Saarbrücker Zreisb
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landralsamt Saarbrücken
verbunden init
Oeffsentlichem Anzeiger.
Schriuftleitung des nichtamtlichen Telles, Druck und Verlag von 6. 8. Sche u r in Saar
vruücken (Druckort Völtlingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnbofstrate 80)
Nr. WO (Amt Saarbrucken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1134 Amt Saarbrücken).
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— 6—-6richefnungstaage: Dienstag und Freitaßgß. —
r.ß.
—X
12 Jannar 1917..43. Jahrg.
Beschlaanahme und Bestandserhebung von Calcium—
Carbid (S. 17). — Terminkalender (S. 19)
Inbalt.
Bekanntmachung
(Nr. N. 1200/12. 16. A. II. 4).
beireffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Calcium⸗Garbid.
Vom 12. Januar 1917
27.1
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, so—
weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach 86*) der Bekanntmach—
ung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung
mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober
1915, 25. November 1915 und 14. September 1916
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 645, 778 und 1916 S. 1019)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
35**8. dor Bekanntmachung üher Vorratserhebung vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung
mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September
1915 und 21. Okttober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und
384) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
uinzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. Sep—
ember 1915 (Reichs-⸗Gesetzhl. S. 603) untersagt werden
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachun—o
wird sämtliches Calecium-Corhid betroffen
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. wird, sofern nicht nach den all—
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. bestraft:
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Versonen usw
Von den' Anordnungen dieser Bekanntmachung
verden alle natürlichen und juristischen Personen, ge—
werbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommu—
nen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Verbände
betroffen, die Calcium-Carbid erzeugen, verarbeiten,
im Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen sich
sosches unter Kollaufsicht hefindet.
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft, oder ein anderes Veräußerunas- nder Ermerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pflealich zu bebandeln. au—
widerhandelt;
wer den nach 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frift erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Siaate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einaurich—
ten oder zu führen unterläßt
Weér fabrlässig die Auskunft, zu der er aufGrund
dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermbgensfalle mit Gefänanis bis zu sebs Monaten
hestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor—
yeledenon Lagerbücher einaurichten oder azu fübhren unter,
—1461
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Beschlagnahme.
Die in 81 bezeichneten Gegenstände werden hier—
mit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol—
gen
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung des
Krieosamts (Berlin) erfolgen.