8 4.
ekllgemetn zulässige Beräuderungen und Berfügũüngen.
Trotz der Beschlagnahme ist gefstattet:
zwar für die bei Beginn des 1. Tages eines jeden Mp⸗
nats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens
zum 6. Tages des betreffenden Monats
Der BVerbrauch von Vorräten an Caleium⸗-Car—
bid während des ersten Monats nach Inkraft⸗
treten dieser Bekanntmachung durch die Verbrau—
cher selbst zu den bisherigen Zwecken,
Der Bezug von Caleium-Carbid während des ersten
Monats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
in Hshe des Verbrauches im Monat Dezember
1916, foweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt
ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seitheri⸗
gen Lieferanten. Das Vorliegen dieser Verhält—
nisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten
schriftlich nach bestem Wissen und Gewissen zu
versichern.
die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs—
und Staatsbehörden oder von der Kriegschemika—
lien Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder
werden,
die Liesferung derjenigen Mengen, die zur Ver—
arbeitung auf Kalkstickstoff, Aeeton und Essigsäure
bestimmt sind, soweit nicht das Kriegsmimisterium
oder die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft in
In Auftrage darüber verfügt hat oder verfügen
wird
Die Mesdungen sind an die von dem Kriegsamt
mit dem Einsammeln der Meldungen beauftragte
striegschemikalien Aktiengesellschaft, Abt. Ca. Berlin
Weh, Möthener Straße 1 —4, einzureichen; der Zriet
umschlag ist mit der Aufschrift: Carbid-Bestandsme
dung“ zu versehen.
Die Meldungen haben folgende Angaben zu ent—
halten:
1. Gesamtbestand am (Stichtagh ...... lin Klgr.),
2. Bestand am Etichtag) .......,„geteilt nach
Körnung, unter gleichzeitiger Angabe der Kör—
nung.
3. Lagerort der zu meldenden Bestände.
In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist es
erforderlich, in der ersten Meldung auch die folgen—
den Fragen zu beantworten:
4. ob Selbstverbraucher, Händler oder Erzeuger,
5. Verwendungszweck für das Calcium-Carbid,
ß. monatlicher Bedarf hieran (unter Angabe der
Körnung), gesondert nach Verwendungszwecken.
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen.
als die hier geforderten, nicht enthalten sein.
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift
Durchschlag oder Kopie) von dem Meldenden zurüg—
zubehalten und aufzubewahren. Sie sind mit deut—
licher Unterschrift, genauer Adresse und Freimarken
zu versehen.
2
85.
Befondere Veränderungs- und Verfügungserlaubnu's.
Veränderungen und Verfügungen, die über die in
34 aufgeführten hinausgehen, kann das Waffen- und
Munitions-Beschaffungsamt des Kriegsamts, Kriegsmi—
nisteriums, Sektion A. II. 4, Berlin W, Litzenburger
—* gestatten; die Erlaubnis muß schriftlich vor—
tegen
88.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen,
aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizei—
behörde ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Be—
sichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde—
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten
sind
86.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände (3 1) unterliegen einer Meldepflicht. Die Mel—
dungen sind von den in 8 2 genannten Personen usw.
zu erstatten. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs
befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger
zu melden
89.
Anfragen und Aunträge.
Anfragen sind an die Kriegschemikalien Aktienge—
sellschaft, Abt. Ca, Berlin We9, Köthener Straße 124.
zu richten.
Ueber die Stellen, an welche die monatlichen An—
träge auf Zuweisung zu richten sind, und über die
Meldung und Stichtag. Form dieser Anträge ist die Kriegschemikalien
I Aktiengesellschaft beauftragt, demnächst weitere Mit—
Die in 8 1 bezeichneten Gegenstände sind von Iene e e eras inn
den in 8 6 bezeichneten Personen usw. zu melden,
sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Ver—
son ufsw. 50 Kilogramm übersteigt. Ankrafttreten.
Die erste Meldung für die bei Beginn des 12.
Januar 1917 (Stichtag) vorhandenen Vorräte muß bis Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 412.
—55 J .. Januar 1917 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten sind
spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die wei— die Einzelbeschi —— fac
teren Meldungen haben monatlich zu erfolgen, und Sinze eschlagnahmen von Caleium-Carbid aufae—
Saarbrücken, den 12. Januar 1917
5 * * —
Kön'glich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeckorps.
Der kommandierende General
des stellvertr. 21. Armeekorps zugleich für das
16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner.
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lager—
halter. Spediteur, usw) eingelagert, so ist derjenige
zur Meldung verpflichtet. der sie dem Vermahrer
übergeben haf