Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ekannimach
Bekanntmachung
Nr. WM. II. 2700/2. 17. K. R. A.,
beiressend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn⸗
und Webverbot).
Vom 1. April 1917.
Menfafssung der Bekanntmachung
Nr. WV. II. 1700/2. 16. K. N. A. vom 1. April 1916.)
(Putzfäden, Reinfäden und dergleichen), gleichviel,
ob der Baumwollgehalt auf der Verwendung der
unter 1 genannten Baumwollspinnstoffe, auf dem
Zusatz von Kunstbaumwolle oder baumwollhalti—
ger Kunstwolle oder auf sonstigen Urfsachen beruht.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all⸗
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
gee nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen —XX
trafen verwirkt sind, sede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 8 6*) der Bekannt⸗
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
guni 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 857), in Verbin⸗
dung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9.
Dttober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs⸗
Vesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September
16 (Rechs⸗Gesetzbl. S. 1019 bestraft wird. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be—
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—
jnen vsm Handel vom 29. September 1915 (Reichs⸗
Vefetzhi. S. 603) untersagt werden.

83.
Beschlagnahme.
Die im 82 ausgeführten Baumwollspinnstoffe,
Sarne, Zwirne, Garn⸗ und Zwirnabfälle werden hier⸗
mit beschlagnahmt.
Kunstbaumwolle unterliegt der Beschlagnahme ge⸗
mäß der Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K. R. A.
Von den Anordnungen dieser Beschlagnahme sind
ausgenommen, sofern die Bestimmungen der 8308
und 9 beobachtet werden:
1. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser
Bekanntmachung werden verstanden: Baum⸗
wolle, Baumwollabgänge und Baumwollab⸗
fälle, die nach dem 15. Zunki 1915, sowie
Linters, die nach dem 1. Zanuar 1916 aus
dem Ausland eingeführt worden sind.
Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Be—
kanntmachung werden verstanden: Garne und
Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn⸗
und Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar
1916 aus dem Ausland eingeführt worden
sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließ⸗
lich aus den unter à aufgeführten Auslands⸗
spinnstoffen oder aus Kunstbaumwolle herge⸗
stellt sind, die gemäß 8 5 der Bekanntmach—
ung WM. IV. 2000/2. 17. K. R.A. von der
Beschlagnahme ausgenommen ist, endlich
Garn⸗ und Zwirnabfälle, die nachweisbar aus⸗
schließlich von Auslandsgarnen herrühren.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der
Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs⸗
ministeriums nachgewiesen werden kann. Die
von der deutschen Heeresmacht besetzten Ge—
biete gelten nicht als Ausland im Sinne die—
ser Bekanntmachung.
Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch
die Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs⸗,
Berarbeitungs⸗ und Bewegungsverbot für Web⸗,
Trikot⸗, Wirk⸗ und Strickgarne (WV. J. 761/12. 15.
sKe. R. A.), vom 31. Dezember 19165 nebst Nach⸗
trägen.
Stickgarne, Nähfäden, Strick⸗, Stopf⸗ und Häkel⸗
garne, die bereits am 1. April 1916 in handels⸗
fertiger Ausmachung für den Kleinverkauf vorhan⸗
den waren, dürfen im Inlande verfäußert und zu
ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet wer⸗
den.
Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahmte
Sarne, die hereits am 1. April 19168 hei ihnen

51.
Inkraftireten der Anordnungen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in
Kraft.
Int dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wer⸗
aufgehoben:
die Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme
daumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn⸗ und
Webverbot) Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R.A. vom
1. April 1916; I
die Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 3700/4. 16.
K. R. A. vom 10. Mai 1916;
dte Nachtragsbekanntmachung Nr. W. II. 17009. 16.
sR. X. A. vom 1. Oktober 1816.
82.
VBon der Bekanntinachung betrofsfene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Baumwolle, Linters, Baum⸗
wollabgänge, Baumwollabsfälle
aller Art einschließlich Weberei—
kehricht, auch mit anderen
Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle, Kunstbaumwolle
ufsw)) gemischt, gleichviel, ob sie in der Spinnerei,
Zwirnerei, Weberei, Wirkerei oder Strickerei, beim
Bleichen, Veredeln oder Ausrüsten anfallen, und
ob sie verspinnbar sind oder nicht;
2. Fämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen
Garne, Zwirne, Garn⸗ und Zwirnabfälle, Abfälle
) Mit Gefängnis bis zu einem Jabr oder mit Geldstrafe
bis zu 10 000 Mk. wird, sofern nicht nach den aligemeinen
Wrete eregen böbere Strafen verwirkt sind, bestraft:
R wer andefugt einen beschlagnabmten Gegenstand bel⸗
333 adsgt 2 Feree 8X e
au oder e ander e 2⸗
werbsgeschäft über ihn abschließt; s er Er⸗
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnaßmten Gegenstãnde
Jerwahren und pfleolich zu behandeln, zuwiderban⸗
* den 24 38 erlassenen Ausatzrunasbesfimmungen
            
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