Mo
eschriebenen Genehmigung für die Gemeinde Fried⸗
sichsthal, folgende GewerbesteuerOrdnung erlasen:
81.
Gegenstand der Boesteuerung.
Die staatliche Gewerbesteuer der nach 8 732 und
750 Abs. 2 unter 1 und 2 der Reichsversicherungs—
Drdnung (Gewerbeunsallversicherung) vom 19. Juli
1911 unfallversicherungsplicheigen Betriebe, welche
nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 in den Klassen
1 and 2, zur Gewerbesteuer herangezogen werden,
wird vom 1. April 1895 ab ersetzt durch eine beson⸗
dere Gewerbesteuer nach folgenden Grundsätzen:
82.
Art der Besteuerung.
Der Besteuerung werden die von den Arbeitern
und Betriebsbeamten in dem der Veranlagung vor—⸗
angegangenen Kalenderjahr wirklich verdienten Ge—
hälter und Löhne einschließlich aller Nebenbezüge zu
Grunde gelegt, wobei jedoch nur diejenigen Betriebs
beamten in Betracht kommen, deren Jahresarbeitsver—
dienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 3000 Marf
nicht übersteigt.
Für die gezahlten Gehälter und Löhne ein—⸗
schließlich aller Nebenbezüge der Arbeiter und Be—
triebsbeamten sind die zu Beginn eines jeden Jahres
der Unfall-Berufsgenossenschaft nach 8 99 Abs. 2 unter
1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900
für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilten Beträge
maßgebend.
Bei der Eröffnung eines steuerpflichtigen Betrie—
bes im Lause des Steuerjahres wird die Summe der vor—
aussichtlich an die Arbeiter und Betriebsbeamten zur
— mur —
—58
zum vollen Sieg,
zum ehrenvollen Frieden,
zur baldigen Heimkehr unserer Truppen!
Alle Deine Angehörigen, Deine Verwandten,
Deine Nachbarn müssen helfen!
9
Zeichne
⸗ ⸗ 9
Kriegsanleihe
dann warst auch Du dabei, als die Enischeidung
erzroungen wurde.
Wie bei den Wahlen auf jede Stimme,
so kommt es bei dieser Kriegsanleibe
auf jede Vark an.
—J ——
Auszahlung gelangenden Gehälter und Löhne in Anatz
gebracht.
83.
Maßgabe der Bestenerung.
Die Steuer beträgt jährlich mindestens 1 Mark
selne Mark) von jedem Hundert der Summe der fest⸗
geite Iten Gehälter und Löhne einschlieklich aIIer Mehenhezüge
(8 2 der Ordnung), wobei ein angefangenes
Hundert, wenn der überschießende Betrag die Bahl
50 übersteigt, als voll gerechnet, andernfalls auker
Anrechnung gelassen wird.
Bei einer Erhöhung des in Absatz 1 bezeichneten
Mindeststeuersatzes ist das Verhältnis zwischen dem
Sfeuersaße der besonderen Gewerbhbetener und den zu