigen
Verbrauchern den wesentlichen Vorteil voraus, daß ihm
die Hälfte des aus der Hausschlachtung er—
zielten Fleisches über die allgemeine Fleischration
»inaus, also sozusagen fleischkartenfrei zur Ver—
ügung stehen. Es ist nicht verständlich, wie angesichts dieser
Tatsache behauptet werden kann, die Aufzucht und Mast
»on Schweinen jei für die Srnährung des Mästers und
einer Angehörigen durch die neue Regelung des Fleisch—
»erbrauchs wertlos geworden. Der Vorteil ist vielmeht
D groß, daß es nur der bisher fehlenden Aufklärung be—
dürfen wird, um die angeblich abschreckende Wirkung der
Bestimmungen in ihr Gegenteil zu verwandeln. Ich er—
uche ergebenst, sich für diese Aufklärung nachdrücklich ein—
zuseßzen und überhaubt nach Kräften dahin zu wirken, daß
iberall da, wo das erforderliche Futter sich beschaffen läßt
»ine möglichst große Zahl von Ferkeln zur Mast aufaestellf
vird.
Berlin WV. 9, den 20. September 1916.
Ministerium für Landwirtichafsit, Vomänen und Forsten.
aesxz3. von Schorblemer
Vorstehenden Minister cr enthalttend die wichtige
untliche Zusicherung über die Behandlung und Freigabe
er Hausschlachtungen bringe ich hiermit erneut zur öffent—
ichen Kenntnis, mit dem dringenden Ersuchen die frühert
dausmästung durch die zu einem hervorragenden Teile di—
Fleischversorgung sicher gestelltt und der leischmarkt ent
astet worden ist, nach Kräften wieder aufzunehmen.
Der Kreis ist auch weiterhin bereit, die Einführung
on Ferkeln zur Mästung zu vermitteln, und diese an Kreis
eingesessene zu einem billigen Vreise abzugeben. Be
tellungen werden sbei den z2uständigen Bürgermeistern ent
wegen nornmen.
Saarbrücen. d
aendrat
*
u
5531
A—A11
4.
nHung.
Es ist beabsichtigt, den in Flur 4- der Gemeinde Gü—
dingen bei der Schäfersmühle von der Saargemünder—
traße abzweigenden Feldweg Servitutweg), welcher nach
den Ländereien in der Wolfsau führt, aufzuheben und
durch den Eisenbahnseitenweg westlich des Bahndammes
zu ersetzen. Der Ersatzweg mündet am Bahnübergange
hei km 5,2 der Eisenbahn Saarbrücken-Saargemünd in die
Zaargemünderstraße.
Einsprüche gegen dieses Vorhaben sind gemäß s 57
des Zuständigkeitsgesetzes innerhalb 4 Wochen, bei Ver—
meidung des Ausschlusses, bei mir schriftlich oder auf dem
Bemcindebauamte zu Protokoll anzubringen.
Doxtselbst können auch die Planunterlagen eingesehen
werden.
Krehbache den 28. Dezember 1916.
Der Vürgermeister.
Sohr günstige Ergebnisse mit der Fütterung von
64 auigeschlossenem Stroh.
Berxösßsentlichungen
des Preusischen Landwirtschastsministeriums.
Die Fütterung mit Kraftstroh, das nach dem Ver—
fahren der Papierindustrie (OSexmann) aufgeschlossen wurde,
auf der Königlichen Domäne Dahlem bei BNertin hat 20
IAnandeinn s(Fenehonitson gofü—