gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haus⸗
haltungen und Hausgewerbetreibende zur beliebi⸗
gen Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen
derãaußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg
nicht übersteigen.
84.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor⸗
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver⸗
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er⸗
folgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände—
rungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
der Kriegs-Rohstoaff⸗Abteilung des Königlich Preußi⸗
schen Kriegsministeriums ersolgen.
Verboten ist insbesondere
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und
Verspinnen beschlagnahmter Baumwollspinn⸗
stoffe, ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten,
Zwirnen, Veredeln (z. B. Bleichen, Färben
usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und
Reißen beschlagnahmter Garne Kwirne und
Barn⸗ und Zwirnabfälle
8 5.
Auftrãäge von Heeres⸗ uud Marinebehörden.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung,
Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten
Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen
pon Heeres⸗- oder Marinebehörden gegen amtlichen Ve—
legschein 3, sofern die Anordnungen in 888 und 9
dieser Bekanntmachung beobachtet werden. Für das
Verfahren bei der Ausfertigung des Belegscheines sind
die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium ver⸗
bffentlichten „Frläuterungen zum Belegschein 83* maß⸗
gebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß
ausgefüllt und oanterschrieben und von der Kriegs-Roh⸗
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini—
steriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser
mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinn⸗
stoffe, Garne oder Zwirne nicht beginnen.
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein,
jedoch nur auf Bestellung der Kriegschemikalien Aktien⸗
gesellschaft, Berlin W, Köthener Str. 124, zu Nitrier⸗
haumwolle verarbeitet werden
86.
Veraäußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der
im 8 2 kezeichneten Gegenstände, außer gemäß 8 5 zur
Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marinebe—
hörden, noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die
Anordnungen im 8 8 dieser Bekanntmachung beobachtet
werden?
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff⸗Abtei⸗
lung des Königlich Preußischen Kriegsministe⸗
eiums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch
einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird.
Garn⸗ und Hwirnabfälle (322 Nr. sowie We⸗
berel?eh?cht siad der Kriegsadern⸗Aktiengesell⸗
—
widrigenfalls ihre Enteignung zu gewärtigen ist.
37.
Berarbeitungserlaubuis.
Erotg der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der
im 82 bezei Sneden Gegenstande (2ußer gemüß 8zur
Erfsillung von Aufträgen der Heeres- Und Marinehe—
1
22
hörden) noch in folgenden Fällen erlaubt, sofern die
Anordnungen im 89 dieser Bekanntmachung beobachtet
werden:
1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von
der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung erteilten Aus
nahmebewilligung, die durch einen amtlichen Frei
gabeschein nachgewiesen wird, verarbeitet werden
Ketten aus Baumwollgarn oder baumwollhaltigem
Garn dürfen nur verarbeitet werden, soweit
darüber ein Belegschein 3 oder ein nach dem
1. Juli 1916 ausgestellter Freigabeschein
vorliegt.
Falls bis zum Znkrafttreten dieser Bekannt—
machung die Verarbeitung von baumwollenen Ketten
in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im
Webprozeß befindliche Stück Webware bis zum Ab—
lauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden.
Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben
etwa erforderlichen beschlagnahmten Schußgarne können
auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums freigegeben
werden, wenn daraus Gegenstünde für die Heeres-Ver—
waltung hergestellt werden. Antragsvordrucke sind
unter Angabe der Vordruck-Nr. Bst. 1273b mit Post⸗
karte (n icht mit Brief) bei der Vordrucverwaltung
der Kriegs-Rohstofvbteilung des Königlich Preußi—
schen Kriegsministeriums, Berlin 8WV. 48, Verlängerte
sodemannstraße 10, anzufordern.
88.
Hoͤchslpreife.
Die Veräußerung oder Lieferung der im 8 2 be—
zeichneten Gegenstände nach 88 3, 5 und 6 dieser Be—
kanntmachung wird nur unter der Bedingung ge—
stattet, daß keine höheren Preise als die in der Be—
kanntmachung Nr. M. II. 1800/2. 16. K. R. A. und
deren Nachträgen festgesetzten Höchstpreise für Baum
wollspinnstoffe, Baumwollgespinste und deren Abfälle
gefordert oder bezahlt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß
vor dem 1. April 1916 höhere VPreise als die Höchst⸗
preise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Garn—
lieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 zu
höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen
Preisen insoweit erfüllt werden, als dies erforderlich
ist zur Erfüllung von Heeresaufträgen gegen Beleg—
schein 3, über welche die auftraggebende Heeres- oder
Marinebehörde dem Garnverbraucher bereits vor dem
1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In gleicher
Weise durfen Garnlieferungsvertröäge, die vor dem
1. April 1916 gegen Freigabeschein für Nähfäden zu
bheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen
Preisen erfüllt werden, salls der Freigabeschein vor
dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf Auslandsspinnstoffe und Aus
landsgarne (8 3 Ziffer 1).
89
Aushanug der Bekauntmnachung.
Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verar⸗
heitung der im 82 bezeichneten Gegenstände ist nur
zuläfsig, wenn die Bekanntmachung an einer sichtbaren
SZtelle des Betriebes ausgehängt wird. Abdrucke der
Bekanntmachung sind bei der Vordruckverwaltung der
striegs⸗Rob stoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen
striegsministeriums, Berlin 8M 48, Sericngerte Hede
mannstraße 10, erhaltslich