Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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810.
EAnfragen nud Antrãge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und
Meldungen über die im 82 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sind an das Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs⸗
Nohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs⸗
ministeriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemann⸗
Saarbrücken, den 1. April 1917.
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Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
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F pofg pretse fand vielfach Zustimmuns. Die Verhandlungen Uber
ohunnmounen —E Asl. Lunurußomies. diejen duntt werden jortgeject werben.
e Gegen die von einigen Seiten angeregte etwas WBbhere
285.) Belanutmachung. Bemessung der Preise für Gerste und Schlachtvieb wurden
von anderen Seiten erbebliche Bedenken erboben.
Der Bundesrat bat nunmehr nach Vorbereitung
durch die zuständigen Ausschüsse die Preisvorlage des
Kriegsernährungsamtes im wesentlichen unverändert an⸗
zenommen. Danach wird für den Berliner Bezirk der
Preis des Roagens auf 270 Mark, der des Weizgens
auf 290 Mark für die Tonne erböbt. Die biererigen
Preisunterschiede zwischen dem Osdten und Westen bleiben
für diese Fruchtarten bestehen. Die Haser⸗ und
Berstepreise werden herabgefetzt und zwar der
dre des Hafers, der en vorigen Jabre 309 bis 3800
Mark, im laufenden Jahre 300 Mark abfallend bis auf 270
Mark, betrug, durchweg auf 270 Mark, der Breis der
BSexrste, der im vorigen Jabre bie 360 Mart und im
laufenden ZJahre — von geringeren Mengen billigerer Futter⸗
gerste abgesehen — zwischen 340 und 300 Mark lostete,
gleichfalls durchweg auf 270 Mark. unter Abitandnabme
von Zuschläügen für Qualitätsgerste. Die Preise jür Hulsen⸗
krüuchte, und Oelfrichte sür das nächste Jahr blei⸗
ben, wie bisher festgesetzt, bestehen, umter Abrundung
der bei einselnen Sorten bisher bestehenden Pfenniabruch⸗
teile auf ganze Mark für die Tonne.
Ueber die Ablieferungsbedingungen iß erst
päter bei Feststellung der neuen Organisation Entscheldung
zu treffen. Die Cerste soll dem Vorschlage des Reichstags⸗
ausschusses entsprechend, soweit es die Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsbetriebe zuläßt, der menschlichen Ernäh—
rung zugeführt werden. Bei den kuünftig zu läenden Del—
früchten soll zur Vermehrung der Ansaat den Erzengern
ein größerer Teil der Oelkuchen als bicher belassen werden.
Der Zuckkerrübenmindestpreis beträgt nach der
schon bekanntgegebenen Bundesratsverordnung 2,80 Mt.
für den Zentner. Der Kartoffelpreis, der im lau⸗
fkenden Zahr bekanntlich 4 bis 5 Mark, durchschnittlich etwa
4,50 Mart beträgt, soll auf 5 Mark erhöht werden. Dem
aus West⸗ und Mitteldeutschland auch von städtischen Krei⸗
sen lebhaft geäußerten Wunsche entsprechend soll jür Gegen⸗
den mit besonders hohen Friedenspreisen sür Speisekar⸗
toffeln die Erböhung des Preises bis höchstens auf 8 Marlk
durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von
ihr zu begzeichnenden Stelle gestattet werden. Der Derbst⸗
lartoffelpreis tritt statt wie bisher am 1. Oktober schon
am 15. September an Stelle des höberen Frühlartoffel
preises in Kraft und soll, um die Lieferung an die Bedarfshezirke
 im Herbst möglichst zu steigern, zum Frübjahr
aicht steigen, sondern das Zahr üher unverändert bleiben.
Für unverlesene Fabrikkartoffeln wird im Gegensatz zu dem
aufenden Jahr ein der Höbe nach noch festzusebender Rreis—
aufschlag eintreten.
Für NRumkelrüben, Kohlrüben und Seld—
mhhren werden, um der Neigung, ihren Anbau an
Stelle des Kartoffel- und Zuckerrübenanbaues allzusehr zu
steigern, entgegenzuwirken, erdeblich niedrigere Höwstpreise
wie bisher, nämlich 1,50 Mark (bisher 1,80 Wark) bezw.
1,75 Mark (Gbisher 2,60 Mark) und 2550 Mark Gisber 4
Mark) für den Zentner festgesetzt. Lieferunasverträge zu
höbheren Preisen über Koblrüben sollen nicht mebr abage—
chlossen werden.
Der Präsident des Kriegsernäbrungsamtes bleibt be—
dechtigt, soweit es zur zweckmäßigen Regelung der Ab⸗
lieferunaszeit nötig ist, zeitweilig Preiszu⸗ und -abschläge
in mäßiger Höhbe für die Vodenerzeugnisse festausetzen.
Hinsichtlich der Viebpreise hat der Bundesrat
den Anregungen auf Erhöhung der Breise für einzelne
sKlassen und Gruppen, insbesondere auch der vom Neichs⸗
taasausschuß empfoblenen Gleichstellungs der niedrigerea
stlassen der Schweine bis zu 60 Kilogramm Lebenvnewbt
mit der nächsthöheren nicht zugestimmt, sondern die Bor⸗
chlãäge des Kriegsernäbrungsamtes angenommen. Davch
defranen vom 1. Mai oh die Vreisfe Ar Schlachtschnelte:

straße 10. alle übrigen Anfragen und Anträge, die
diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs⸗
Rohstoff⸗Abteilung, Sektion W. , des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, BVerlängerte
 Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe
des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Baumwoll⸗
heschlagnahme“ zu versehen.

— ——

Nach der Bundesratsverordnung vom 26. Februar
1917 (R. G. Bl. S. 191) dürfen Unternehmer landwirt⸗
schaftlicher Betriebe während der Zeit vom 1. März
bis 31. Mai 1917 an die zur Feldarbeit verwendeten
Ochsen oder an die in Ermangelung anderer Spann⸗
tiere zur Feldarbeit verwendeten Kühe unter Be—
schränkung auf höchstens zwei Kühe für den einzelnen
Betrieb je 1 Zentner Hafer aus ihren Vorräten
berfüttern.

Die Verfütterung darf aber nur mit meiner
Genehmigung erfolgen.
Ich stelle den in Betracht kommenden Landwirten
daher anheim, gegebenen Falles die Genehmigung bei
ihrem zuständigen Bürgermeisteramte zu beantragen.
Ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß solche
Landwirte, die selbst keinen Hafer oder nicht genügend
Hafer geerntet haben, für die Zulage nicht in Frage
lommen, ihnen daher laut Verfügung der Reichsfutter—
mittelstelle Hafer nicht zugewiesen werden kann.
Saarbrücken, den 27. März 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

* 58 is
Die Hreise der landwirtschaftl. Erzeugnisse
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aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh.
Am Donnerstag, den 15. März 1917, fand unter Lei—
tung des Präsidenten des Krieosernährungsamtes eine Be—
ratung der Minister der Bundesstaaten über
Fragen der Kriegswirtschaftstait. Den Gegen⸗
stand der, Beratungen bildete neben der Sicherung der
Volksernährung für die nächsten Ronate bis zur neuen
Ernte der Preis- und Wirtschastspian fur das
dommende Erntejahr, Die Grundzüge für die O
gaanisation-Zusammenfassung der Bewirtschaftung des
aesamten Getreides und der Hülsenfrüchte in ber Reichs⸗
getreidestelle; VBeschlagnahme aller Fruchtarten für die
Kommunalverbände, deren Selbstwirtschaft im allgemeinen
in dem bisherigen Umfange aufrecht erhalten werden soll;
verantwortliche Mitheranziehuns der Gemeinden zur besse⸗
ren Sicherung der Erfassung des Abzuliesernden; schärfere
Ueberwachung der Wirtschaft der Kommunalbberbände und
der Mühlen, weiterer diusbaus der Sammel— und Ab liefe⸗
rungsstellen für Butter, Eier. Gemüse usw. — fanden vie
Zustimmung der Verfammelten. Die uoligen Verordnungen
werden auf Grund der Beratungen nunmehr so vorbereitet
werden, daß sie rechtzeitig vor Begiun der neucn Ernte
in Kraft treten.
Auch die neuen Preisvorschläge des Kriees⸗
ernäbrun asamtes fanden grundsähliche Zustimmung.
Die Beschlüfse des Reichs aosausschuffes für Volksernährung
wurden der Beratung mit zu Grunde gelest. Bessen ansa
nach möglichster Vermeidung einer Verteuerung des Brot—
vreises infolge der Erboößunag der o 3

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