fich um Kunstwolle oder deren Mischungen mit anderen
derischen und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an
die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin 8W. 48,
Berlängerte Hedemannstraße 126, und soweit es sich
um stunstbaumwolle oder deren Mischungen mit ande—
ren pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegs
A.⸗G., Berlin 8W. 11. Leipziger Straße 76,
erlaubt
Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegs—
wollbedarf Aktiengesellschaft oder die Kriegs Hadern
A.G. ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang
des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen
sKtriegsministeriums, Berlins 8W. 48, Verlängerte Hede—
mannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Roh—⸗
stoff⸗Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser
Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände
haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht
bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände an die im Abs.1
bezeichneten Stellen angeboten haben. Ueber die Ueber⸗
nahmepreise im Falle der Enteignung entscheidet man—
gels Einigung,
ad soweit Höchstpreise) festgesetzt sind oder werden,
gemäß 8 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4
Nugust 1914, die höhere Verwaltungsbehörde;
soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht fest—
yht lind, das Reichsschiedsgericht für Kriegswirt⸗
aft.
83.
Verarbeitungserlanbuis.
Trog der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenftände
FIH ber Kriegswollbedarf Akt.Ges. und der Kriegs
Hadern Akt.Ges., Berlin, sowie den Personen oder
Firmen erlaubt, welchen die Gegenstände von einer
der vorgenannten Gesellschaften oder in deren Austrage
zur Verarbeitung geliefert werden.
86.
Auasnahmen von der Beschlaguahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
alle im 8 1 bezeichneten Kunstwollen oder
deren Mischungen, welche nach dem 1. Mai 1916
aus dem Reichsauslande (nicht Zollausland) ein—⸗
geführt worden sind;
alle im 8 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren
Mischungen, hergeftellt aus Garn⸗ und Zwirn⸗
ebfällen, Lumpen und Stoffabfällen, welche nach
dem 1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht
Zollausland) eingeführt worden find:
alle im 8 1 bezeichneten Kunstbaumwollen, welche
nach dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland
nicht Zollausland) eingeführt oder welche aus nach
dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland (nicht
Hollausland) eingeführten Garn⸗ und Zwirnab⸗
fällen, Lumpen und Stoffabfällen hergestellt wor—
den sind.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten seind⸗
lichen Gebiete gelten nicht als Reichsausland im Sinne
dieser Bekimmungen
2 Ee vird auf die Bekanntmachung W. 1V. 25002.
17. . n. A. betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller
Art. vom j. Aprit 1317666 auf die Bekanntmachundg
W. R. Is00o/g. 16. K. R. A. uber Höchstpreise für Baum—
wpolspinn stoffe und Baummoligespinne von orit 1—
sowie die Rachtrage zu der Bekanntmachung Uber Höchst⸗
zretje far Baumwolispinnstoffe und Baumwollgespinste
—A — —
B. V. 000 74 eAmAvbeami⸗efen
87.
Melbdepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge⸗
genstände (8 1), auch soweit sie von der Beschlagnahme
nicht betroffen sind, unterliegen der Meldepflicht, so⸗
sern die Gesamtmengen bei einer zur Meldung ver—
blichteten Person ( 8) mindestene 100 Kilogramm
ohne Rücksicht auf Art und Farbe betragen.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und
sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe⸗
riums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstraße
10, mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle und Kunst
baumwolle“ versehen, zu erstatten.
88.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, welche Gegenstände der im Fev
bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er—
werbs wegen kaufen oder verkaufen;
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder
bei denen sich solche unter Zollaufsicht befindenz
Kommunen, össentlich-rechtliche Körverschaften und
Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtag (ß 9 nicht im Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lager⸗
halter usw.).
Die nach dem Stichtag (8 9 eintreffenden, vor
dem Stichtag (8 9 aber schon abgefandten Vorräte sind
nur vom Empfänger zu melden.
Neben demienigen, der die Ware in Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie elnem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat.
89.
Stichtag nud Meldefrift.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der bei Beginn des 1. April 1917 (Stichtag), bei den
späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages
eines jeden Monats Etichtag) tatsächlich vorhandens
Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum
15. April 1917, die folgenden Meldungen sind bis
zum 15. Tage eines jeden Monats zu erstatten,
810.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor⸗
druckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8MW
48, Verlängerte Hedemannstraße 10, unter Angabe der
Vordrucknummer Bst. 12766 anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutr—
licher Unterschrift (Firmenstempel) und genauer Adresse
zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mit⸗
teilungen als zu der Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwendet werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspabieren zurückzube—⸗
halten.
811.
und Auskunfterteiluug.
Htige (88 7 und 8) hat ein Laget
dem fede Aenderung in den Bo—
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