1923
der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter
usw.).
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie einem Lagerdalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage schon abgesandten Vorräte sind nur von dem
Empfänger zu melden.
wie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen
meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
811.
Ausnahmen von der Bekanntmnachung.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung
sind ausgenommen:
1. Dachpappen, welche sich im Besitz oder Eigentum
des Kgl. Ingenieur-Komitees befinden;
im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befind⸗
liche Dachvappen und Rohdachpappen;
die Dachpappen und Rohdachpappen, die beim
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung zur Ver—
wendung für einen Bau bereits auf der zuge
hörigen Baustelle lagerten;
die nach dem 5. April 1917 aus dem Reichsaus—
land (nicht aus dem Zollausland) eingeführten
Dachpappen und Rohdachpappen. Die besetzten
feindlichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland
im Sinne dieser Bestimmungen.
Im übrigen sind Anträge auf Bewilligung von
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion Pa.
des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8WV 48, Verl. Hedemann—
straße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens
mit der Aufschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme.“
zu versehen.
Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen be—
züglich der Bestimmungen über Meldepflicht und Lager—
buchführung behält sich der unterzeichnete zuständige
Militärbefehlshaber vor.
812.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (88
6 bis 10 betreffen, sind an das Webstoff-Melde—
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8W 48, Vers. Hedemann—
straße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die
diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-—
Rohstoff-Abteilung, Sektion Pa. des
Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann—
straße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens
mit der Aufschrift:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme.“
zu versehen.
88.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der
am Beginn des 5. April 1917 ESstichtag) tatsächlich
vorhandene Bestand, bei den späteren Meldungen der
am Beginn des zehnten Tages eines jeden Monats
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 15. April 1917,
die späteren Meldungen sind bis zum zwanzigsten Tage
eines jeden Monats an das Webstoff-Meldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl.
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
8W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.
89.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen
Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Sektion Bst. (Vordruckverwaltung) unter An—
gabe der Vordrucknummer Bst. 1274b anzufordern
sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut—
licher Unterschrift und mit genauer Adresse zu ver—
sehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen
als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver—
wandt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte
ein und desselben Eigentümers oder ein und derselben
Lagerstelle gemeldet werden.
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk
zu setzen:
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
Dnden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube—
alten.
810.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (8 7) hat ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizei⸗
behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs so—
Saarbrücken, den 5. April 1917.
Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
T ij nährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar
behunntmuchungen lder denrushehörsen. — zugunsten des Kommunalvberbandes, in dessen Bezirk
298.) Bekanntmachung fich die Vorräte befinden.
über Inanspruchnahme von Getreide u. Hülsenfrüchten. II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausge—
Vom 22. März 1917. schlossen die Mengen, die auf Grund der im 8 2 ge—
Auf Grund des 8 1 der Bundesratsverordnung troffenen Vorschriften im eigenen Betriebe des Er—
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vollser⸗ zeugers verwendet werden dürfen
nährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirt—
wird verordnet: schaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von
Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern
und Arbeitern, soweit diese kraft ihrer Berech—
tigung oder als Lohn solche Früchte zu bean—
spruchen haben EGelbstversorger);
zur Fütterung der im Betriehe dgehbaltenen Tiere:
813.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. April
1917 in Kraft.
81.
. Die noch in den Händen der Erzeuger befind—
lichen Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsen—
früchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt,
und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus
diesen Früchten hergeseilt ist werdeü für die