Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schruftleitong deo nlchtamtlichen Teiled, Druck imb Verlag von G. H. Sche ur in Saar—
brucken (Druckort Voltitngend. — Ferniprecher der Geschäftestene (Balinhzottzrabe 903
Rr. ο Amt Saarbrucken), Ferusvprechet ver Druckerei Ar. 1184 69 vit Saarbrücken)
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Berzuagtorei fflr das Vierteljchr 1.25 Mr.
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Anitliche Anzeigen: der M mi breite 1 mw bo aum Ffg.
— 6chenunaggataqe: Dienctaa und Freitag. —

13. Abpril 1917. 43. Janrg.

Inhalt:

Abschlachten weiblicher Kälber (S. 199). — Anordnung
über Brotgetreide und Mebl (S. 199). — Gewerbestener—
ODrdnunag der Geme?de Friedrichsssthal (S. 199)

s
nnuuhuen os sl. Lunhigs.
308.) Bekannutnachung.
Meine Anordnung vom 21. Februar 1917 —
Kreisblatt S. 91 — betreffend das Verbot des Ab—
schlachtens weiblicher Kälber pp. wird hiermit außer
Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 6. April 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

398.) Auordnung
Liuf Grund des 8 48 ff der Bundesratsverord⸗
nung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916
vom 29. Juni 1916 wird hiermit unter Abänderung
der Verordnung vom 15. August 1916 folgendes für
den Umfang des Landkreises Saarbrücken bestimmt:
81.
Jeder brotbezugsberechtigten Person stehen für
die Woche 1500 Gr. Brot zu. Statt der Brotmenge
kann ganz oder teilweise auch Mehl bezogen werden
und zwar für 1500 Gr. Brot 1000 Gr. Mehl. Kinder,
die nach dem 15. April 1915 geboren sind, erhalten
wöchentlich 1000 Gr. Brot oder 650 Gr. Mehl. Die
Zulage für Schwerarbeiter beträgt wöchentlich 750 Gr
Brot oder 500 Gr. Mehl.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen
das Recht der Selbstversorgung zuerkannt worden ist,
dürfen für jede Person und Monat höchstens 6!/. Klar.
Brotgetreide verbrauchen.
Vom 16. April 1917 ab dürfen auf Reichsreise—
brotmarken durchschnittlich nicht mehr als 200 Gr. Ge⸗
bäck täglich verabfolgt werden.
Für jeden Tag der Reise dürfen hiernach nicht
mehr als 4 Reichsreisebrotmarken, die je einen auf
40 Gr. und einen solchen auf 10 Gr. Gebäck lautenden
Abschnitt enthalten, ausgehändigt werden
82.
Vom 15. April 1917 ab wird nur mehr Brot ge—
backen werden, das nach den Bestimmungen des Preußi—
schen Landes-Getreide-Amtes aus Mehl von 9406iger
Ausmahlung besteht. Die an diesem Tage noch etwa
vorhandenen Mehlmengen alter Ausmahlung können
weiter verwendet werden.
Es wird nur eine Brotart hergestellt, die vor—
wiegend aus Roggenmehl besteht. Der Preis wird
für ein drei-Pfund-Brot auf 56 Pfg., für ein zwei—
Pfund-⸗Brot auf 37 Pfg. und für ein eineinhalb⸗Pfund⸗
Brot auf 28 Pfg. festgesetzt. Für das aus reinent
Welzenmehl hergestellie Brot für Kranke wird der
Preis auf 20 VPig. fner ein Pfund Arot festagesekt. Die

Abgabe dieses Brotes darf nur auf Grund einer von
dem zuständigen Bürgermeister ausgestellten Beschei⸗
nigung erfolgen. Nur diejenigen Bäcker, die von dem
zustündigen Bürgermeister beauftragt sind, dürfen
Weizenbrot herstellen.
Brot darf frühestens 48 Stunden nach seiner Her⸗
stellung verkauft werden. Zur Kontrolle hierüber
ist jedes Brot mit dem Datum des Herstellungstages
abzustempeln, wie dies in der Verordnung vom 15.8.
1916 bereits angeordnet ist.
Der Preis für das Weizenmehl von 9400iger Aus—⸗
mahlung beträgt 23 Pfg., für das Roggenmehl von
9400iger Ausmahlung 22 Pfg. pro Pfund. Für Mehl
alter Ausmahlung bleibt der bisherige Preis von 25
Pfennig für Weizenmehl und 22 Pfg. für Rogaen⸗
mehl bestehen.
83.
Diese Anordnung tritt am 15. April 1917 in
Kraft.
Saarbrücken, 9.April 1917.
Der Kreisausschuß.
von Halfern,
Landrat.

Vorstehende Anordnung wird hiermit zur genauen
Beachtung zur Kenntnis gebracht. In letzter Zeit
jaben die Bäcker wiederholt gegen die bestehenden Vor—
schriften über die Brotversorgung verstoßen. Vielfach
st nicht die vorgeschriebene Brotmenge aus dem über—
viesenen Mehl hergestellt worden. Ferner sind mehr⸗
fach Fälle festgestellt worden, in denen die Bäcker Brot
auf noch nicht gültige Brotkarten abgegeben haben.
Im Interesse der ordnungsmäßigen Brotversor—
gung der Bevölkerung ist es dringend erforderlich, daß
die Vorschristen auf das genaueste beachtet werden.
Ich habe daher die Herren Bürgermeister ange—
wiesen, mir von jeder Uebertrotung der Backvorschriften
Anzeige zu erstatten und ich werde in jedem einzelnen
Falle die Schließung des betreffenden Bäckereihetriebes
anordnen.
Saarbrücken, den 9. April 1917.
Der Landrat.
von Salfern.

eßnnimachungen gudlerer *
310)
hewerbestener-Ordnung der Gemeinde Friedrichsthal.
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderats vom
24. Oktober 1894, vom 30. Zuli 1895 und 20. De⸗
zember 1916 wird gemäß 8 29 des Kommunalabgaben—
deseßkes vom 14. Juli 18903, vorbehbaltlich der hor⸗

in gn.
            
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